Treffer
BGH Urteil

BGH: Tateinheit von Beihilfe zum Meineid und falscher Anschuldigung durch dieselbe Aussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 419/62
Datum
18.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte wandten sich mit Revisionen gegen Verurteilungen wegen (Bei-)Meineids und falscher Anschuldigung. Der BGH verwarf die Revision der wegen Meineids verurteilten Angeklagten; ihre Verfahrensrüge war unzulässig, die Sachrüge ohne Erfolg. Beim Mitangeklagten änderte der BGH den Schuldspruch dahin, dass Beihilfe zum Meineid und falsche Anschuldigung in Tateinheit stehen, weil beide Delikte teilweise durch dieselbe Aussagehandlung verwirklicht wurden. Der Strafausspruch wurde deshalb aufgehoben und zur neuen Strafbemessung zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist im Revisionsverfahren unbeachtlich, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt ist.

2

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; sie greift nur bei Verstößen gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ein.

3

Beihilfe zum Meineid kann durch aktives Fördern der falschen Aussageleistung begangen werden, etwa durch vorherige Absprache des Inhalts und gezieltes Einführen einer Zeugin in die Hauptverhandlung in der Erwartung einer eidlichen Vernehmung.

4

Wer durch dieselbe Ausführungshandlung zugleich eine falsche Anschuldigung wider besseres Wissen und eine Beihilfe zum Meineid verwirklicht, handelt tateinheitlich.

5

Ergibt sich die richtige konkurrenzrechtliche Bewertung eindeutig aus den Feststellungen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern, ohne dass ein Hinweis nach § 265 StPO erforderlich ist, wenn eine andere Verteidigung ausgeschlossen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. Juni 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Polizeioberwachtmeister ████ 1. geboren am ████████ 1915 in ██████████████████, zur Zeit in ██████████████████, ███ ████████ ████ H, geborene J███, geboren am ████████ 1908 in ██████████████████, wegen Beihilfe zum Meineid u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision der Angeklagten H███ gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. Juni 1962 wird verworfen. Diese Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ████ ██ wird das genannte Urteil a) dahin geändert, dass er wegen Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit falscher Anschuldigung wider besseres Wissen mit Vorteilsabsicht verurteilt wird, b) soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten L██ wegen Beihilfe zum Meineid und wegen falscher Anschuldigung wider besseres Wissen mit Vorteilsabsicht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus, die Angeklagte ███ wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Beide Angeklagte rügen mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Die Angeklagte █████ beanstandet auch das Verfahren.

Die Revision der Angeklagten ██████ ist unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten ██████ führt zu einer Änderung des angefochtenen Urteils und zu seiner Aufhebung im Strafausspruch.

1. Die Verfahrensrüge der Angeklagten ███ ist nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher gemäß § 352 Abs. 1 StPO unbeachtlich.

2. Sachlich-rechtlich ist die Revision der Angeklagten ███ unbegründet.

a) Nach den Feststellungen hat sie in der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1960 Vorgänge, die sie in Wirklichkeit nicht beobachtet hatte, als angeblich eigene Beobachtungen vorgetragen. Das Landgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Angeklagte bewusst falsch geschworen hat. Daraus ist die Überzeugung des Tatrichters, dass sie auch vorsätzlich gehandelt hat, mit Sicherheit zu entnehmen.

b) Der Angriff der Revision auf die Strafzumessungsüberlegungen geht ebenfalls fehl. Das Landgericht hat den „Unrechtsgehalt der Tat“ nicht allein – was allerdings rechtsirrig wäre – darin gefunden, dass die Angeklagte eben einen Meineid geleistet hat. Die Ausführungen des Urteils (UA S. 42/43) lassen deutlich erkennen, weshalb das Landgericht den Unrechtsgehalt der Tat und das Maß der persönlichen Schuld der Angeklagten als besonders erheblich angesehen hat. Den entscheidenden Wert hat es ohne Rechtsirrtum darauf gelegt, dass die Angeklagte ein planvoll ersonnenes, „besonders umfangreiches Lügengebäude“ vorgetragen hat, dessen Einzelheiten sie mit ████████ abgesprochen hatte (UA S. 36, 42), und dass sie daran auch festhielt, nachdem sie „spätestens in der Hauptverhandlung erkannte, dass sie den Zeugen ████ zu Unrecht dem Verdacht einer strafbaren Handlung aussetzte“. Auf die „rechtsfeindliche Einstellung“ der Angeklagten hat das Landgericht schließlich nicht etwa nur deswegen geschlossen, weil sie sich auch in der Hauptverhandlung noch nicht zu einem Geständnis entschloss. Es hat vielmehr berücksichtigt, dass sie selbst noch in der Hauptverhandlung durch Vorhaltungen ihren Ehemann zu unwahren Angaben verleiten wollte.

c) Auch sonst lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.

