Revision wegen fahrlässiger Tötung: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 423/58
- Datum
- 09.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aus zu dichtem Auffahren muss der Tatrichter konkret darlegen, dass der Angeklagte die weitere Annäherung und den Zusammenstoß trotz zu berücksichtigender Reaktions- und Bremswege vermeiden konnte.
Das bloße Aufleuchten von Bremslichtern rechtfertigt nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Schlussfolgerung auf ein vorausliegendes Hindernis; mäßiges Abbremsen kann ohne Verschulden als etwaiges Anhalten am rechten Fahrbahnrand ausgelegt werden.
Der Tatrichter hat die Möglichkeit zu prüfen, dass bei geringem Abstand ein vorausfahrendes Fahrzeug die Sicht auf ein plötzlich auftauchendes Hindernis verdecken kann; eine Verurteilung setzt die Berücksichtigung dieser Sichtverdeckung voraus.
Sind tatsächliche Unklarheiten über Tatablauf oder Verdunkelung durch die Angaben der Beteiligten vorhanden, hat das Gericht weitere Aufklärungshandlungen (z. B. Besichtigung bei Nacht, Sachverständigengutachten) vorzunehmen; zudem ist zu prüfen, ob strafrechtlich relevante Falschangaben den Tatbestand der Begünstigung oder des § 145d StGB erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 11. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Automechaniker Johann ██, dort geboren am █, 2. den Elektrowickler Horst ██, dort geboren am █, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Dr. Rother, Senatspräsident als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung,
Landgerichtsrat Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██ fuhr in der Nacht vom Fastnachtsamstag zum -sonntag 1958 gegen 3 Uhr morgens mit seinem Opel-Personenwagen in Begleitung seiner Ehefrau und des Mitangeklagten ███ auf der 11,30 m breiten, mit Kopfsteinen bepflasterten, trockenen, von Straßenlampen beleuchteten ████-Straße (Bundesstraße Nr. 51) mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h in Richtung Stadtmitte. Er folgte in einem Abstand von etwa 10 m einem ebenso schnell fahrenden, hellgrünen Personenwagen – Marke Peugeot 403 –, der von der Ehefrau ██████ gesteuert wurde. Kurz vor einer Gastwirtschaft sah die Fahrerin dieses Wagens auf dem rechten Bürgersteig den angetrunkenen Arbeiter Jakob K_____, der sich torkelnd auf die Fahrbahn und die gegenüberliegende Straßenseite zubewegte. Sie bremste ihr Fahrzeug ab, um ihn vorbeizulassen. Als K_____ auf der Fahrbahn links von ihrem Wagen stehen blieb und, mit den Händen in der Luft herumfahrend, auf sie zukommen wollte, entfernte sie sich mit mäßiger Geschwindigkeit, ohne vorher angehalten zu haben. Während sie ihren Wagen abbremste, war K_____ bis auf 4 bis 5 m herangekommen und wich dann scharf nach links aus. Dabei stieß er den auf der Fahrbahn torkelnden Fußgänger mit dem rechten Vorderteil seines Wagens an. K_____ fiel hin und erlitt eine Gehirnblutung, an der er noch am selben Tage starb. Die Blutuntersuchung ergab bei ihm einen Blutalkoholgehalt von 1,11 ‰ zur Zeit des Unfalls.
Das Fahrzeug des Angeklagten ██ wurde durch den Zusammenstoß an der rechten Vorderseite an mehreren Stellen eingebeult. Die rechte vordere Radkappe hatte sich gelöst und rollte auf den Bürgersteig.
