Treffer
BGH Beschluss

Revisionen der Nebenklägerinnen wegen höherer Bestrafung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 421/88
Datum
20.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerinnen legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg ein, mit der sie allein eine höhere Bestrafung des Angeklagten erstreben wollten. Der BGH verwirft die Revisionen als unzulässig, weil nach § 400 Abs. 1 StPO der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, eine andere Rechtsfolge (z. B. höhere Strafe) herbeizuführen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

2

Eine Revision der Nebenklägerin, die ausschließlich auf eine strengere Sanktionierung des Angeklagten gerichtet ist, ist unzulässig.

3

Bei Verwerfung unzulässiger Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; dem Angeklagten entstehen im Revisionsverfahren notwendige Auslagen, die zu erstatten sind.

4

Die Verfolgung reiner Strafzumessungsinteressen durch den Nebenkläger geht über die zulässigen Beschwerde- und Rechtsmittelbefugnisse hinaus.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 7. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 421/88 in der Strafsache gegen Gianni M. ████, geboren am ██████ 1957 in [REDACTED] (Jugoslawien), zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 20. September 1988 gemäß § 349 Abs. 1

Tenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. April 1988 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen, mit denen lediglich eine höhere Bestrafung des Angeklagten erstrebt wird, sind unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. auch BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1).

StPOLaufhütteMeyer-Goßner
SalgerGoydkeSteindorf