Einstellung eines Verfahrensteils (§154 StPO) und Teiländerung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 420/89
- Datum
- 29.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO einen Verfahrensteil einstellen, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entfallen ist.
Bei Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO nur begründet, wenn bei der Nachprüfung ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.
Der Wegfall eines eingestellten Verfahrensteils rechtfertigt eine Änderung der Gesamtstrafenbemessung nur, wenn dadurch eine mildere Gesamtstrafe zu erwarten gewesen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 18. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 420/89
in der Strafsache gegen Philipp B. █████ aus ██████, geboren am 1945 in ████, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 1989
Tenor
1. Das Verfahren wird im Fall II 4 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 18. April 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in zwölf Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II 4 des Urteils (vorgespiegelter Unfall vom 28. Mai 1983) ein.
2. Die Revision erweist sich im Übrigen als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, dass der Wegfall des nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteils mit seiner Einzelstrafe von zehn Monaten im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte, zumal in den Urteilsgründen ausdrücklich erklärt ist, dass der Angeklagte „bei dieser Gesamtstrafenbildung von Seiten der Kammer einen erheblichen Vertrauensvorschuss auf seine Erklärungen, er wolle sich in Zukunft straffrei führen, erhalten hat“ (UA 15).
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
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