Treffer
BGH Beschluss

Revision: fehlende Sachverständigenvernehmung zur Schuldfähigkeit – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 422/69
Datum
03.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen zweier Diebstähle im Rückfall verurteilt und in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen; die Revision führte zur Aufhebung des Urteils. Zentrales Problem war, dass das Landgericht den gerichtlich bestellten nervenärztlichen Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht vernommen hat. Vorherige Gutachten und deren Verlesung konnten dies nach Ansicht des BGH nicht ersetzen, zumal sich der Zustand seit früheren Gutachten verschlechtert haben könnte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 51 StGB ist bei gewichtigen Anhaltspunkten für verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit der zuständige Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen.

2

Die Verlesung früherer Gutachten ersetzt die persönliche Vernehmung des Sachverständigen nicht, wenn aufgrund des Zeitablaufs oder neuer Umstände eine erneute Prüfung des Gesundheitszustands geboten ist.

3

Vor der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt muss der zur Beurteilung des geistigen und körperlichen Zustands berufene Arzt als Sachverständiger in der Hauptverhandlung gehört werden (§ 246a Abs. 1 Satz 1 StPO).

4

Unterbleibt die gebotene Sachverständigenvernehmung in entscheidungserheblicher Hinsicht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. Mai 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 422/69 in der Strafsache gegen die berufslose Irmgard ████ aus ██████, dort geboren am ███ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Bundesrichters Sanders als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal als beisitzende Richter auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1969 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und über das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen bleiben jedoch bestehen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte zweier Diebstähle im Rückfall, die sie im Zustand der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangen habe, für schuldig befunden und zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat außerdem ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Sachlich-rechtlich lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Feststellungen, dass die Angeklagte den äußeren Sachverhalt zweier Diebstähle erfüllt und dass sie dabei unter den Voraussetzungen des Rückfalls gehandelt hat.

Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, dass das Landgericht keinen Sachverständigen über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB) der Angeklagten gehört hat. Nach den Urteilsfeststellungen ist die Angeklagte die Tochter eines Trinkers und hat selbst die Hilfsschule besucht. Im Jahre 1962 ist bereits einmal im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Diebstahls ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden. Damals hatte ein Sachverständiger bekundet, dass bei der Angeklagten „ein ausgeprägter Schwachsinn vom Grad einer Debilität“ bestehe und dass sie „außerdem psychopathische Züge“ aufweise; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB seien bei ihr daher gegeben. Ein anderer Sachverständiger ist in einem weiteren Strafverfahren, in welchem am 9. Mai 1966 die Hauptverhandlung stattgefunden hat, zu demselben Ergebnis gelangt. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht den nervenärztlichen Sachverständigen, dessen Ladung zur Hauptverhandlung es selbst angeordnet hatte, in dieser hören müssen. Die Möglichkeit, dass sich in der seit Frühjahr 1966 verstrichenen Zeit der Schwachsinn der Angeklagten weiter verstärkt hat und dass ihre psychopathischen Züge möglicherweise zugenommen haben, sodass die Hemmungsfähigkeit der Angeklagten nunmehr ganz entfallen sein kann (§ 51 Abs. 1 StGB), lässt sich nicht von vornherein mit Sicherheit ausschließen. Andererseits hätte das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht anordnen dürfen, ohne zuvor in der Hauptverhandlung einen Arzt als Sachverständigen über den geistigen und körperlichen Zustand der Angeklagten vernommen zu haben (§ 246a Abs. 1 Satz 1 StPO); die Verlesung eines früheren Gutachtens konnte die Vernehmung nicht ersetzen.

MayrSandersSpiegel
BörtzlerHürxthal