Revision gegen Verurteilung wegen Mordes und Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 422/66
- Datum
- 25.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 254 StPO bezieht sich ausschließlich auf im Vernehmungsprotokoll niedergelegte Erklärungen des Angeklagten; die Verlesung sonstiger Urkunden als Beweismittel bleibt nach § 249 StPO zulässig, auch zum Nachweis eines Geständnisses.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach §§ 169 ff. GVG ist gerechtfertigt, wenn bei ineinandergreifender Darstellung nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Äußerungen bereits abgeschlossen sind; die Öffentlichkeit ist unverzüglich wiederherzustellen, sobald dies erkennbar ist.
Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; Zweifel an der Sachkunde eines Gutachters rechtfertigen dessen Bestellung nur bei substantiiert vorgetragenen Anhaltspunkten.
Im Revisionsverfahren sind Angriffe, die im Wesentlichen die erneute Würdigung der Beweise anstreben, unzulässig; die Revision überprüft die Beweiswürdigung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler wie Verstöße gegen Denkgesetze oder unmögliche Schlussfolgerungen.
Formale Mängel im Urteilsspruch, die den Bestand des Urteils nicht berühren, führen nicht zwingend zur Änderung des Urteilsspruchs, wenn sie inhaltslos für das Ergebnis sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Essen, 2. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Josef ███, geboren ███████ 1939 in ████, Krs. ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter,
████████████████ ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Essen vom 2. Mai 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus, ferner wegen Entführung zur Unzucht in Tateinheit mit Notzucht und mit Nötigung sowie wegen einer weiteren Nötigung zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Verfahrensrügen:
a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt eine Verletzung des § 254 StPO nicht vor. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Erklärungen eines Angeklagten, die in einem Vernehmungsprotokoll enthalten sind, und gestattet deren Verlesung, wenn es sich bei dem Protokoll um ein richterliches handelt. Davon bleibt aber die Verwertung sonstiger Urkunden und anderer Schriftstücke als Beweismittel im Wege der Verlesung unberührt. Diese ist nach § 249 StPO zulässig, und zwar auch, wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, „zum Zweck eines Geständnisses des Angeklagten“ (RGSt 35, 234).
b) Das Schwurgericht hat „während eines Teils der Vernehmung“ der Zeugin ██ ████████ die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Die Rüge, der Ausschluss habe auch noch bestanden, als die Zeugin über die Ereignisse ausgesagt habe, die sich nach der Unzuchtshandlung zugetragen haben, kann keinen Erfolg haben. So, wie die Ergebnisse der Vernehmung in die Sitzungsniederschrift aufgenommen sind, hat sich die Zeugin zwar noch vor der Wiederherstellung der Öffentlichkeit im unmittelbaren Anschluss an die Schilderung der Unzuchtshandlungen des Angeklagten in einigen Sätzen über die Fortschaffung der Leiche ihres Freundes geäußert. Zu diesem Zeitpunkt konnte das Gericht jedoch bei der ineinandergreifenden Darstellung der verschiedenen Tatgeschehnisse nicht mit Sicherheit erkennen, ob damit die Schilderung der Unzuchtshandlungen abgeschlossen war. Zudem bestand die Möglichkeit, dass hierzu ein Prozessbeteiligter noch Fragen stellte. Unter diesen Umständen brauchte die Öffentlichkeit nicht sogleich wiederhergestellt zu werden, als sich die Zeugin bei ihrer Vernehmung den auf die Vornahme der Unzuchtshandlungen zeitlich folgenden Ereignissen zuwandte (KMR 6. Aufl. § 172 GVG, Anm. 3 a). Sobald nach den wenigen Sätzen zum weiteren Tatgeschehen erkennbar wurde, dass die Aussage nicht mehr die Unzuchtshandlungen betraf, ist, wie die Sitzungsniederschrift beweist, die Hauptverhandlung öffentlich weitergeführt worden. Demnach kann von einem Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit (§§ 169 ff. GVG) keine Rede sein.
