Revision verworfen: Verbreitung unzüchtiger Werke, Verbotsirrtum und Einziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 420/72
- Datum
- 03.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ohne substantiierten Vortrag ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Ein verschuldeter Verbotsirrtum beseitigt den Tatvorsatz nicht, kann jedoch je nach Grad der Selbstverschuldung strafmildernd berücksichtigt werden.
Für die Strafzumessung genügt es, wenn aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, dass das Gericht eine mögliche strafmildernde Erwägung geprüft und wegen erheblicher Selbstschuld verworfen hat; eine ausdrückliche Stellungnahme ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Die Einziehung von Gegenständen ist nach § 40 StGB gerechtfertigt, wenn sie als Tatmittel oder unmittelbares Werkzeug zur Begehung der Straftat dienten und dies aus den Feststellungen hervorgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 3. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 420/72 in der Strafsache gegen den Kaufmann Reinhard St. aus ███, geboren am ██████████ 1932 in [REDACTED], wegen Verbreitung unzüchtiger Werke
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Besetzung mit den Richtern Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 3. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben: Erster Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. März 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbreitens und Vorrätighaltens unzüchtiger Filme in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vorrätighalten unzüchtiger Schriften, zur Gesamtgeldstrafe von 10.000 DM verurteilt. Außerdem hat sie einen Projektor sowie zwei Filme und drei Schallplatten pornografischen Inhalts, die dem Angeklagten gehören, eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der ohne weitere Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Anlass zur Erörterung besteht nur im Folgenden:
Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte vor der Gründung des █████████████ „Eros e.V.“ „nachweisbar das Bewusstsein gehabt, Unrecht zu tun“ (UA 25). Für die Zeit danach fehlt es insoweit an einer eindeutigen Aussage im Urteil. Es heißt, „soweit er (der Angeklagte) nach dem 16. Juni 1971 das Unrechtsbewusstsein nicht gehabt haben sollte“, sei dies vermeidbar gewesen (UA 26). Die Strafkammer legt dann näher dar, weshalb der Angeklagte einen solchen Verbotsirrtum „bei nur geringer Anspannung seines Gewissens, bei nur etwas Überlegung“ hätte vermeiden können. Ihre Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Hiernach ist davon auszugehen, dass es die Strafkammer, wenn auch für unwahrscheinlich, so doch für nicht ausgeschlossen ansieht, der Angeklagte habe während des zweiten Tatkomplexes in einem allerdings grob verschuldeten Verbotsirrtum gehandelt.
Verschuldeter Verbotsirrtum beseitigt den Tatvorsatz nicht, berührt mithin nicht den Schuldspruch. Er muss auch nicht unbedingt, kann aber je nach dem Maß, in dem es der Täter an der gehörigen Gewissensanspannung hat fehlen lassen, im Einzelfall den Schuldvorwurf mildern und muss dann strafmildernd berücksichtigt werden (BGHSt 2, 194, 209). Hierzu wird im Urteil zwar ausdrücklich nichts gesagt. Der Zusammenhang ergibt jedoch, dass die Strafkammer diese Möglichkeit der Strafmilderung nicht etwa übersehen, sondern dass sie von ihr deswegen keinen Gebrauch gemacht hat, weil der Angeklagte seinen Irrtum in hohem Maße selbst verschuldet hat. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Im Übrigen sei noch bemerkt:
Die Einziehung des Projektors rechtfertigt sich nicht aus § 41, sondern aus § 40 StGB. Dass die Polizeibeamten von den beiden am Tatort vorgefundenen Projektoren den Projektor sicher gestellt haben, der zur Vorführung der pornografischen Filme benutzt wurde, kann nach dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein. Der unzüchtige Inhalt der Schallplatten kann den Urteilsgründen noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden.
Börtzler Spiegel Hürxthal
Richter am BGH Salger ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
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| Schauenburg |