Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Beihilfe zum Betrug und Bestechlichkeit: Freispruch und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 419/67
Datum
27.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen Beihilfe zum Betrug bzw. einfacher Bestechlichkeit ein. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als Verurteilungen erfolgt waren: Ein Angeklagter wurde freigesprochen, die Sache des anderen zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Entscheidend waren fehlende Feststellungen zum Vorsatz bei Beihilfe und die Abgrenzung amtlicher Tätigkeit nach § 331 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum Betrug setzt voraus, dass der Gehilfe weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß durch die Täuschung das Vermögen eines anderen geschädigt wird.

2

Ein Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug ist nicht tragfähig, wenn die Feststellungen keine hinreichende Grundlage für den Nachweis der Kenntnis oder des dolus eventualis des Gehilfen bieten.

3

Eine spätere Wiedergutmachung durch den Täter berührt die bereits vollendete Strafbarkeit nicht; sie kann allenfalls die Strafzumessung mildern.

4

Eine Handlung eines Amtsträgers gilt nur dann als "in das Amt einschlagend" im Sinne von § 331 StGB, wenn sie zu den dienstlichen Obliegenheiten gehört oder nur kraft der amtlichen Stellung ausgeübt werden kann; bloß äußerlich gleichartige Nebentätigkeiten genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 12. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Albin ███ aus ███, geboren ██████████ 1911 in ██, den Kreissparkassenamtmann i.R. Rudolf ████████ aus ████, geboren am ███ 1905 in ██,

wegen Beihilfe zum Betrug u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 27. Oktober 1967 in der Sitzung vom 15. November 1967, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ████ wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Juni 1967 aufgehoben, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind. Aufgehoben werden auch die Feststellungen, die den Angeklagten █████ betreffen. Der Angeklagte ██ wird freigesprochen.

Soweit die Sache den Angeklagten ████ betrifft, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Die durch das Verfahren gegen den Angeklagten ████ entstandenen ausscheidbaren Kosten werden der Staatskasse auferlegt. Über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten █████ hat das Landgericht zu befinden.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Beihilfe zum Betrug zu drei Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und den Angeklagten █████████ wegen einfacher Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe verurteilt.

Beide Angeklagten rügen mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts.

I. Die Revision des Angeklagten █████

Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug nicht.

Des Betrugs oder der Beihilfe zum Betrug macht sich nur schuldig, wer bei seiner die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllenden Handlung weiß oder mindestens damit rechnet und dies billigend in Kauf nimmt, daß infolge der Täuschungshandlung das Vermögen eines anderen geschädigt wird. Das ist bisher nicht ausreichend dargetan.

Das Vermögen der Bank für Absatzfinanzierung ist zwar dadurch geschädigt worden, daß sie am 28. Februar 1964 dem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Marmorwerk Lage ein Darlehen von 100.000 DM gewährte, ohne dafür irgend eine, von ihr erwartete und zur Bedingung für die Darlehensgewährung gemachte Sicherheit zu erlangen. Die Urteilsfeststellungen schließen aber die Möglichkeit nicht aus, daß █████, der allerdings an der Täuschungshandlung teilgenommen hat, der Überzeugung war, die Bank erhalte für ihr Darlehen eine ausreichende Sicherheit.

Dem Urteil zufolge konnte die Kenntnis ████ davon nicht festgestellt werden, daß der Mitangeklagte ██ ████ sämtliche in Rede stehenden Maschinen auch dem Banco █████ zur Sicherheit übereignet hatte (UA S. 19). Insoweit hat das Landgericht gegen █████ keinen Vorwurf erhoben.

Das Landgericht geht weiter auf Grund der jedenfalls für unwiderlegt erachteten, wenn auch bisher offenbar nicht nachgeprüften Behauptung des Angeklagten ██ davon aus, daß die Planierraupe Caterpillar und die Kopfladeraupe Allis-Chalmers vor dem Vertragsabschluß vom 28. Februar 1964 von der Norddeutschen Kundenkreditbank, die bisher daran das Sicherungseigentum hatte, freigegeben worden seien (UA S. 35).

Der Bank für Absatzfinanzierung sollte zu ihrer Sicherung gemäß dem Vertrag vom 28. Februar 1964 das Eigentum außer an diesen beiden eben genannten Maschinen nur noch an einer Mulde REO, einem Tiefladeanhänger TPK und einem Raupenbagger Dolberg übertragen werden. Mit den übrigen Feststellungen ist der Satz (UA S. 21) nicht zu vereinbaren, ███ habe keinen Zweifel daran gehabt, daß es sich bei den in dem Vertrag vom 28. Februar 1964 genannten Maschinen um die „5 von ihm gelieferten“ Maschinen gehandelt habe. In Wirklichkeit hatte das Marmorwerk Lage den Raupenbagger Dolberg, der unter Nr. 5 aufgeführt ist, im Januar 1963 von der Firma ██████████████████ erworben und der diesen Kauf finanzierenden Teilzahlungsbank ██████████████████ (UA S. 18). Im Urteil ist an keiner Stelle erwähnt, ███ habe gewußt, daß das Eigentum an diesem Bagger noch im Februar 1964 der Teilzahlungsbank ███ zustand.

Das Urteil läßt daher die Möglichkeit offen, daß ██ beim Vertragsabschluß vom 28. Februar 1964 nur hinsichtlich der unter den Nrn. 3 und 4 genannten Maschinen, der Mulde REO und des Tiefladeanhängers TPK, bewußt unwahre Angaben gemacht hat. Offenbar jedenfalls ist bisher das Gegenteil nicht festgestellt – hat es sich gerade bei diesen beiden Maschinen um die am wenigsten wertvollen gehandelt. Das Landgericht wird daher prüfen müssen, ob nicht ████ der Auffassung war, die Bank für Absatzfinanzierung werde für ihr Darlehen durch die Übertragung des Sicherungseigentums an den drei anderen Maschinen ausreichend gesichert.

