Revision verworfen: Untreue, Urkundenfälschung, Fortsetzungszusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 422/59
- Datum
- 06.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt neben äußeren Merkmalen (Gleichheit des verletzten Gesetzes und Rechtsguts, Gleichartigkeit der Begehungsweise, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang) voraus, dass der Wille des Täters bereits bei der ersten Tat auf die stückweise Verwirklichung eines im Wesentlichen bestimmten Gesamterfolges gerichtet ist.
Der nicht näher bestimmte Entschluss, künftig bei Gelegenheit Straftaten derselben Art zu begehen, genügt für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht, selbst wenn die Taten zeitlich nahe beieinander liegen.
Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO muss das Urteil die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände angeben; eine erschöpfende Darstellung aller Erwägungen ist nicht erforderlich.
Bei der Strafzumessung sind persönliche Umstände des Täters (z. B. körperliche Behinderung, bedrängte wirtschaftliche Verhältnisse, geringes Entgelt) als strafmildernde Faktoren zu berücksichtigen.
Die Revisionsprüfung kann auf die Entscheidung über eine beanstandete rechtliche Würdigung verzichten, wenn der Angeklagte durch deren Annahme im angefochtenen Urteil nicht beschwert ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 10. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████████ █████, geboren am ██, wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Juni 1959 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise für je 50 DM zu einem Tage Gefängnis, verurteilt worden.
Seine Revision rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts und greift im einzelnen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils an.
Sie hat keinen Erfolg.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des ganzen Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Bedenken unterliegen allerdings die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts zum Fortsetzungszusammenhang. Sie gehen dahin, dass sämtliche Einzelhandlungen des Angeklagten auf einen von vornherein gefassten einheitlichen Vorsatz zurückzuführen seien, sich fortlaufend auf einen Zeitraum von vier Jahren erstreckten und im Wesentlichen gleichartig begangen worden seien (UA S. 19).
Nach feststehender Rechtsprechung setzt eine Fortsetzungstat neben gewissen äußeren Merkmalen (Gleichheit des verletzten Strafgesetzes, Gleichheit des verletzten Rechtsguts, Gleichartigkeit der Begehungsweise, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang) voraus, dass der Wille des Täters schon bei der ersten in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Handlung auf die stückweise Verwirklichung eines wenigstens in den wesentlichen Umrissen bestimmten Gesamterfolges gerichtet ist (vgl. u. a. BGHSt 1, 313, 315). Der nicht näher bestimmte Entschluss, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten derselben Art zu begehen, genügt selbst dann nicht, wenn die Taten in zeitlich naher Aufeinanderfolge ausgeführt werden (vgl. BGHSt 2, 163, 167; BGH JR 1953, 430).
Indessen bedarf es keiner Erörterung im einzelnen, ob der Angeklagte mit dem erforderlichen Gesamtvorsatz gehandelt und ob die Strafkammer in den Fortsetzungszusammenhang nicht rechtsirrtümlich Taten ungleichartiger Begehungsweise aufgenommen hat. Denn der Angeklagte ist durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs im angefochtenen Urteil nicht beschwert worden.
Die Angriffe der Revision auf die Darlegungen des Landgerichts zur Strafzumessung gehen fehl.
Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO muss das Urteil nur die Umstände angeben, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. BGHSt 3, 179).
Diesen Anforderungen entsprechen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils. Sie erörtern auch nicht nur, wie schwer die Tat des Angeklagten wiegt, sondern ebenfalls solche Umstände, die auf eine geringe Schuld des Angeklagten hindeuten (vgl. BGH aaO).
Entgegen den Ausführungen der Revision hat die Strafkammer auch die durch die körperliche Behinderung des Angeklagten bedingte Lage berücksichtigt, indem sie seine bedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse und das geringe Entgelt, das der Angeklagte von der ██ Sterbe- und Familienbeihilfe, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, für seine Tätigkeit erhielt, strafmildernd in Betracht gezogen hat.
Nicht ersichtlich ist aus dem angefochtenen Urteil, dass der Angeklagte, wie die Revision behauptet, einen Teil des von ihm angerichteten Schadens wiedergutgemacht hätte. Sollte das geschehen sein, so zeigte dieses Verhalten des Angeklagten seine Einsicht und seinen Besserungswillen. Beides hat die Strafkammer in ihren Erwägungen über die Zumessung der Strafe, deren Höhe nicht in auffälligem Missverhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat des Angeklagten steht (vgl. NJW 1954, 1395), strafmildernd gewertet.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Martin | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Flitner |