Beide Angeklagten bemühten sich zunächst um den Verletzten. Dann suchte ███ die Radkappe und legte sie, von ██ unbemerkt, in den Wagen. Bei einem gleich nach dem Unfall herbeigekommenen Verkehrsstreifenbeamten meldete er sich als Zeuge und sagte, der Verunglückte sei von einem vor dem Wagen ██ fahrenden dunklen Personenwagen, Typ „Versailles“, angefahren worden. Dass er selbst im Wagen von ██ gesessen hatte, verschwieg er und erwähnte auch die abgesprungene Radkappe nicht. ██ gab ebenfalls an, dass der Sturz des Fußgängers von einem ihm vorausgefahrenen Wagen verursacht worden sei. Er selbst sei nur an dem schon am Boden Liegenden vorbeigefahren. Die Beschädigungen seines Fahrzeugs seien beim Herausfahren aus der Garage entstanden.
Als am folgenden Tage die Suchanzeige nach dem Personenwagen, Typ „Versailles“, im Rundfunk bekanntgegeben wurde, meldete sich Frau H_____, deren Fahrzeug sich als völlig unbeschädigt erwies.
Das Landgericht hat ██ wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. ███ erhielt wegen Begünstigung eine Geldstrafe von 30.000 DM.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt. Die Rechtsmittel müssen Erfolg haben.
Das Landgericht meint, der Angeklagte ██ sei leichtfertig und unachtsam, offenbar infolge starker Ermüdung, so dicht auf den vor ihm fahrenden Wagen aufgefahren. Das nicht hastige Bremsen der Frau H_____ habe er nicht mit genügender Sorgfalt beobachtet und daraus falsche Schlüsse gezogen. Dadurch sei er gezwungen worden, seinen Wagen scharf nach links zu ziehen. Dabei habe er die Fahrbahn nicht beobachtet. Wenn er genügend sorgfältig gewesen wäre, hätte er, da er ja nur in kurzem Abstand hinter dem Fahrzeug der Frau H_____ gefahren sei, sehen müssen, wie der Fußgänger die Fahrbahn betrat; er hätte die Ursache für das Abbremsen des vorausfahrenden Wagens ebenfalls sofort erkennen und nicht weiter auffahren dürfen. Insbesondere habe er nicht einfach nach links ausbiegen dürfen, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben, dass die Fahrbahn auch frei sei.
Diese Ausführungen geben in mehrfacher Hinsicht Anlass zu rechtlichen Bedenken.
1. Das Urteil legt nicht ausreichend dar, inwiefern der Angeklagte ██ den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er auf 4 bis 5 m an den vorausfahrenden Wagen herangefahren ist. Es erörtert nämlich nicht, ob er die weitere Annäherung um nur 5 m bei seinem vorher eingehaltenen Abstand von 10 m noch hätte verhindern können, obwohl sein Fahrzeug während der Reaktions- und Bremsansprechzeit von etwa einer Sekunde noch mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr und der Peugeot-Wagen während dieser Zeit seine Fahrt schon verlangsamte. Aus der geringen Verminderung des Abstandes lässt sich angesichts der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Angeklagte das Aufleuchten des Bremslichtes vor ihm zu spät bemerkt und infolgedessen nicht rechtzeitig gebremst habe.
2. Das Landgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass ██ aus dem Aufleuchten des Bremslichtes nicht notwendig auf ein vor dem Peugeot-Wagen auftauchendes Hindernis zu schließen brauchte, weil Frau H_____ ihr Fahrzeug nur langsam, nicht hastig abbremste. Er hätte dieses Verhalten vielmehr – ohne Verschulden mangels anderer Anhaltspunkte – auch dahin auslegen können, dass Frau H_____ nur rechts heranfahren und dort anhalten wollte, z. B. um die auf der rechten Straßenseite nahe der Unfallstelle liegende Gastwirtschaft (B____-Bräu) aufzusuchen.
3. Ebenfalls bedenklich ist die Annahme der Strafkammer, ██ habe, „da er ja nur in kurzem Abstand hinter dem Wagen der Frau ███ gefahren sei“, den betrunkenen Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn sehen und deshalb erkennen müssen, aus welchen Gründen Frau H_____ ihr Fahrzeug abbremse. Hierbei hat der Tatrichter die gerade bei dem geringen Abstand erfahrungsgemäß besonders naheliegende Möglichkeit nicht erwogen, dass der Fußgänger dem Blick des linkssteuernden Angeklagten durch den vorausfahrenden Wagen in dem entscheidenden Augenblick entzogen worden sein kann.
