Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Tätigkeit im Altmetallhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 420/51
- Datum
- 11.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die fahrlässige Hehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen setzt voraus, dass die Tat beim Betrieb eines nach § 1 bezeichneten Gewerbes begangen wird.
Täter eines nach § 18 geahndeten Vergehens kann nur der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter sein, der das Gewerbe ganz oder in einzelnen Zweigen im Namen und für Rechnung des Inhabers selbständig verwaltet und nach außen vertritt; ein bloßer Gehilfe ist nicht Täter.
Widersprüchliche tatrichterliche Feststellungen über Art und Umfang der mitwirkenden Tätigkeit verhindern eine abschließende rechtliche Würdigung und rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung zur klärenden Feststellung.
Zur Beurteilung von Pflichten wie der Führung von Geschäftsbüchern nach §§ 6, 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes ist der Umfang der Teilnahme am Geschäftsbetrieb maßgeblich; fehlen verlässliche Feststellungen, ist eine Entscheidung hierzu nicht möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Meta ███ geb. Jaus ██ ███████, geboren am ██████ 1903 in ██████, wegen fortgesetzten Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hörchner, Bundesrichter Dr. Tille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Meta ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. Juli 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft, und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist die Ehefrau eines Altmetallhändlers, der fortgesetzt und gewerbsmäßig von zwei Mitangeklagten gestohlene Wickelstücke angekauft hat. Als die beiden Diebe eines Tages ihrem Abnehmer wiederum 17 kg Nickel brachten, trafen sie nur die Angeklagte an. Da der Angeklagten der eine Verkäufer bekannt war und dieser ihr erklärte, ihr Mann habe ihm laufend Nickel zum Preise von 2 DM je kg abgenommen, kaufte auch sie das Metall auf. Eine Eintragung in die Geschäftsbücher unterblieb.
Das Landgericht hat die Angeklagte zwar nicht der Hehlerei nach § 259 StGB für überführt erachtet, sie jedoch wegen fahrlässiger Hehlerei im Sinne von § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen unter Preisgabe im Übrigen zu 150,-- DM Geldstrafe, ersatzweise zu fünfzehn Tagen Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt, die Strafkammer habe Verfahrensvorschriften verletzt und auch das sachliche Recht falsch angewandt.
Die Verfahrensbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig. Die Sachbeschwerde ist jedoch begründet.
§ 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (RGBl. I S. 415) stellt die fahrlässige Hehlerei unter Strafe, die „beim Betriebe eines Gewerbes“ der im § 1 des Gesetzes bezeichneten Art begangen wird. Nach der vom Reichsgericht entwickelten, herrschenden Lehre kann Täter des Vergehens nur sein, wer das Gewerbe treibt, also der Betriebsinhaber sowie dessen Stellvertreter, der das Gewerbe im ganzen oder in einzelnen Zweigen im Namen und für Rechnung des Geschäftsinhabers selbständig verwaltet und diesen nach außen vertritt (§ 12 des Ges., § 45 GewO), nicht aber jemand, der bloß unter Aufsicht als Gehilfe arbeitet, mag er auch befugt sein, einzelne gewerbliche Rechtsgeschäfte für den Geschäftsinhaber selbständig abzuschließen (RGSt 63, 353, 356; Olshausen, 11. Aufl. § 259 Anm. 28 i; LK 6. Aufl. S. 841; Feisenberger in Stengleins „Kommentar“, Ergänzungsband 1933, S. 11; OLG Hamburg, HRR 1928 Nr. 505; Daleke 35. Aufl. S. 430).
Über die Tätigkeit der Angeklagten enthält das Urteil aber einander widersprechende Angaben. Einmal stellt es fest, dass die Angeklagte durch „Fachkunde und Übung gezeigt habe, dass sie in dem Erwerbsgeschäft ihres Mannes mit einer gewissen Selbständigkeit mitwirke“; das könnte darauf hindeuten, die Angeklagte sei nicht nur als Gewerbe-Gehilfin, sondern als Stellvertreterin ihres Ehemannes in dem erwähnten Sinne tätig geworden. Hingegen verneint das Landgericht die Pflicht der Angeklagten, das Metallbuch zu führen (§§ 6, 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes), weil es nicht habe verlässlich feststellen können, in welchem Umfange sie in dem ehelichen Geschäftsbetrieb mitwirke, und hebt bei der Erörterung der Hehlerei (§ 259 StGB) sogar hervor, es habe sich bei dem Ankauf um ein einmaliges Geschäft gehandelt.
Diese Widersprüche in den tatrichterlichen Feststellungen machen dem Senat eine abschließende rechtliche Würdigung des Sachverhalts unmöglich und nötigen ihn dazu, das Urteil gegen die Angeklagte aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, damit es die Art und den Umfang der Tätigkeit der Ehefrau in dem ehelichen Metallhandel widerspruchsfrei kläre.
| Groß | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Hörchner | Dr. Tille |