Revision verworfen: tätliche Beleidigung wegen bedingten Vorsatzes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 419/56
- Datum
- 10.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatrichterliche Feststellungen über Wahrnehmungen und Einsichtsfähigkeit Dritter sind vom Revisionsgericht gebunden, sofern sie denklogisch möglich und tatsächlic h begründbar sind.
Die Annahme bedingten Vorsatzes ist zulässig, wenn der Täter die für den Tatbestand wesentlichen Umstände erkannt und deren Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat, selbst bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit.
Die erkennbare Unreife oder Naivität eines Opfers kann bei der Bewertung des Einvernehmens maßgeblich sein, wenn diese dem Täter erkennbar war.
Vorstrafen dürfen allenfalls als unterstützende Erwägung zur Überzeugungsbildung herangezogen werden, nicht als alleinige Grundlage für die Feststellung des Vorsatzes.
Offensichtliche Formfehler in der Urteilsanordnung (z. B. falscher Verfahrensweg der bedingten Entlassung) belasten den Angeklagten nur, wenn sich daraus eine konkrete Rechtsnachteiligkeit ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 10. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████████ █████ █, den [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen tätlicher Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung,
als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. Juli 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die noch nicht verbüßte Reststrafe von etwa einem Monat und zwei Wochen hat das Landgericht dem Angeklagten im Urteil nach § 26 StGB bedingt ausgesetzt.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Gegen die Feststellung des äußeren Tatbestandes der tätlichen Beleidigung und gegen die Annahme des Tatrichters, dass das Verhalten des Angeklagten rechtswidrig war, weil das Mädchen mit seiner Handlungsweise nicht einverstanden war, erhebt die Revision keine Angriffe. Insoweit gibt auch das Urteil keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.
II. Die Revision rügt nur, die Strafkammer habe zu Unrecht die innere Tatseite der tätlichen Beleidigung für gegeben angesehen.
1. Neben der Sache liegen die Ausführungen der Revision, das Urteil habe nicht die notwendigen Feststellungen darüber treffen können, dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, die Verletzte sei mit den unsittlichen Handlungen nicht einverstanden; das Landgericht hat nämlich zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass er bei dem eigenartigen Verhalten der Marlene ████████████████ habe annehmen dürfen, ihr sei im Grunde seine Annäherung nicht unwillkommen und ihr Sträuben sei nicht als ernstlich anzusehen.
Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Landgericht den Angeklagten auch nicht vorgeworfen, er habe erkennen müssen, dass der Widerstand des Mädchens nicht ernstlich gemeint war. Es hat ihn vielmehr deshalb wegen bedingt vorsätzlicher Beleidigung der Marlene ██████ verurteilt, weil es die Überzeugung gewonnen hat, dass diese nicht in der Lage war, ein rechtlich beachtliches Einverständnis mit dem Verhalten des Angeklagten zu erklären. Es hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte sich dieses Umstandes auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes des Mädchens und seiner naiven Handlungsweise bewusst gewesen ist.
2. Zu Unrecht rügt die Revision weiter, die Feststellung, dass der Angeklagte das noch unentwickelte Wesen des Mädchens erkannt habe, stehe im Widerspruch zu der Annahme des Landgerichts, dass bei dem Angeklagten „die Erkenntnisfähigkeit aller Vorgänge zur Tatzeit völlig unterbunden und ausgeschaltet gewesen war“.
Das Urteil trifft in Wirklichkeit die Feststellung, dass dies nicht der Fall war; es nimmt nur eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für die Zeit der Tatbegehung an. Trotz dieser erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit hält es aber – wie schon oben zu 1. dargelegt worden ist – für erwiesen, dass der Angeklagte das jugendliche Alter des Mädchens und seine darauf beruhende mangelnde Verfügungsfähigkeit über seine Geschlechtsehre erkannt hat.
3. Diese Feststellung ist denkgesetzlich möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Sie entbehrt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht der tatsächlichen Grundlage. Die Strafkammer konnte auf Grund des jetzigen Erscheinungsbildes des Mädchens in der Hauptverhandlung zuverlässige Rückschlüsse darauf ziehen, dass es zur Tatzeit einen noch wesentlich jüngeren Eindruck machte.
4. Auch die „Naivität der Zeugin“ konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler berücksichtigen, da er offenbar die Überzeugung gewonnen hat, dass diese in der ganzen Handlungsweise des Mädchens für den Angeklagten erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Insoweit meint der Tatrichter offensichtlich, dass das eigenartige Verhalten gegenüber den unsittlichen Anträgen des Angeklagten auf dem Wege zum Friedhof, vor allem aber sein auffälliges Benehmen auf dem Friedhof selbst, dem Angeklagten die Unerfahrenheit des Mädchens in geschlechtlichen Dingen erkennen ließ. Selbst die Revision gibt zu, dass der Angeklagte auf Grund des eigenartigen Verhaltens des Mädchens erkennen musste, dass es in geschlechtlichen Dingen unerfahren war.
5. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, das Landgericht habe aus der Tatsache, dass der Angeklagte bereits wegen eines Sittlichkeitsverbrechens vorbestraft sei, den unzulässigen Schluss auf sein bedingt vorsätzliches Handeln gezogen. Insoweit handelt es sich nur um eine überflüssige, unterstützende Erwägung des Tatrichters, aus der er die Überzeugung gewonnen hat, dass die Tat dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd ist. Ob diese Erwägung im Rahmen der Prüfung des bedingten Vorsatzes verwendbar ist, kann dahingestellt bleiben. Dass der Angeklagte bedingt vorsätzlich den Tatbestand des § 185 StGB erfüllt hat, ergibt sich nämlich schon eindeutig aus den weiteren Feststellungen der Strafkammer.
6. Nach allem ist entgegen der Ansicht der Revision auch der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ nicht verletzt.
7. Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
Die bedingte Entlassung des Angeklagten auf Grund der Vorschrift des § 26 StGB hätte zwar nach § 454 StPO durch Beschluss geschehen müssen. Durch die Anordnung im Urteil ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Über diesen nur scheinbaren Bestandteil des Urteils hatte das Revisionsgericht nicht zu befinden.
| Rotberg | Dr. Sauer | Dr. Wiefels | |||
| Krumme | Seibert |