3. a) Die Angriffe der Revision des Angeklagten L██ auf die Beweiswürdigung des Landgerichts und auf die von ihm getroffenen Feststellungen gehen fehl. Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter. Sie kann im Revisionsrechtszug mit Erfolg nur angegriffen werden, wenn Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Erfahrung unterlaufen sind. Das trifft aber in der vorliegenden Sache nicht zu.

b) Zu der Frage, ob der Angeklagte L██ in der Unfallnacht infolge Alkoholgenusses vermindert zurechnungsfähig war, brauchte das Landgericht hier keine Feststellungen zu treffen. ██ hat die ihm im gegenwärtigen Verfahren zur Last gelegten Straftaten nicht in der Unfallnacht begangen. Vielmehr haben seine Handlungen, in denen das Landgericht die falsche Anschuldigung und die Beihilfe zum Meineid gefunden hat, erst wesentlich später eingesetzt.

c) Gegen die Annahme, dass ████████ den Polizeimeister K████ wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung, nämlich der Vortäuschung einer Straftat (§ 145 StGB), bezichtigt hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dass K████ in der Nacht, als er nach der Behauptung des Angeklagten die Diebstahlsanzeige gemacht haben soll, infolge Alkoholgenusses wirklich oder auch nur nach der Vorstellung des Angeklagten zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB) gewesen wäre, kann nach den Feststellungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Dass das Landgericht den Angeklagten ███ der wider besseres Wissen und in Vorteilsabsicht begangenen falschen Anschuldigung schuldig befunden hat, kann somit rechtlich nicht beanstandet werden. Dadurch, dass er wegen einer falschen Anschuldigung – also weder wegen zweier selbständiger Taten dieser Art noch wegen einer fortgesetzten Handlung – verurteilt worden ist, ist der Angeklagte nicht beschwert.

d) Auch die Annahme der Beihilfe zum Meineid hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Diese Beihilfe hat das Landgericht nicht nur, wie offenbar die Revision meint, in einem Unterlassen, nämlich darin gefunden, dass L██ die Falschaussage und den Meineid der Angeklagten ███ nicht verhinderte. Er hat vielmehr nach der Überzeugung der Strafkammer den Meineid durch eigenes Handeln gefördert, indem er den Inhalt der unwahren Aussage mit der Angeklagten ███████ absprach und diese in der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1960 in der Absicht, dass sie die Unwahrheit aussagen solle, überhaupt erst als Zeugin benannte und in das Verfahren einführte. Dass L██, der als Polizeibeamter das Verfahren bei der Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung genau kannte, zum mindesten von Anfang an damit rechnete, die Angeklagte ███ werde auf ihre Aussage den Eid leisten müssen, ist so selbstverständlich, dass es einer ausdrücklichen Feststellung im Urteil hierüber nicht bedurfte.

4. Die auf die Sachrüge gebotene allgemeine Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt aber, dass das Landgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen der falschen Anschuldigung und der Beihilfe zum Meineid angenommen hat. Die falsche Anschuldigung hat das Landgericht zutreffend in den Erklärungen gefunden, mit denen ███ sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 15. März 1960 als auch in der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1960 ████ belastet hat. Die Beihilfe zum Meineid liegt auch darin, dass sich L██ mit der Mitangeklagten ██████ über die von ihnen beiden zu machenden Aussagen abgesprochen hatte und dass er demgemäß – worauf sich die Mitangeklagte ██████ verließ – in der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1960 inhaltlich dieselben Angaben machte wie die Zeugin ███████. Durch die Angaben, die ████████ in der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1960 machte, mithin teilweise – durch dieselbe Ausführungshandlung –, hat er beide Straftatbestände verwirklicht. Diese Verfehlungen stehen daher im Verhältnis der Tateinheit.

