Teilaufhebung wegen falscher Strafrahmenanwendung (§113 statt §223 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 423/53
- Datum
- 15.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind die Strafrahmen der materiell-rechtlich maßgeblichen Vorschriften anzuwenden; das Gericht darf nicht den milderen Strafrahmen einer nebenstehenden Vorschrift zugrunde legen.
Wendet das Gericht irrtümlich einen milderen Strafrahmen an, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Anwendung des gesetzlich gebotenen (strengeren) Strafrahmens eine höhere Strafe verhängt würde.
Die Zubilligung mildernder Umstände darf nur in dem Rahmen erfolgen, den die anzuwendende Strafvorschrift vorsieht; die Feststellung mildernder Umstände unter einer nicht anwendbaren Vorschrift beseitigt den Anwendungsfehler nicht.
Anordnungen über Nebenfolgen (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis) bleiben bestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt wurden und in diesem Punkt kein Rechtsfehler vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 18. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf ███ aus ███, geboren am ███████████ in ███, wegen Körperverletzung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. ██ Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 18. Februar 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil unter Aufrechterhaltung der die Fahrerlaubnis betreffenden Anordnungen im Strafausspruch im Übrigen mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 2, 48 Abs. 3, 49 StVO, 2, 71 StVZO in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 StGB) und Widerstand (§ 113 Abs. 1, 3 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einjähriger Sperrfrist entzogen.
1.) Der nicht näher ausgeführten Sachbeschwerde des Angeklagten war ein Erfolg zu versagen. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten lassen.
Insbesondere ist die Entziehung der Fahrerlaubnis einschließlich der Festsetzung der Sperrfrist nicht zu beanstanden; vielmehr war die Strafkammer angesichts der einwandfrei festgestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Verhängung dieser Maßnahmen verpflichtet (§ 42 m StGB).
2.) Dagegen ist die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft begründet.
Die Strafkammer hat sich, wie sie ausführt, an den in § 113 Abs. 2 StGB bei Vorhandensein mildernder Umstände gezogenen Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis als Höchststrafe gebunden erachtet, habe aber übersehen, dass § 223 StGB eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren vorsieht und demgemäß eine schwerere Strafe androht, als die Vorschrift des § 113 StGB; von diesem Strafrahmen des § 113 Abs. 2 StGB ausgehend sei die Gefängnisstrafe von drei Monaten als ausreichende Sühne erschienen.
Diese Ausführungen ergeben, dass die Strafkammer in Verletzung von § 73 StGB ihrer Strafzumessung statt des in § 223 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmens den milderen des § 113 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hat.
Es ist nicht auszuschließen, dass sie bei gesetzlich gebotener Anwendung der strengeren Vorschrift des § 223 StGB zur Verhängung einer härteren Gefängnisstrafe gelangt wäre. Das angefochtene Urteil kann daher im Strafausspruch, soweit er das Maß der Freiheitsstrafe betrifft, nicht bestehen bleiben.
Ob bereits die Zubilligung mildernder Umstände im Rahmen des § 113 StGB rechtlich fehlerhaft war, kann dahinstehen, da für den Bereich des gemäß § 73 anzuwendenden § 223 Abs. 1 StGB mildernde Umstände vom Gesetz nicht vorgesehen sind.
In dem neuen Urteil wird die Strafkammer Gelegenheit haben, es außer Zweifel zu stellen, dass sie die festgestellten Folgen des strafbaren Verhaltens in ihrer vollen Schwere würdigt.