Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Einbruchsdiebstahls verworfen; Urteilstenor neu gefasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 422/88
Datum
15.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg wegen Einbruchsdiebstahls ein. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der BGH fasste den Urteilstenor neu und bestätigte die Kostenentscheidung; die weitergehende Berufung wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

2

Der Bundesgerichtshof kann den Urteilstenor im Rahmen der Revisionsentscheidung neu fassen und eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung zuvor festgesetzter Einzelstrafen bilden, soweit rechtliche Bedenken nicht bestehen.

3

Die weitergehende Berufung kann vom Berufungsgericht verworfen werden, wenn insoweit kein durchgreifender Sach- oder Rechtsfehler vorliegt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sofern keine abweichende Kostenentscheidung zu treffen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 10. Juni 1988

Amtsgericht Arnsberg, 5. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 422/88

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hassan [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] 1950 in [REDACTED::<3>] (Zypern), zur Zeit in Haft, wegen Einbruchsdiebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. September 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. Juni 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilstenor – unter Aufrechterhaltung der getroffenen Kostenentscheidung – wie folgt neu gefasst:

„Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der auf seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 5. Februar 1988 festgesetzten Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die weitergehende Berufung wird verworfen.“

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf