Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei mehrfacher Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 420/62
Datum
11.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Essen wegen unzureichender Feststellungen in mehreren Sexualdelikten auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt ist, ob die Taten als fortgesetzte schwere Unzucht (§175a) oder als einzelne Tatbestände (§175, §176 StGB) zu würdigen sind und ob Verführung vorlag. Ebenso fehlen nach Ansicht des BGH konkrete Feststellungen zur Herbeiführung nicht auszuschließlicher Volltrunkenheit (§330a StGB). Die Mängel betreffen Beweiswürdigung und Tatbestandsfeststellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer fortgesetzten schweren Unzucht nach §175a Nr. 3 StGB sind hinreichend konkrete Feststellungen erforderlich, ob jede Einzelhandlung Verführung durch den Täter erforderte oder nur der erste Akt.

2

Soweit die Urteilsgründe auf vermutete Vorerlebnisse des Opfers Bezug nehmen, hat das Gericht die Einwirkung des Täters (z. B. durch Worte oder Handlungen) darzustellen, damit die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht überprüfbar ist.

3

Fehlende oder unzureichende Feststellungen darüber, ob ein Minderjähriger vom Täter verführt worden ist, stellen einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

4

Die Verurteilung nach §330a StGB wegen nicht auszuschließlicher Volltrunkenheit setzt ausreichende Feststellungen darüber voraus, dass der Täter durch schuldhafte übermäßige Alkoholaufnahme die Zurechnungsfähigkeit herbeigeführt hat; unterlassen solche Feststellungen die Subsumtion, ist das Urteil aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███████, geboren ██ 1905 in ██, genannt Invaliden Wilhelm, wegen Unzucht mit einem Kind u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft bei der Verkündung, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit einer männlichen Person unter 21 Jahren und wegen „Volltrunkenheit“ zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er im Jahre 1960 an dem damals 11 Jahre alten Randolf ██████████ im Rausch und an dem damals 8 Jahre alten Hans-Jürgen [REDACTED] unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.

Die Revision des Angeklagten beanstandet im Falle Barduhn das Verfahren und rügt in beiden Fällen die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Fall Barduhn

1. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt.

2. Bei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht davon aus, dass die ████████████ Handlungen, die der Angeklagte mit Randolf █████ ███ an verschiedenen Gelegenheiten vorgenommen habe, „auf einen von vornherein gefassten Vorsatz zurückzuführen und in gleicher Weise begangen worden“ seien. Infolgedessen liege, so heißt es im angefochtenen Urteil weiter, eine fortgesetzte Handlung vor, und zwar eine Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern gemäß § 175a StGB, weil der Angeklagte den Randolf ███ „durch Zureden“ bereit und geneigt gemacht habe, sich mit ihm einzulassen. Auch wenn ██ gewisse Vorerlebnisse gehabt haben sollte, sei er dem weit Älteren Angeklagten gegenüber dazu nicht bereit gewesen. Der Angeklagte habe auch nicht angegeben, „dass der Junge sich geneigt gezeigt oder er das angenommen habe.“

Angesichts dessen, dass Randolf Barduhn im angefochtenen Urteil an anderen Stellen (UA S. 5 und 9) als „an sexuellen Dingen interessiert“ und „möglicherweise in sexueller Hinsicht bereits geschädigt“ bezeichnet wird, hätte sich schon empfohlen, die in der Sachverhaltsschilderung nicht dargestellte Einwirkung des Angeklagten auf Randolf ███ durch Worte im Einzelnen wiederzugeben, um dem Revisionsrichter zu ermöglichen, die bedenkenfreie Anwendung des Rechts auf die für erwiesen erachteten Tatsachen zu überprüfen. Aber auch dann, wenn man die innerhalb der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils enthaltenen Darlegungen für ausreichend erachtet, um die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB auf den ersten Vorfall innerhalb der fortgesetzten Handlung zu rechtfertigen, so waren doch jedenfalls ins Einzelne gehende Feststellungen darüber erforderlich, ob Randolf Barduhn bei den beiden folgenden Vorfällen noch einer Verführung bedurfte oder schon ohne Weiteres bereit war, dem unsittlichen Verlangen des Angeklagten zu entsprechen. Dann nämlich würde sich der Angeklagte nur beim ersten Vorfall der schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB, später dagegen nur der einfachen gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 StGB schuldig gemacht haben. Auch dann würden allerdings alle Vorfälle durch den Gesamtvorsatz des Angeklagten zu einem fortgesetzten Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB zusammengefasst werden. Der Schuldumfang des Täters ist aber je nach dem verschieden, ob er bei allen Einzelakten der fortgesetzten Handlung sein Opfer jedesmal zum Unzuchttreiben verführt hat oder ob es dieser Verführung nur beim ersten Mal bedurfte. Deswegen sind einwandfreie Feststellungen notwendig, ob der Tatbestand des fortgesetzten Verbrechens des § 175a Nr. 3 StGB in der einen oder der anderen Form erfüllt ist. So haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. BGH NJW 1962, 1628).

Dieser Mangel stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt, soweit es sich um den Fall ███ handelt. Das Landgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, wird bei neuer Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit haben, nochmals zu überprüfen, ob die im angefochtenen Urteil (UA S. 5) behandelte Unstimmigkeit in der Aussage ███████ als Zeuge den Beweiswert seiner Bekundung in anderen Punkten nur „nicht nennenswert beeinträchtigt“. Die Begründung des angefochtenen Urteils, es habe Barduhn eine erhebliche Überwindung gekostet, sein Lutschen am Glied des Angeklagten zu bekennen (UA S. 5), ist zwar rechtlich unangreifbar. Dagegen macht diese Überwindung nicht ohne Weiteres verständlich, dass Barduhn bei seiner Vernehmung in einem späteren Hauptverhandlungstermin von seiner früheren Zeugenaussage, in der er das Lutschen zugab, wieder abrückte. Auch steht es im Allgemeinen mit der Erfahrung nicht im Einklang, dass ███, wie das Landgericht meint, den für ihn besonders peinlichen Vorgang (Lutschen am Glied des Angeklagten) aus seinem Gedächtnis „verdrängt“ haben könne (UA S. 5, 6). Denn „peinliche“ Vorfälle pflegen sich, auch bei Kindern, besonders stark einzuprägen.

II. Fall Kopplin

In diesem Falle hat das Landgericht den Angeklagten wegen Vergehens nach § 330a StGB bestraft, weil er die nicht auszuschließende Volltrunkenheit fahrlässig durch übermäßigen Alkoholgenuss herbeigeführt und dann im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit unzüchtige Handlungen mit einem Kind unter 14 Jahren vorgenommen und bei den unzüchtigen Handlungen im Bett als erwachsener Mann den Jungen verführt hat, mit ihm Unzucht zu treiben. Hier fehlt es an jeder ausreichenden Feststellung, die die Annahme einer Verführung des ebenfalls „möglicherweise in sexueller Hinsicht bereits geschädigten“ ███ rechtfertigen könnte. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Angeklagte sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils an ███ möglicherweise schon vor der Verfehlung im Bett unzüchtig vergangen hatte (UA 7) und das Landgericht für diesen möglicherweise ersten Vorgang keine Verführung des Jungen gemäß § 175a Nr. 3 StGB angenommen, sondern als Rauschtat nur ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (UA 8) festgestellt hat.

Danach ist das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben und an den Tatrichter zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

KrummeLang-HinrichsenBortzler
MartinFlitner