Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtprüfung des Notbetrugs (§ 264a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 420/63
- Datum
- 15.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt der Angeklagte mittellos da und werden durch Täuschung erlangte Mittel ausschließlich zur Deckung lebensnotwendiger Bedürfnisse verwendet, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 264a StGB (Notbetrug) vorliegen.
Ob erlangte Geldbeträge als 'geringwertige Gegenstände' i.S. der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 6, 41) anzusehen sind, ist fallbezogen für jeden Einzeltatbestand gesondert zu beurteilen.
Unterlässt das Tatgericht die Prüfung der möglichen Anwendung des § 264a StGB, begründet dies einen Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.
Bei mehreren gleichgelagerten Taten sind tatrelevante Umstände (u. a. Rückkehrwille, Arbeitsbemühungen, Verwendung der Erlöse) tatrichterlich festzustellen, weil sie für die Abgrenzung zwischen Betrug und Notbetrug entscheidend sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. Juli 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen ████ aus W[REDACTED]–Ruhr, geboren am ███ 1922 in Ho[REDACTED], wegen Betrugs im Rückfall hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Urteilsverkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Das Landgericht hat nicht geprüft, in welchen Fällen der Angeklagte etwa nur Notbetrug (§ 264a StGB) begangen haben konnte.
Als er die Taten beging, war er dem Urteil zufolge mittellos. Nach jeder Tat wollte er mit den Betrügereien aufhören und seinen Lebensunterhalt wieder durch Arbeit bestreiten. In dieser Hinsicht hat er auch zwischen den einzelnen Straftaten versucht, Arbeit zu erhalten. Dies gelang ihm jedoch erst, als er sich am 20. Oktober 1962 (die letzte Tat hatte er am 17. Oktober 1962 begangen) der Polizei stellte und diese ihm Arbeit vermittelte. Die durch Täuschung erlangten Geldbeträge hat er jeweils für Essen, Trinken und Übernachtung verbraucht.
Das Landgericht hebt hervor, der Angeklagte habe seine Straftaten „aus einer sehr mißlichen Lage heraus“ begangen. Die Beträge, die er durch Täuschung erlangt hat, beliefen sich auf jeweils 20 oder 25 DM, in einem Falle auf 40 DM.
Ob diese Beträge „geringwertige Gegenstände“ darstellten, ist gemäß den in BGHSt 6, 41 aufgestellten Grundsätzen zu entscheiden, und zwar möglicherweise für jeden der sechs Fälle verschieden.
Strafanträge gemäß § 264a Abs. 3 StGB sind nicht gestellt worden.
Im Übrigen hat die Revision nichts Begründetes vorgebracht.
| Lang-Hinrichsen | Krumme | Bortzler | |||
| Jagusch | Flitner |