Revisionen der Nebenklägerinnen wegen höherer Bestrafung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 421/88
- Datum
- 20.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Eine Revision der Nebenklägerin, die ausschließlich auf eine strengere Sanktionierung des Angeklagten gerichtet ist, ist unzulässig.
Bei Verwerfung unzulässiger Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; dem Angeklagten entstehen im Revisionsverfahren notwendige Auslagen, die zu erstatten sind.
Die Verfolgung reiner Strafzumessungsinteressen durch den Nebenkläger geht über die zulässigen Beschwerde- und Rechtsmittelbefugnisse hinaus.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 7. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 421/88 in der Strafsache gegen Gianni M. ████, geboren am ██████ 1957 in [REDACTED] (Jugoslawien), zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 20. September 1988 gemäß § 349 Abs. 1
Tenor
Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. April 1988 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen, mit denen lediglich eine höhere Bestrafung des Angeklagten erstrebt wird, sind unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. auch BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1).
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