Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 422/51
Datum
09.11.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei; der BGH änderte den Schuldspruch ab und stellte fest, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt werden müsse. Der Strafauspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Strafentscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB) liegt vor, wenn durch wiederholte Hehlereihandlungen die Absicht besteht, sich für eine unbestimmt lange Dauer eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen; es bedarf nicht der Absicht einer dauernden Erwerbsquelle.

2

Die Annahme, Vermittlung oder der Absatz gestohlener Sachen begründet nicht ohne weiteres Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe am Diebstahl; Teilnahme erfordert konkrete Anhaltspunkte für vorsätzliche Mitwirkung oder Aufforderung zu bestimmten Taten.

3

Die Revision der Staatsanwaltschaft kann nicht in ihrem Prüfungsumfang beschränkt werden; eine solche Beschränkung ist unzulässig, sodass die Revision den gesamten Schuldspruch erfasst.

4

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend den Feststellungen abändern; erforderliche Neu- und Festsetzung der Strafe führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. November 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Feuerwerker Heinrich [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am 24. [Monat] 1917 in [REDACTED], wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Richter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. November 1950 gegenüber dem Angeklagten im Schuldspruch dahin abgeändert, dass dieser Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt wird.

Der Strafaussprach wird aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen fortgesetzter Hehlerei zu Gefängnis verurteilten Angeklagten [REDACTED] rügt Verletzung des formellen und sachlichen Rechts.

1) Unbegründet ist die Verfahrensrüge, der Beweisantrag des Angeklagten sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass den Beweisanträgen der Verteidigung entweder in vollem Umfange entsprochen ist oder über die in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt worden. Die Revision hat nicht dargetan, dass die Feststellungen des Urteils dieser Wahrunterstellung widersprechen.

2) Auch die Sachrüge greift nicht durch.

Nach den Urteilsfeststellungen trat die Gesellschaft für [REDACTED] in Düsseldorf an den Angeklagten [REDACTED] mit der Anfrage nach Ferrochrom heran. Er nahm Geschäftsverbindung mit dem ihm flüchtig bekannten, bereits verurteilten [REDACTED] auf, zeigte ihm eine Probe des gewünschten Erzes und fragte: „Könnt Ihr mir das Material besorgen?“ Der Antwort des [REDACTED], er wisse nicht, woher er das Erz beschaffen solle, begegnete er mit dem Hinweis: „Bei [REDACTED] liegt doch genug.“ Er besprach sich nun mit dem, mitverurteilten [REDACTED], von dem Zeugen [REDACTED].

Beide überzeugten sich auf dem Schrottplatz der Firma [REDACTED] von dem Vorhandensein des gewünschten Erzes, worauf [REDACTED] dem Angeklagten die Lieferung von Ferrochrom zusagte. Kurz vorher hatte dieser bei einem Zusammentreffen in einer Gastwirtschaft gefragt: „Krieg ich nun etwas oder nicht? Mir ist es egal, woher Ihr das Material bekommt. Das will ich gar nicht wissen.“

In der Folgezeit wurde von [REDACTED] und dem Mitverurteilten [REDACTED] später unter Hinzuziehung weiterer Mitverurteilter in vielen Nächten Ferrochrom vor dem Schrottplatz der Firma [REDACTED] gestohlen und mit einem Lastwagen an den mit der Gesellschaft vereinbarten Ablieferungsort gefahren. Der Angeklagte stieg bei der ersten Fahrt in Essen auf den Lastwagen zu, bei den späteren Fahrten tat dies in seinem Auftrage sein Angestellter [REDACTED]. Am Ablieferungsort verhandelten er bzw. [REDACTED] mit den Beauftragten der Gesellschaft.

Entsprechend seinem Angebot wurden von Mitte März 1950 auch Manganmetall, Ferromangan, Chromschrott und Chrommengen-Lieferungen, insgesamt einschließlich des Ferrochroms 40.946 kg Erz angeliefert und abgenommen. Dafür erhielt er 25.915,44 DM; etwa 9.000 bis 10.000 DM gab er an [REDACTED] weiter.

Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt. Die Revision ist der Auffassung, der Angeklagte hätte als Täter, Anstifter oder Gehilfe der Diebstähle verurteilt werden müssen. Diese Annahme hat das Landgericht aber ausdrücklich nur Anstiftung und Beihilfe zum Diebstahl verneint, wenn es in den Gründen ausführt, Anstiftung und Beihilfe zum Diebstahl könnten mit letzter Sicherheit trotz des in dieser Richtung zweifellos vorliegenden Verdachts nicht festgestellt werden. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, dass das Landgericht damit jede Art der Teilnahme des Angeklagten an den Diebstählen, also auch die Täterschaft verneint hat.

Die Annahme einer Teilnahme hing von der Beantwortung der Frage ab, ob die äußeren Tatumstände auf den Vorsatz des Angeklagten schließen ließen, sich an den Diebstählen zu beteiligen. Wenn das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung diese Frage verneint hat, so ist dabei kein Rechtsirrtum erkennbar. Der Angeklagte hat sich um die Ausführung der Diebstähle und die dabei Beteiligten nicht gekümmert, er stellte keine Fahrzeuge für den Abtransport des gestohlenen Materials. Er lehnte auch jede Gemeinschaft mit den Dieben dadurch ab, dass er erklärte, er wolle nicht wissen, woher das Material komme, das gehe ihn nichts an. Ihm ging es demnach allein darum, aus dem An- und Verkauf der gestohlenen Mengen einen laufenden Gewinn zu erzielen. Diese Sachlage schließt jede Art einer Teilnahme des Angeklagten an den Diebstählen aus. Eine Anstiftung scheidet überdies deshalb aus, weil es an der Aufforderung zu einer bestimmten Tat fehlte.

Der Revision des Angeklagten muss der Erfolg versagt werden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des § 260 StGB. Sie beantragt lediglich nachzuprüfen, ob der Angeklagte [REDACTED] nicht als gewerbsmäßiger Hehler hätte verurteilt werden müssen. Eine solche Beschränkung ist indessen nicht zulässig (RGSt 64, 153). Die Revision der Staatsanwaltschaft erfasst somit den ganzen Schuldspruch.

Zur Begründung seiner Rechtsauffassung, mit der die Annahme gewerbsmäßigen Handelns abgelehnt wird, führt das Landgericht aus: „Da sich die Düsseldorfer Gesellschaft immer nur zu einer zahlenmäßig begrenzten Abnahme verpflichtet hatte, indem sie die zahlenmäßig nach oben begrenzten Angebote annahm, ist davon auszugehen, dass der Vorsatz des Angeklagten [REDACTED] dahin begrenzt war, nicht mehr gestohlenes Erz von [REDACTED] entgegenzunehmen, als sich die Düsseldorfer Gesellschaft abzunehmen verpflichtet hatte. Dass der letztere Umstand die Möglichkeit offen lässt, dass sich der Angeklagte [REDACTED] durch den An- und Verkauf des gestohlenen Erzes nur eine vorübergehende und nicht eine Einnahmequelle von längerer Dauer verschaffen wollte, entkräftet trotz dringenden Verdachts seine Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei.“

Damit hat das Landgericht den Rechtsbegriff der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB verkannt. Als gewerbsmäßiger Hehler ist zu bestrafen, wer sich aus der Wiederholung von Hehlereihandlungen fortgesetzt, auf unbestimmte Zeit vorgesehenen Gewinn und so eine laufende Einnahmequelle verschaffen will. Gewerbsmäßigkeit setzt nicht voraus, dass der Vorsatz auf Schaffung einer dauernden Erwerbsquelle gerichtet ist. Auch der als vorübergehend erhoffte Gewinn lässt ein gewerbsmäßiges Handeln annehmen, wenn er nur nicht für eine bestimmte, kurze Dauer vorausgesehen wird, sondern für einen Zeitraum, dessen Ende noch unbestimmt ist (vgl. RGSt 51, 100; 57, 367; DJ 1937, 1086; DR 1942, 171). Nach den Urteilsfeststellungen waren diese Voraussetzungen gegeben. Während eines Zeitraumes von etwa 6 Monaten hat der Angeklagte über 40 Tonnen gestohlenes Erz erworben und sich seiner Absicht entsprechend aus der fortgesetzten Begehung von Hehlerei einen laufenden, hohen Gewinn verschafft. Er verstand es durch immer neue Angebote, die Abnahme weiteren Materials und auch anderer Art, als des ursprünglich gewünschten, durch die Düsseldorfer Gesellschaft zu erreichen. Wann seine Tätigkeit ihr Ende finden würde, war nach den Urteilsfeststellungen nicht vorauszusehen. Bis zur Schließung des Geschäfts durch die Polizei war das Ende der Geneigtheit der Käuferin, das derweil nicht mehr beschaffbare, gestohlene Erz abzunehmen, nicht irgendwie erkennbar und damit stand das Weiterfließen des aus der Hehlerei gezogenen Gewinnes, wie es der Absicht des Angeklagten entsprach, für einen nicht abzuschätzenden Zeitraum außer Frage. Mithin hat sich der Angeklagte durch die immer wiederholte Begehung von Hehlerei für eine unbestimmt lange Dauer eine Einnahmequelle verschaffen wollen und verschafft. Darauf, dass die Düsseldorfer Gesellschaft jeweils nur bestimmte Mengen abnahm und der Angeklagte darüber hinaus nicht annehmen wollte, gestohlenes Erz von [REDACTED] zu erhalten, kommt es nicht an. Sein Handeln erfüllt somit die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB). Die Annahme einer fortgesetzten Hehlerei steht der eines gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen (RGSt 72, 286).

Das Revisionsgericht war in der Lage, den Schuldspruch des Urteils entsprechend den getroffenen Feststellungen abzuändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Zu der dadurch notwendig gewordenen Neu- und Festsetzung der Strafe war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

GroßEngelsDr. Hille
KrummeDr. AugustinDr. Richter