Treffer
BGH Beschluss

Sofortige Beschwerde/Revision: Revisionsbegründungsfrist beginnt mit Zustellung an Verteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 41/91
Datum
06.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen die Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht Beschwerde ein; sein neuer Verteidiger begründete die Revision erst nach Fristablauf. Der BGH wertet die sofortige Beschwerde als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO. Die Revisionsbegründungsfrist begann mit Zustellung des Urteils an den früheren Verteidiger; eine gesonderte Zustellung an den Angeklagten lag nicht vor. Der Antrag bleibt deshalb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 346 Abs. 1 StPO ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln.

2

Die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO beginnt mit der Zustellung des Urteils an den bereits empfangsberechtigten Verteidiger.

3

Erhält der Angeklagte nach § 145a Abs. 3 StPO lediglich formlos eine Abschrift und wird über die Zustellung an den Verteidiger unterrichtet, begründet dies keine zusätzliche Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte im Sinne des § 37 Abs. 2 StPO.

4

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn innerhalb der Revisionsfrist weder Revisionsanträge gestellt noch die Revision begründet worden ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 41/91 in der Strafsache gegen Thomas Karl Wilhelm ████████████ aus [REDACTED], dort geboren am ███ 1956, wegen gefährlicher Körperverletzung

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. August 1990 freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluss vom 7. November 1990 hat es die rechtzeitig eingelegte Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO weder Revisionsanträge gestellt wurden noch die Revision begründet worden ist. Der vom Angeklagten nunmehr beauftragte Verteidiger hat die Revision mit Schriftsatz vom 9. November 1990 begründet. Gegen den Beschluss vom 7. November 1990 hat er „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Er ist der Ansicht, die Revision sei rechtzeitig begründet worden, da dem Angeklagten erst mit Schreiben des Landgerichts vom 31. Oktober 1990 eine Urteilsabschrift mit dem Bemerken übersandt worden ist, dass die Zustellung des Urteils an den Verteidiger erfolgt sei.

2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen; denn dieses ist das einzig zulässige Rechtsmittel gegen einen Beschluss nach § 346 Abs. 1 StPO. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO hat mit Zustellung des Urteils an den früheren Verteidiger am 5. Oktober 1990 zu laufen begonnen. Es entsprach § 145a Abs. 3 StPO, dass dem Angeklagten das Urteil nicht ebenfalls zugestellt, sondern er nur von der Zustellung an seinen Verteidiger unterrichtet wurde und hierbei formlos eine Abschrift des Urteils erhielt. Eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte ist somit nicht erfolgt, sodass § 37 Abs. 2 StPO keine Anwendung finden kann. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kann entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht in Betracht kommen, da sie die gesetzliche Bestimmung in ihr Gegenteil verkehren würde.

Das Landgericht hat die Revision somit zu Recht als unzulässig verworfen, sodass der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO keinen Erfolg haben kann.

SteindorfSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf