Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen sexuellem Missbrauch verworfen; Mindeststrafe für Körperverletzung festgesetzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 419/90
Datum
08.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil der Jugendkammer wegen sexuellen Missbrauchs und gefährlicher Körperverletzung. Das Revisionsgericht prüfte, ob Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen und ob für eine nicht einzeln verhängte Tat eine Mindeststrafe festzusetzen ist. Die Revision wird als unbegründet verworfen; der Senat setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die gesetzliche Mindeststrafe für die gefährliche Körperverletzung fest. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unverändert; der Revisionsführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nachprüfende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Wenn für eine Tat im Urteil keine Einzelstrafe verhängt ist, kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die gesetzliche Mindeststrafe für diese Tat festsetzen.

3

Die Festsetzung einer Mindeststrafe für eine einzelne Tat ändert die insgesamt verhängte Freiheitsstrafe nicht, soweit § 349 Abs. 2 und 4 StPO anzuwenden ist.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren erforderlichen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Vorinstanzen

Jugendkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 27. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 419/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Volker D. C. ——————) aus █████, geboren am ██████ 1941 in █████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1990

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 27. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Für die gefährliche Körperverletzung, für die eine Einzelstrafe nicht verhängt ist, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die gesetzliche Mindeststrafe von einem Monat Freiheitsstrafe fest. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unverändert (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GoydkeMeyer-GoßnerBlauth
JähnkeSteindorf