Da sich diese rechtliche Folge aus den Feststellungen eindeutig ergibt, ist der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, den Schuldspruch selbst richtig zu stellen. Dass der Angeklagte ██ auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPO), steht hier nicht im Wege. Denn es ist nach der Sachlage ausgeschlossen, dass L██ seine Verteidigung anders hätte einrichten können, wenn er den Hinweis auf die mögliche tateinheitliche Verwirklichung erhalten hätte. Seine Verteidigung ging dahin, dass er sich weder der falschen Anschuldigung noch der Beihilfe zum Meineid schuldig gemacht habe. Die Mitangeklagte H███ und er hätten sich nicht zu unwahren Aussagen verabredet; das, was sie ausgesagt hätten, sei inhaltlich richtig. Diese Verteidigung kann in keinem Punkte davon berührt werden, ob Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen den beiden Straftaten angenommen wird.

5. Die Änderung des Schuldspruchs hat zwangsläufig die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, weil nunmehr anstelle zweier Einzelstrafen und einer Gesamtstrafe auf eine einheitliche Strafe erkannt werden muss.

Bei der Bemessung der neuen Strafe, die dem § 154 StGB als der die schwerere Strafe androhenden Vorschrift zu entnehmen ist, kann das Landgericht berücksichtigen, dass und in welcher Weise sich ███ durch die gleiche Handlung der falschen Anschuldigung gegenüber ██ schuldig gemacht hat. Die Bedenken, die die Revision insoweit nicht zu Unrecht gegen die auf der Grundlage der Tatmehrheit beruhende Strafbemessung erhoben hat, werden damit gegenstandslos.

Im Übrigen lassen die bisherigen Ausführungen zur Strafbemessung einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat das Landgericht entgegen dem Vorbringen der Revision dem Angeklagten nicht strafschärfend zur Last gelegt, dass er als Polizeibeamter unter Alkoholeinfluss seinen Wagen gefahren und die Diebstahlsanzeige erstattet hatte, weshalb er bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Das Landgericht hat gerade im Gegenteil ausgeführt (UA S. 40), dass die in alkoholisiertem Zustand begangenen Straftaten unter den gegebenen Umständen verständlich erscheinen und nur einen „verhältnismäßig geringen Vorwurf“ begründeten. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht dem Angeklagten aber strafschärfend vorgeworfen, dass er, um diesem geringen Vorwurf zu entgehen, das Glück mehrerer Menschen aufs Spiel setzte, obwohl er gerade als Polizeibeamter die Folgen eines Meineids besonders gut kannte. Dadurch, dass das Landgericht die Besonderheiten der Tatausführung und die Nachhaltigkeit und „seltene Häufung“ der Beihilfehandlungen zum Meineid strafschärfend verwertet hat, hat es auch nicht in unzulässiger Weise Tatbestandsmerkmale bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt. Mit der Revision kann auch nicht geltend gemacht werden, die Versagung mildernder Umstände sei nicht „zwingend“ oder nicht „überzeugend begründet“. Der Tatrichter hat auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Gesamteindrucks von der Tat und dem Täter nach seiner freien Überzeugung darüber zu entscheiden, ob der Strafzweck auch durch eine mildere Strafe erreicht werden kann (BGHSt 4, 8, 9 Abs. 2). Es kann der Revision nicht zugegeben werden, dass das Landgericht einen wirklich wesentlichen Umstand übersehen habe.

Auch über die Frage, ob die Strafe für Beihilfehandlungen nach Versuchsgrundsätzen ermäßigt werden soll oder nicht, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.

Durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist das Landgericht nur gehindert, eine die bisherige Gesamtstrafe überschreitende Strafe zu verhängen.

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch die Aussprüche über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, die Eidesunfähigkeit und die Bekanntmachungsbefugnis. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben. Wegen der Bemessung der Frist, innerhalb derer der Polizeimeister █████ die Verurteilung bekanntmachen kann, wird auf Nr. 237 Abs. 1 Satz 3 in Verb. m. Nr. 221 Abs. 2 RiStBV hingewiesen.

Lang-HinrichsenMartinBörtzler
KrummeFlitner