Revision: Verurteilung wegen Brandstiftung aufgehoben, Diebstahl bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 421/62
- Datum
- 30.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollendung des Diebstahls setzt ein, dass der Täter eigenen Gewahrsam an der Sache begründet hat, sodass sie dem Zugriff des bisherigen Gewahrsamsinhabers endgültig entzogen ist; geschicktes Verstecken kann dies bewirken.
Die Revisionsgerichte sind an die Beweiswürdigung des Tatgerichts gebunden und dürfen diese nur prüfen, soweit sie gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt.
Vollendete Brandstiftung nach § 306 StGB liegt nur vor, wenn das Feuer auf Teile eines Gebäudes übergegangen ist, die selbständig weiterbrennen und damit unabhängig vom ursprünglichen Zündstoff Gefahr schaffen.
Reparatur- oder Instandsetzungskosten allein begründen keinen sicheren Schluss darauf, dass bauliche Teile selbständig gebrannt haben; hierzu sind konkrete, hinreichend bestimmte Feststellungen erforderlich.
Verhaltensweisen des Täters vor und nach dem Brand (z. B. Beschaffung von Brennstoff, Unterlassen von Alarm) dürfen als Indizien für vorsätzliche Brandstiftung gewertet werden, sind jedoch nicht zwingend und bedürfen kontextueller Würdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ ██████ aus G, ██ ███ in B, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Brandstiftung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Brandstiftung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen vorsätzlicher Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) und wegen Diebstahls (§ 242 StGB) zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Hinsichtlich des Verbrechens nach § 306 Abs. 2 StGB hat es die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht und die Strafe nach Maßgabe des § 44 StGB gemildert.
Der Angeklagte hat das Urteil mit der Sachrüge angefochten und seine Freisprechung beantragt, Einzelrügen allerdings nur zu dem Schuldspruch wegen vorsätzlicher Brandstiftung vorgebracht. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1. Die Verurteilung wegen Diebstahls lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Nach den Feststellungen der Strafkammer griff der Angeklagte am 26. Februar 1961 während eines Pferderennens auf der Trabrennbahn in ██ von hinten in die (geschlossene) Handtasche der Frau ███████ und entwendete aus dieser zwei Geldscheine, die Frau █████ oben auf dem übrigen Tascheninhalt bereitgelegt hatte, um in einem der nächsten Rennen zu wetten. Der Angeklagte führte die Tat in einem Augenblick aus, in dem die Pferde an der Zuschauerrampe vorbeigaloppierten und das Interesse der Zuschauer in besonderem Maße auf sich zogen. Schon vorher hatte er zweimal vergeblich auf die gleiche Weise versucht, Frau ███████ zu bestehlen. Da er bei der Tat beobachtet worden war, konnte er festgehalten und sofort der Polizei übergeben werden. Diese forderte den Angeklagten bei der anschließenden Untersuchung auf, alles vorzuzeigen, was er bei sich habe. Der Angeklagte leerte daraufhin seine Taschen. Die entwendeten Geldscheine, ein 10- und ein 20-Mark-Schein, wurden erst gefunden, als der Mantel des Angeklagten „nochmals durchsucht“ wurde; sie befanden sich im Futter unterhalb der rechten Manteltasche und waren stark zerknüllt.
Diese Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Diebstahls. Die Tat war nicht nur versucht, sondern vollendet, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen schon eigenen Gewahrsam an den Geldscheinen begründet hatte. Die Bestohlene hatte die Wegnahme nicht bemerkt, und der Angeklagte hatte die Geldscheine so geschickt in seinem Mantel versteckt, dass sie nur durch eine gründliche polizeiliche Durchsuchung aufgefunden werden konnten. Wäre der Angeklagte nicht durch einen Dritten beobachtet, sofort gestellt und der Polizei zugeführt worden, so wäre das Geld dem Zugriff der Gewahrsamsinhaberin endgültig entzogen gewesen, weil es nicht einmal bei einer vom Angeklagten geduldeten Durchsuchung seiner Taschen durch eine beliebige andere Person entdeckt worden wäre. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, der Angeklagte habe trotz der Beobachtung seines Tuns durch die Wegnahme der Geldscheine nicht nur den Gewahrsam von Frau ███████ gebrochen, sondern auch schon eigenen Gewahrsam begründet, der ihm die Möglichkeit verschaffte, unter Ausschluss der bisherigen Gewahrsamsinhaberin wie ein Eigentümer mit der Sache zu verfahren (vgl. BGH LM Nr. 9 zu § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB und BGHSt 16, 271, 274, und zur Beurteilungsfreiheit des Tatrichters hinsichtlich der Vollendung der Wegnahme: RGSt 52, 75, 76; 66, 394, 395).
