Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum „Verführen" nach §175 StGB – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 418/63
- Datum
- 27.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verführung im Sinne des §175 Abs.1 Nr.3 StGB setzt voraus, daß die Hemmungen des Minderjährigen durch die Einwirkung des Täters so beseitigt werden, daß der Minderjährige ohne inneren Widerstand unzüchtige Handlungen vornimmt oder vom Täter mit sich vornehmen läßt; dies erfordert auch eine innere Tatseite (geschlechtliche Empfindungen oder Willen, solche hervorzurufen).
Die Verurteilung wegen Verführens bedarf tragfähiger Feststellungen zur inneren und äußeren Tatseite des Minderjährigen; fehlen diese Erkenntnisse, sind die Verurteilung und die zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
Bleibt die Annahme eines vollendeten Verführens unbegründet, kommt es in Betracht, die Tat als versuchten schweren Sexualdelikt nach §175a Nr.3 StGB neben einem vollendeten Vergehen nach §175 StGB zu beurteilen.
Abzugrenzen ist sorgfältig, ob es sich um eine überraschende kurze Zudringlichkeit oder um eine unzüchtige Handlung handelt; bloße kurze Griffe können schon an der Verwirklichung des Tatbestands der Unzucht fehlen.
Bei der Prüfung eines Gesamtvorsatzes für wiederholte sexuelle Handlungen gegen dasselbe Kind ist insbesondere sorgfältig auf die Vorsatzform zu achten; in einem Wiederaufnahmeverfahren darf die Gesamtstrafe nicht verschlechtert werden (Verbot der Schlechterstellung).
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 27. Juni 1963
Rubrum
in der Strafsache gegen ██ den Hilfspresser Georgios ████, geboren am ██████ 1927 in ███████/Griechenland, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet mangelnde Sachaufklärung.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
1) Im Sommer 1962 nahm der Angeklagte den damals elfjährigen Dieter K., der ihm bekannt war, in sein Zimmer. Er faßte dem Jungen mit der Hand durch das Bein der Lederhose an dessen Geschlechtsteil. Nach einiger Zeit ließ er davon ab, nahm Dieter in die Arme, führte die Hand des Jungen über der Hose an sein Glied und preßte sie dagegen.
2) Ende Juni 1962 faßte der Angeklagte an drei Tagen den siebenjährigen Hartmut █████ unter der Hose an den Geschlechtsteil. Dem Urteil zufolge hatte der Angeklagte dabei von vornherein vor, seine Geschlechtslust durch derartige Handlungen so oft an dem Jungen zu befriedigen, als sich dazu Gelegenheit bot.
Bei zwei anderen Gelegenheiten faßte ihn der Angeklagte durch das Hosenbein an den Geschlechtsteil. Gleichzeitig führte er die Hand des Kindes an sein eigenes erregtes Glied und drückte sie dagegen. Hartmut wehrte sich gegen die Griffe des Angeklagten.
In einem weiteren Fall spielte Hartmut, mit einer Badehose bekleidet, im Hof. Als er bei dem Angeklagten vorbeilief, nahm ihn dieser in die Arme und faßte durch das Hosenbein an den Geschlechtsteil. Hartmut riß sich los und lief weg.
Diese Feststellungen reichen zur Verurteilung nach § 175 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aus. Das Landgericht hat nicht dargetan, daß der Angeklagte die Kinder im Sinne der genannten Vorschrift zur Unzucht verführt hat.
Zur Unzucht verführt ist nur derjenige, dessen Hemmungen durch die Einwirkung des Täters so weit beseitigt worden sind, daß er nunmehr ohne weiteren inneren Widerstand unzüchtige Handlungen mit dem Verführer vornimmt oder von diesem mit sich vornehmen läßt, daß er also selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt. Dies bedeutet zur inneren Tatseite, daß der Minderjährige nunmehr geschlechtliche Empfindungen entweder hat oder bei sich oder bei dem Verführer hervorrufen will (BGHSt 2, 40). Die Urteilsfeststellungen ergeben nichts darüber, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die Kinder scheinen durch das Verhalten des Angeklagten überrascht worden zu sein und es nur widerstrebend hingenommen zu haben. Ihr Verhalten zeigt, daß sie es ablehnten. Dies spricht dafür, daß sie den Tatbestand des § 175 StGB nicht, jedenfalls nicht nach der inneren Tatseite, erfüllt haben. Bei der gegebenen Sachlage hätte das Gericht, falls es zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt ist, dies näher begründen müssen.
Kann das Landgericht in der erneuten Verhandlung kein Verführen feststellen, so kommt Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit vollendetem Vergehen nach § 175 StGB in Frage (StGB § 73 Nr. 10; BGHSt 17, 63, 66).
Da die Verurteilung wegen § 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit § 175a Nr. 3 StGB steht, mußte das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.
Aufzuheben war das Urteil auch, soweit es im Unklaren läßt, ob es sich in einzelnen Fällen möglicherweise nur um einen überraschenden kurzen Griff, eine bloße Zudringlichkeit, gehandelt hat. In einem solchen Falle würde eine unzüchtige Handlung überhaupt nicht vorliegen.
Das Landgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei den Handlungen gegenüber Hartmut zutrifft. Bei Straftaten gegen die Sittlichkeit bedarf dies besonders sorgfältiger Prüfung. Solche Taten entspringen selbst dann, wenn sie sich gegen dieselbe Person richten, nicht selten weniger vorausschauenden Erwägungen als plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebs (BGHSt 2, 163). Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung zur Feststellung selbständiger Handlungen gelangen, so darf gemäß dem Verbot der Schlechterstellung die Gesamtstrafe die bisher festgesetzte Strafe nicht überschreiten.
Im Übrigen wird das Landgericht Gelegenheit haben, die von dem Beschwerdeführer gegen die bisherige Sachaufklärung und die Beweiswürdigung geltend gemachten Bedenken in Erwägung zu ziehen, so daß auf die Verfahrensrügen nicht weiter eingegangen zu werden brauchte.
Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Bortzler