Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 421/59
- Datum
- 06.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes setzt konkrete, überprüfbare Feststellungen darüber voraus, ob die Notlage des Täters selbstverschuldet ist; fehlen solche Feststellungen, ist die Prüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich.
Ein Ausschluss der Straffreiheit wegen einer ‚gemeinen Gesinnung‘ nach § 9 Abs. 1 Straffreiheitsgesetz bedarf tatsächlicher Anhaltspunkte in den Entscheidungsgründen; wertende Pauschalbehauptungen ohne Tatsachengrundlage genügen nicht.
Bei Widersprüchen oder Feststellungs- und Würdigungsmängeln, die die Rechtsanwendung oder Strafzumessung beeinflusst haben können, sind die betroffenen Teile des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht darf fehlende tatsächliche Feststellungen nicht durch eigene Würdigung ersetzen, sondern hat die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Heinrich █, geboren am ███, wegen Beihilfe zum Betrug u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Fütterer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, [REDACTED] bei der Verkündung,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Juni 1959 aufgehoben,
a) insoweit als der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Die Aufhebung erstreckt sich auf die dazu gehörigen Feststellungen außer denen zum Schuldspruch.
Im bezeichneten Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betrug und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von 4 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
Die Darlegungen der Strafkammer zur Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs lassen im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie sind vom Beschwerdeführer auch nicht besonders angegriffen worden.
Zu rechtlichen Bedenken Anlass gibt indessen, dass die Strafkammer die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf die begangene Beihilfe zum Betrug abgelehnt hat.
In ihren Darlegungen zu § 3 Abs. 1 Straffreiheitsgesetz heißt es: Wenn der Angeklagte sich überhaupt in Not befunden habe, dann habe er diese verschuldet, und zwar durch jene „Praktiken“, „die sich in dreien seiner fünf Vorstrafen widerspiegelten“. Der Angeklagte sei damals selbständiger Händler „ohne besondere Erfahrung und Geschicklichkeit“ gewesen. Das habe zu seinem wirtschaftlichen Zusammenbruch und seiner Bestrafung im Jahre 1951 wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch und wegen Betruges in 2 Fällen geführt.
Diese Darlegungen sind anscheinend so zu verstehen, dass nach Ansicht der Strafkammer für die Straftaten des Angeklagten im Jahre 1951 sein vorangegangener wirtschaftlicher Zusammenbruch ursächlich gewesen, dieser aber durch ein Verhalten des Angeklagten herbeigeführt worden ist, das dem seiner späteren Straftaten entsprach. Weitere Feststellungen darüber, wie dieses Verhalten beschaffen gewesen ist, fehlen in-
dessen im angefochtenen Urteil. Sie mussten jedoch getroffen werden. Ohne sie kann der Revisionsrichter nicht überprüfen, ob das Verhalten des Angeklagten ohne Rechtsirrtum dahin gewertet worden ist, er habe seine Notlage selbst verschuldet, Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse seien für sie nicht verantwortlich zu machen.
Auch die Darlegungen des Landgerichts zu § 9 Abs. 1 Straffreiheitsgesetz haben keinen rechtlichen Bestand. Dazu heißt es im angefochtenen Urteil: Der Angeklagte habe sich bei seinen Taten „in besonders verwerflicher, bedenkenloser, hinterlistiger, moralische Bindungen nicht achtender Weise“ für seine unlauteren Ziele eingesetzt. Seine Beweggründe offenbarten eine gemeine Gesinnung und schließen die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes aus (UA S. 6).
In den Strafzumessungsgründen wird dagegen ausgeführt, straferschwerende Gesichtspunkte seien beim Angeklagten nicht erkennbar (UA S. 5).
Mit Recht weist die Revision auf diesen Widerspruch hin. Zudem geben die Gründe des angefochtenen Urteils auch keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der vom Angeklagten im November 1952 und danach begangenen Beihilfe zum Betrug eine gemeine Gesinnung zugrunde lag. Dagegen ist ihnen zu entnehmen, dass der Angeklagte erst im November 1949 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt und bei Begehung seiner Taten ohne Arbeit war (UA S. 5).
Mithin ist das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen außer denen zum Schuldspruch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist, außerdem im gesamten Strafausspruch. Denn möglicherweise ist auch die Höhe der für den Betrug festge-
setzten Einzelstrafe durch die vorstehend wiedergegebenen fehlerhaften Ausführungen beeinflusst worden.
Da der Senat nicht selbst entscheiden kann, muss die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen werden. Der Senat hat dabei von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Martin | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Fütterer |