c) Die Ablehnung des Antrags auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen entspricht dem Gesetz. Soweit die Revision mangelnde Sachkunde des Gutachters Dr. Wachsmuth vor allem mit dem Hinweis auf Ausführungen im Lehrbuch von Ponsold darzutun versucht, geht der Angriff fehl. Die von ihr in Zweifel gezogenen Äußerungen des Sachverständigen (UA S. 95) stehen ersichtlich nicht in Widerspruch zu den im gerichtsmedizinischen Schrifttum vertretenen Auffassungen (vgl. außer Ponsold 2. Aufl. S. 155, 270, 273, Langelüddecke 1. Aufl. S. 70). Insbesondere gibt die Wiedergabe der gutachtlichen Stellungnahme keinen Anhalt für die Richtigkeit der Behauptung, der Sachverständige habe angenommen, ein pathologischer Rausch könne „nur“ bei geringem Alkoholkonsum ausgelöst werden.
2. Die Sachrügen:
a) Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes können im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden, weil sie sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung erschöpfen. Die verschiedenen Möglichkeiten, welche die Revision zugunsten des Angeklagten vorbringt, hat das Schwurgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen.
b) Die Ansicht der Revision, die Entwendung des Geldes und der Brieftasche seien nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen, trifft nicht zu. Die räuberische Wegnahme des Geldes findet sich schon in Ziff. 3 der Anklageschrift als besonderer Schuldvorwurf und wird im Übrigen ebenso wie die Wegnahme der Brieftasche bei der Wiedergabe der wesentlichen Ermittlungen erwähnt. Das Schwurgericht hat diese Handlungen zwar nicht als rechtlich selbständig gewertet, sondern die Wegnahme des Kraftwagens und die des Geldes und der Brieftasche als eine Tat beurteilt; dies geschah, wie die rechtliche Würdigung ergibt, deswegen, weil nach seiner Auffassung die Aneignung des Kraftwagens die Zueignung der darin befindlichen Sachen umfasste. Eine solche, von Anklage und Eröffnungsbeschluss abweichende Beurteilung war nach § 264 Abs. 2 StPO verfahrensrechtlich zulässig.
Was die Revision im Übrigen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes vorbringt, bildet nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch ihre eigene zu ersetzen.
c) Die Behauptung in der schriftlichen Revisionsbegründung, das Schwurgericht habe die Straftaten des Angeklagten nicht unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1 und 2 StGB beurteilt, ist offensichtlich unbegründet. Soweit hierzu der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat noch geltend machte, die vom Schwurgericht bei der Prüfung der Frage der Zurechnungsfähigkeit gezogenen Schlüsse seien nicht zwingend, verkennt er, dass dies nicht nötig ist. Die Beweisführung obliegt gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter. Fehlerhaft ist sie nur, wenn sie unmögliche Folgerungen oder Verstöße gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze enthält. Das ist nicht der Fall. Dass das Schwurgericht den mit dem Angeklagten vorgenommenen Trinkversuch als ein nicht verwertbares Beweismittel angesehen hat, weil die Durchführung unter anderen Voraussetzungen geschah als der Alkoholgenuss am Tattage, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
d) Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die irrige Rechtsansicht des Schwurgerichts, der durch Drohung mit Erschießen erzwungene Mundverkehr der Zeugin ██ erfülle nicht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, ist der Angeklagte nicht beschwert.
e) Die Aufnahme der zeitigen Freiheitsstrafe in den Urteilsspruch entspricht nicht der Ordnungsvorschrift des § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO. Indessen zwingt dieser für den Bestand des Urteils bedeutungslose, formale Mangel nicht dazu, insoweit den Urteilsspruch neu zu fassen.
| Scharpenseel | Sanders | Rinck | |||
| Flitner | Spiegel |