Revision aufgehoben: Verkennung der fortgesetzten Straftat und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 423/54
- Datum
- 10.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz voraus; fehlt dieser, ist die Einordnung als fortgesetztes Verbrechen nicht gegeben.
Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass Strafvorschriften zum Schutz der sittlichen Reinheit und der Familie auch private Rechtsgüter erfassen und damit öffentliche Belange begründen können.
§ 174 StGB bezweckt den Schutz Minderjähriger vor Personen mit Macht über sie; dies erhöht das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung solcher Handlungen.
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist trotz vorhandener öffentlicher Belange nicht grundsätzlich ausgeschlossen; sie erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall.
Die Dauer der Strafaussetzung zur Bewährung ist in einem besonderen Beschluss zu bestimmen; das Unterlassen eines solchen Beschlusses ist verfahrensfehlerhaft.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 10. Mai 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schmelzer Richard, geboren am ███ 1906 in ███, wegen versuchter Blutschande u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. Mai 1954 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Zeit vom August 1953 bis Februar 1954 versuchte der Angeklagte fünfmal mit seiner Tochter Gabriele geschlechtlich zu verkehren, als diese 15 Jahre alt war.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter versuchter Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zutreffend, die Strafkammer habe den Begriff der fortgesetzten Straftat verkannt. Einen Gesamtvorsatz, der das kennzeichnende Merkmal des fortgesetzten Verbrechens ist (vgl. dazu BGH NJW 1953, 1112), hat das Landgericht bisher nicht festgestellt. Er liegt bei der Länge des Zeitraumes und der Art der Straftat auch nicht nahe (vgl. dazu BGHSt 2, 164).
Das Landgericht ist ferner der Auffassung, das öffentliche Interesse gebiete nicht die Vollstreckung der Strafe (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB); der Angeklagte habe nämlich kein öffentliches Rechtsgut verletzt, sondern nur ein privates, das staatlichen Schutz genieße. Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Der Staat hat im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches Angriffe auf die sittliche Reinheit unter Strafdrohung gestellt, weil ein Volk entartet, dessen Angehörige die Schranken sittlicher Zucht durchbrechen. § 173 StGB schützt insbesondere die körperliche und sittliche Gesundheit der Familie. Sie in diesem Zustand zu erhalten, ist ein unmittelbares öffentliches Anliegen von solchem Gewicht, dass der Verfassungsgesetzgeber sie im Art. 6 des Grundgesetzes unter seinen besonderen Schutz gestellt hat. Nicht gewürdigt hat die Strafkammer bisher den Rechtsgedanken des § 174 StGB, dass der, der eine gewisse Macht über Minderjährige hat, sich an ihnen durch unzüchtige Handlungen nicht vergreifen darf. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer wirksamen Bekämpfung solcher Verbrechen ist umso größer, je jünger das Opfer und je schwerer der Angriff ist. Allerdings schließt die Beteiligung öffentlicher Belange die Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus (vgl. BGH in NJW 1954 S. 1087 Nr. 12).
Schließlich hätte das Landgericht die Dauer der Strafaussetzung in einem besonderen Beschluss aussprechen müssen (vgl. BGH NJW 1954, 522).
| Hille | Groß | Seibert | |||
| Engels | Lang-Hinrichsen |