Revision: Verurteilung wegen Meineids aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 423/64
- Datum
- 08.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf eigene Äußerung nach § 258 Abs. 3 StPO rechtfertigt die Aufhebung einer Verurteilung, wenn das Sitzungsprotokoll nicht belegt, dass dem Angeklagten nach den Ausführungen seines Verteidigers Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Die Einhaltung der Formvorschriften der Hauptverhandlung ist nur durch das Sitzungsprotokoll nach § 274 StPO zu beweisen; fehlt der entsprechende Protokollvermerk, ist von einem Verfahrensmangel auszugehen.
Wurden nach Abtrennung des Verfahrens noch erhebliche Zeugen vernommen, kann eine fehlende Gelegenheit des Angeklagten zur Stellungnahme entscheidungserheblich sein und die Verwertbarkeit der Vernehmungen beeinträchtigen.
Bei Nichtvereidigung eines Zeugen wegen Beteiligungsverdachts muss die Entscheidungsbegründung für die Prozessbeteiligten erkennbar darstellen, welcher Art das Verhältnis des Zeugen zur Tat ist; die bloße Bezeichnung als "Beteiligter" genügt regelmäßig nicht.
Nach Aufhebung der Verurteilung ist der Gesamtstrafausspruch einschließlich Nebenstrafen, Nebenfolgen und Sicherungsmaßnahmen neu und eigenständig zu entscheiden; eine bloße Bezugnahme auf frühere Urteile genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24. Juni 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 423/64
in der Strafsache gegen den Vertreter Terry, geboren am ████████████ in ███, wegen Meineids u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Meineids verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und Hehlerei unter Einbeziehung mehrerer früherer Verurteilungen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerliche Ehrenfähigkeit für dauernd, die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und ihm die Ausübung seines Berufes als Handelsvertreter für fünf Jahre untersagt. Die auf die Verurteilung wegen Meineids beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Rüge, § 258 Abs. 3 StPO sei verletzt, greift durch.
Das Sitzungsprotokoll ergibt nicht, dass dem Angeklagten nach den Ausführungen seines Verteidigers Gelegenheit gegeben worden ist, selbst noch etwas zu erklären. Da die Beobachtung der Formlichkeiten der Hauptverhandlung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, ist davon auszugehen, dass das Landgericht jene Vorschrift nicht beachtet hat. Auf dem Verstoß kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids beruhen, weil nach dem Verhandlungsprotokoll in der nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten auf den 24. Juni vertagten Hauptverhandlung noch zwei wichtige Zeugen vernommen worden sind und nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte selbst Gelegenheit hatte, zu ihren Aussagen Stellung zu nehmen.
Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge brauchen an sich nicht erörtert zu werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass, falls ein Zeuge wegen Beteiligungsverdachts nicht vereidigt wird, die Begründung des Beschlusses den Prozessbeteiligten erkennbar machen muss, welcher Art das Verhältnis des Zeugen zu der Tat ist, für das ein Verdacht angenommen wird (BGH NJW 1952, 273). Die bloße Angabe, der Zeuge sei „Beteiligter“, genügt in der Regel nicht. Sie genügte auch hier nicht, da nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, an welcher der beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten der Zeuge ███ nach Ansicht des Landgerichts beteiligungsverdächtig ist und welcher Art sein Verhältnis zu diesen Taten war.
Mit der Verurteilung wegen Meineids ist auch der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Damit sind auch die Aussprüche über Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung aufgehoben (RGSt 75, 212; BGHSt 14, 381).
Das Landgericht muss über sie neu und selbständig erkennen. Dabei wird gegebenenfalls die Annahme, der Angeklagte habe die in diesem Verfahren und in den einbezogenen Urteilen abgeurteilten Taten unter Missbrauch seines Berufes als Handelsvertreter begangen, eingehender als bisher zu begründen sein. Eine bloße Bezugnahme auf die früheren Urteile, in denen dieselbe Sicherungsmaßregel verhängt worden ist, würde dazu nicht genügen. Auch ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der Angeklagte die hier abzuurteilenden Taten unter Missbrauch seines Vertreterberufes begangen hat.
| Krumme | Kersting | ||
| Flitner | Spiegel |