Treffer
BGH Urteil

Revision: Wahrunterstellung und Verletzung der Aufklärungspflicht bei Beihilfe zum versuchten schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 423/65
Datum
01.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub verurteilt; die Revision rügte Verfahrensfehler. Ein in Italien abwesender Zeuge sollte zur Entlastung vernommen werden; das Landgericht lehnte den Beweisantrag ab und behandelte die zugrundeliegende Behauptung nicht in der gebotenen Weise. Der BGH sah Verstöße gegen § 244 Abs.2 und 3 StPO (Aufklärungspflicht/Wahrunterstellung), hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über einen Beweisantrag ist auf dessen Sinngehalt und nicht allein auf den äußeren Wortlaut abzustellen.

2

Die Wahrunterstellung einer zur Entlastung vorgebrachten Tatsache darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO verletzt; die unterstellte Tatsache ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen oder durch Beweiserhebung zu klären.

3

Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Umstände, namentlich zur inneren Tatseite und zum Schuldgrad, durch erforderliche Vernehmungen und Erhebungen zu klären.

4

Ein Verfahrensfehler, durch den wesentliche Tat- und Schuldaufklärung unterblieben ist, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 26. April 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 423/65 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus DC, den Hilfsarbeiter Oswaldo, geboren ████████████ 1936 in MC, Italien, italienischer Staatsangehöriger, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte/r

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger beantragt, den wegen Krankheit nicht erschienenen Zeugen ██████████ darüber zu vernehmen, dass er die Tat begangen habe. Da der in Italien weilende Zeuge auf Ladung in der Hauptverhandlung nicht erschien, hat das Landgericht den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden solle, so behandelt werden könne, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Im Urteil ist es zwar davon ausgegangen, dass ██████████ die Tat begangen habe, hat jedoch aus anderen Umständen gefolgert, dass der Angeklagte ihm durch Überlassung seines Fahrzeugs Hilfe geleistet habe.

Mit Recht wendet sich die Revision gegen dieses Verfahren.

Das Landgericht hat den Inhalt des Beweisantrages verkannt. Es hat sich fehlerhafterweise an seinen äußeren Wortlaut und nicht an seinen Sinn gehalten (BGH NJW 1959, 396). Der Verteidiger wollte ersichtlich die Unschuld des Angeklagten nachweisen. Sinngemäß beschränkte sich daher die unter Beweis gestellte Behauptung nicht auf die Tatsache, dass ██████████ die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat begangen habe; sie ging vielmehr im Kern dahin, dass dies jedenfalls auch ohne wissentliche Mitwirkung des Angeklagten geschehen sei. Diese Tatsache hatte das Landgericht ebenfalls als wahr unterstellen, mithin als erwiesen behandeln und wie das übrige Ergebnis der Hauptverhandlung würdigen müssen (BGHSt 1, 137, 139), wenn es sich des Ablehnungsgrundes der Wahrunterstellung bedienen wollte. Das ist nicht geschehen. Dadurch ist § 244 Abs. 3 StPO verletzt.

Im Übrigen verstieß hier die Wahrunterstellung auch gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie verschaffte dem Gericht kein ausreichendes Tatbild, weil wesentliche Einzelheiten der Beihilfe, namentlich auch zur inneren Tatseite, ungeklärt blieben. Insbesondere konnten die Planung der Tat, die Art und Weise, wie der Angeklagte in sie verstrickt wurde und wie er seinen Beitrag geleistet hat, nur durch Vernehmung des Zeugen ██████████ als des angeblichen Täters hinreichend erforscht werden. Nur der so aufgeklärte wirkliche Hergang der Tat gab Aufschluss über das Schuldmaß des Angeklagten, das die Strafzumessung mitbestimmt (BGHSt 1, 137).

Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf diesen Verfahrensfehlern. Seine Revision führt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, ohne dass es der Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde bedarf.

WillmsFlitnerMayr
KrummeHürxthal

Zitiert von (1)