Aufhebung wegen §265 Abs.1 StPO: Anklage Hehlerei, Verurteilung Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 421/60
- Datum
- 11.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert sich der rechtliche Gesichtspunkt gegenüber der Anklageschrift, muss der Angeklagte nach § 265 Abs. 1 StPO hierüber belehrt und zur Verteidigung angehört werden; unterbleibt dies, ist das Urteil aufzuheben.
Fehlen in den Feststellungen des Urteils entscheidungserhebliche Hinweise zur tatsächlichen Sachlage, kann die unterbliebene Belehrung nach § 265 Abs. 1 StPO die Aufhebung rechtfertigen.
Die Verletzung des Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO führt bei Verurteilung wegen eines anderen Tatbestands als in der Anklage regelmäßig zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Das bloße Lenken oder Benutzen eines entwendeten Fahrzeugs begründet nicht ohne weiteres die Folgerung, der Fahrer habe es wie ein Eigentümer benutzt oder verfolge eine Zueignungsabsicht.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████████████████ █████████ Wilhelm ████ aus ████, dort geboren am ███, wegen Unterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom ███ März 1960, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ███ ist wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und fahrlässiger Verkehrsgefährdung (§§ 246 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2, 73 StGB) zu zwei Wochen Dauerarrest verurteilt worden.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Schon die Verfahrensrüge führt zum Erfolg.
Die Revision hält für Recht § 265 Abs. 1 StPO für verletzt, weil der Angeklagte im Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Bl. 77 HA Bd. I) der Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und fahrlässiger Verkehrsgefährdung beschuldigt, jedoch wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt worden ist, ohne dass er zuvor auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden wäre.
Das angefochtene Urteil kann auf der Unterlassung des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises beruhen (vgl. BGHSt 2, 250, 251). Dies schon deswegen, weil die in ihm getroffenen Feststellungen, wie der Beschwerdeführer mit Recht bemerkt, nicht erkennen lassen, ob der Personenkraftwagen, den der Angeklagte sich nach der Überzeugung der Strafkammer zugeeignet hat, im Augenblick der Zueignung etwa noch im Gewahrsam der Mitangeklagten Sch[REDACTED] und ████ oder eines von beiden stand. Sch[REDACTED] und █████ hatten das Fahrzeug, als es vor dem Hause █████████████ in ██████████████ abgestellt war, am Tage zuvor entwendet und nach einer zweistündigen Fahrt am █████████ in ██████████████ stehen gelassen, von wo aus der Angeklagte den Wagen auf ████████ Anregung am nächsten Tage mit dessen Hilfe und zusammen mit ihm benutzte. Bei dieser Gestaltung des Sachverhalts liegt es nahe, dass wenigstens Sch[REDACTED] das Fahrzeug nach seiner Abstellung am Abstellplatz von dort aus – falls möglich – weiter benutzen wollte und daher in Gewahrsam behielt oder doch zumindest zum Zwecke der Durchführung der Fahrt mit dem Angeklagten wieder in Gewahrsam nahm.
Die Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im vollen Umfange, da der Angeklagte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit weiteren strafbaren Handlungen verurteilt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Auf weiteres Revisionsvorbringen einzugehen, erübrigt sich. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, sich bei seiner neuen Verhanidlung und Entscheidung auch damit auseinanderzusetzen. Zudem wird es zu beachten haben, dass nicht ohne weiteres gefolgert werden kann, derjenige, der ein von ihm in Benutzung genommenes Fahrzeug steuere, mache damit erkennbar, dass er es
wie ein Eigentümer benutze. Auch wer einen Wagen nur zum Gebrauch entwendet (vgl. § 248b StGB), wird es nicht selten selbst führen.
| Lang-Hinrichsen | Rotberg | Flitner | |||
| Krumme | Bortzler |