Anhaltspunkte dafür, dass ██ den hin- und herschwankenden Betrunkenen schon vorher auf dem Gehweg in der Nähe des Bordsteins hatte beobachten und deshalb die Gefahr hatte erkennen können, dass er alsbald auf die Fahrbahn torkeln werde, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Ebensowenig ist ersichtlich, ob er den Fußgänger bei größerer Aufmerksamkeit noch rechtzeitig mitten auf der Fahrbahn neben dem Wagen der Frau H_____ hätte bemerken und den Zusammenstoß alsdann durch weiteres Ausweichen nach links auf der sehr breiten Straße hätte vermeiden können.
4. Nach alledem muss die Verurteilung des Angeklagten ██ aufgehoben werden.
Das Landgericht wird nunmehr auch zu untersuchen haben, ob der Angeklagte schon vor dem Abbremsen des Fahrzeugs der Frau H_____ schuldhafterweise zu dicht hinter diesem Wagen gefahren ist, zumal es Nacht war und in der Dunkelheit Entfernungen schwerer zu schätzen sind; überdies herrscht während der Fastnachtszeit häufig stärkerer Verkehr auf den Straßen. Der reine Bremsweg des Opelwagens betrug bei seiner Geschwindigkeit von 50 km/h unter Zugrundelegung einer Bremsverzögerung von 6 m/sec² ungefähr 10 m, so dass der Anhalteweg bedeutend länger war als der vom Angeklagten eingehaltene Abstand von 10 m.
Der Führer eines nachfolgenden Fahrzeugs ist grundsätzlich verpflichtet, einen solchen Abstand von dem vorausfahrenden zu wahren, dass er einen Zusammenstoß vermeiden kann, wenn dieser plötzlich hält oder seine Geschwindigkeit stark herabsetzt. Ob hier eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Verpflichtung gegeben war, kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden (vgl. zu dieser Frage: BGH in VRS 5, 536; 597, 609; BayObLG in VRS 4, 216; 13, 231; KG in VRS 11, 455; 12, 457; 12, 26).
Ebensowenig ist ersichtlich, ob der Angeklagte sich dem Peugeot-Wagen zulässigerweise so weit genähert hat, weil er im Begriff war, ihn zu überholen, und ob er an der gefahrlosen Ausführung dieses Vorhabens nur durch das plötzliche, für ihn nicht voraussehbare Auftauchen des betrunkenen Fußgängers auf der Fahrbahn gehindert worden ist.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung eine Besichtigung der Unfallstelle bei Nacht unter gleichen Beleuchtungsverhältnissen wie zur Unfallzeit mit Fahrversuchen vorzunehmen und sich der Hilfe eines Kraftfahrzeugsachverständigen zur Beurteilung der noch zu klärenden Fragen zu bedienen.
5. Die Verurteilung des Mitangeklagten ███ wegen Begünstigung muss hiernach ebenfalls aufgehoben werden. Die von diesem Beschwerdeführer erhobenen Rügen brauchen nicht erörtert zu werden. Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sie selbst zu würdigen.
Der Tatrichter wird ferner zu prüfen haben, ob die Angeklagten den Tatbestand des § 145d StGB verwirklicht haben, weil sie dem Polizeibeamten vorgespiegelt haben, dass der verunglückte Fußgänger von dem Führer eines vorausfahrenden Wagens angefahren worden sei (vgl. BGHSt 6, 252; Lind.-Mohr, Nr. 2 zu § 145a; KG in VRS 10, 453, 457).
Freilich ist diese Vorschrift nur anzuwenden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Bundesrichter Dr. Seibert ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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