Mit Recht führt das Landgericht aus (UA S. 35), die Tatsache, daß █████ später die Forderung der Bank für Absatzfinanzierung aus dem Vertrag vom 28. Februar 1964 bezahlt habe, berühre seine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug nicht. Sollte sich ██████ am 28. Februar 1964 der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht haben, so würde die spätere Zahlung in der Tat nur eine Wiedergutmachung darstellen, die „nur im Rahmen der Strafzumessung bedeutsam“ ist. Aus dem späteren Verhalten █████ sind aber Rückschlüsse darauf möglich und schließbar, ob er am 28. Februar 1964 mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat.

Andererseits wird das Landgericht prüfen müssen, ob nicht ██ beim Vertragsabschluß vom 28. Februar 1964 die sachlich unwahren Angaben über das Eigentum an dem Raupenbagger Dolberg mit bedingtem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz gemacht hat. Sollte er die Behauptung, der Raupenbagger Dolberg stehe „im Eigentum der Lieferfirma“ – womit entgegen dem Wortlaut des Vertrags und dem Zusammenhang seiner einzelnen Bestimmungen das Eigentum des Marmorwerks Lage gemeint gewesen sein soll (UA S. 17 unten) – in Kenntnis der schwierigen Lage des Marmorwerks und des Geschäftsgebarens des Mitangeklagten ██ ██████ einfach aufs Geratewohl gemacht haben, so läge insoweit die Annahme des bedingten Vorsatzes um so näher, als er hinsichtlich der Mulde und des Tiefladeanhängers die Bank nach den bisherigen Feststellungen mit bestimmtem Vorsatz getäuscht hat.

II. Die Revision des Angeklagten ██ ██

Die Revision des Angeklagten ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Anfertigung der Entwürfe, die der Angeklagte als Leiter der Hauptzweigstelle der Kreissparkasse für das Marmorwerk Lage vorgenommen hat, eine in das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung gewesen sei.

Amtliche Aufgabe des Angeklagten war es, dem Marmorwerk bei dem Ausfindigmachen von Geldgebern behilflich zu sein. Soweit sich der Angeklagte in die Verhandlungen mit dem Finanzmakler ███████ und mit den von diesem beigebrachten Geldgebern einschaltete, um diese zum Abschluß von Kreditverträgen mit dem Marmorwerk zu gewinnen, wurde er in amtlicher Eigenschaft tätig. Die Beziehung, die zwischen diesem Gewinnen von Geldgebern und dem Anfertigen von Entwürfen für die Schuldverpflichtungen bestand, war aber nicht wie das Landgericht auf der Grundlage der Entscheidung BGHSt 14, 123 meint derartig eng, daß auch die Entwurfsanfertigung als in das Amt des Angeklagten einschlagend angesehen werden könnte. In der in dem genannten Urteil angeführten Entscheidung RGSt 77, 75/76 ist eine „in das Amt einschlagende“ Handlung eines Beamten dann angenommen worden, „wenn sie in den Kreis der Obliegenheiten fällt, die ihm durch die maßgebenden Gesetze und Dienstvorschriften übertragen worden sind, oder wenn er sie nur vermöge seiner amtlichen Stellung vornehmen kann“; diesen Handlungen ist als das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllend eine Betätigung gegenübergestellt worden, „die einer solchen Amtstätigkeit nur gleichgeartet ist oder mit dem Amt oder Dienst in einer nur äußerlichen, losen Beziehung steht“. Im übrigen waren jedenfalls die Sachverhalte, die dem Urteil BGHSt 14, 123 und den darin angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts zugrunde lagen, wesentlich anders als der jetzt zu beurteilende. Diesen letzteren sind vielmehr die Sachverhalte vergleichbar, mit denen sich die Entscheidungen BGHSt 11, 125; 18, 59 und 18, 263 befassen. In diesen Fällen hatten die damaligen Angeklagten für Personen, mit denen sie dienstlich zu tun hatten, bestimmte Urkunden angefertigt; der Bundesgerichtshof hat jeweils entschieden, daß diese Tätigkeit nicht in das Amt der Angeklagten einschlug. Ebensogut liegt es in der vorliegenden Sache. Die „Entwürfe für die Schuldverpflichtungen mit Bewilligung der grundbuchlichen Sicherungen und den Eintragungsanträgen beim Grundbuchamt“ hätte sich das Marmorwerk Lage ebensogut auch von einer anderen Person, etwa einem Notar oder einem Rechtsanwalt, anfertigen lassen können. Dem Angeklagten als dem Leiter der Sparkassenzweigstelle war die Anfertigung der Entwürfe weder durch Gesetz oder Dienstvorschriften übertragen noch war er dazu nur vermöge seiner amtlichen Stellung in der Lage. Er nahm auch dadurch, daß gerade er und nicht eine andere Person die Entwürfe anfertigte, auf das Zustandekommen und die Durchführung der Kreditverträge in keiner Weise bestimmenden Einfluß.

Der Umstand, daß der Angeklagte die Entwürfe gegen Entgelt ohne Genehmigung dieser Nebentätigkeit durch seine Dienstvorgesetzten angefertigt und daß er sich dadurch dienstlich verfehlt hat, kann nichts daran ändern, daß diese Tätigkeit nicht in sein Amt einschlug (RGSt 77, 75, 77; BGHSt 11, 125, 129; 18, 59, 61).

Da somit der Angeklagte den Tatbestand des § 331 StGB nicht erfüllt hat, muß er unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden.

RotbergMayrSpiegel
BortzlerSanders