Auch die Darlegungen der Strafkammer zur inneren Tatseite, insbesondere zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Ausführung der Tat, geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.
2. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Brandstiftung wird dagegen durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Danach „setzte“ der Angeklagte am 27. Juni 1961 gegen 23 Uhr seine Zweizimmer-Dachgeschosswohnung und das von der Wohnung getrennt liegende Kinderzimmer im gelben Stockwerk „in Brand“. Er benutzte dazu Benzin, das er kurz vor der Tat in zwei offenen Eimern von einer Tankstelle unter dem Vorwand geholt hatte, es für seinen in der Nähe stehengebliebenen Personenkraftwagen zu benötigen.
a) Die Einzelangriffe der Revision gehen allerdings fehl.
Die Behauptung, das angefochtene Urteil enthalte teilweise falsche Angaben zur Person des Angeklagten, entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts (vgl. § 337 StPO). Davon abgesehen führt die Revision nur Tatsachen an, die den Schuld- und den Strafausspruch nicht beeinflusst haben können.
Die übrigen Ausführungen der Revision richten sich im Grunde genommen nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die nur dann mit Erfolg beanstandet werden könnte, wenn sie gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz verstieße oder gegen ein Denkgesetz. Das ist nicht der Fall.
Inwiefern es unmöglich sein soll, dass durch eine bloße „Benzinverpuffung“, d. h. eine nur „schwache Explosion“ (als Gegenstück einer „echten Explosion“ S. 12 UA) die Gardinen des Schlafzimmers des Angeklagten nebst der Gardinenstange auf die gegenüberliegende Straßenseite geschleudert wurden (S. 7 UA), ist nicht ersichtlich.
Das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat (Herbeischaffen von Benzin in offenen Eimern; Nichtalarmierung der Nachbarn und der Feuerwehr, Abschließen der Wohnung nach dem Entstehen des Brandes, Aufsuchen einer Gaststätte) durfte das Landgericht auch dann als Beweisanzeichen für eine Brandstiftung werten, wenn das Verhalten keinen „zwingenden“ Schluss in dieser Richtung zuließ.
Gleiches gilt für das von dem Landgericht aufgezeigte Tatmotiv. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte wiederholt Streit mit seinem Hausherrn hatte und dass er sich auch mit den anderen Mietern des Hauses nicht vertrug. Bei diesen Auseinandersetzungen hat er wiederholt Drohungen ausgestoßen. Nach der Überzeugung des Landgerichts waren die Streitigkeiten mit dem Hausherrn und den übrigen Mietern für den „aufbrausenden und manchmal unbeherrschten“ Angeklagten, der sich zudem zur Tatzeit wegen seiner Familienverhältnisse (Tod seiner Begleiterin, Unterbringung seiner Kinder in einem Heim) in gedrückter Stimmung befand, die Triebfeder zur Tat. Das ist entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb unmöglich, weil der Angeklagte in einem Räumungsprozess des Hausherrn wegen erheblicher Belästigung obsiegt hat. Auch dafür, dass der Angeklagte den Verlust seiner eigenen Haushaltsgegenstände in Kauf nahm, reicht die vom Landgericht hervorgehobene Stimmungslage als Erklärung noch aus, wenngleich die Hinnahme eines solchen Schadens ungewöhnlich ist. Schließlich ist die Täterschaft des Angeklagten nicht deshalb undenkbar, weil der Zeuge ███████ in die Wohnung des Angeklagten als Untermieter einziehen sollte und weil er beim Zusammentreffen mit dem Angeklagten am Abend des Tattages keine „entsprechende Gefühlserregung“ bei diesem bemerkt hat.
b) Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung kann jedoch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die tatsächlichen Feststellungen nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ob Teile der Wohnung des Angeklagten nicht bloß die Wohnungseinrichtung und damit eines von Menschen bewohnten Gebäudes vom Feuer so erfasst waren, dass sie ohne das Fortwirken des Zündstoffes selbstständig weiterbrennen konnten. Nur dann nämlich wäre die Brandstiftung vollendet gewesen (u. a. RGSt 71, 194; BGHSt 7, 37, 38).
Die im angefochtenen Urteil (S. 6/7 UA) aufgezählten Brandschäden betreffen im Wesentlichen nur den Hausrat und die Kleidung des Angeklagten und seiner Angehörigen. Dass Wände oder Fensterrahmen gebrannt haben, ist nirgends gesagt; es heißt lediglich, dass an den Wänden und am Fenster der Küche Schäden festgestellt worden sind, ohne dass die Art dieser Schäden und ihre Ursache beschrieben werden. Im Schlafzimmer war der Fußboden an verschiedenen Stellen „aufgeplatzt“. Es liegt nahe, dass dies nur die Folge übermäßiger Hitzeeinwirkung, nicht selbstständigen Brennens des Fußbodens war. Die Innentüren der Wohnung des Angeklagten wurden „durch den Brand“ teilweise erheblich beschädigt. Das kann dahin gedeutet werden, dass die Türen selbst vom Feuer erfasst worden sind. Damit steht jedoch noch nicht fest, dass diese weitergebrannt und das Feuer anderen Teilen der Wohnung mitgeteilt hätten, wenn der Zündstoff (das brennende Benzin) und die von den Flammen ergriffenen beweglichen Sachen (Möbel, Kleidung u. Ä.) entfernt worden wären.
Nun wird im Urteil (S. 21 UA) allerdings erwähnt, dass nach den Angaben der Brandsachverständigen für die „rein bauliche Instandsetzung“ der Wohnung mindestens 6.000 DM aufgewendet werden müssten. Das spricht an sich dafür, dass außer den Türen auch andere Teile der Wohnung, insbesondere die Wände oder die Fensterrahmen, gebrannt haben. Bei der heutigen Höhe der Instandsetzungskosten lässt sich aber hieraus kein sicherer Schluss in dieser Richtung sowie hinsichtlich der Eigenständigkeit des Brandes ziehen, zumal dem Urteil nicht zu entnehmen ist, in welchem Umfang die Feuerwehr zur Brandbekämpfung tätig werden musste.
Die erörterte Lücke zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung. Mitaufzuheben ist die Gesamtstrafe. Dagegen kann die für den Diebstahl verhängte Gefängnisstrafe von drei Monaten bestehen bleiben, weil ihre Höhe durch die gleichzeitige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung ersichtlich nicht beeinflusst ist (vgl. S. 24 UA).
3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, mehr als bisher auf die auffälligen Besonderheiten des Verhaltens des Angeklagten vor und nach dem Ausbruch des Brandes einzugehen und sie bei der Prüfung der Schuldfrage zu berücksichtigen. Auffällig ist vor allem, dass der Angeklagte noch kurze Zeit vor der Tat scheinbar ernsthafte Vorbereitungen traf, um einen Untermieter in seine Wohnung aufzunehmen, ebenso, dass er zwar die Wohnungstür abgeschlossen hat, die Schlüssel aber vor der Tür gefunden worden sind. Auch wird es im Falle der erneuten Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung klarzustellen haben, dass dieser trotz des Zusammenwirkens von „affektiver Erregbarkeit“ und Alkoholeinfluss nicht zurechnungsunfähig war.
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