Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Gesamtstrafenapports: Pflicht zur Bildung einer Gesamtstrafe bei gleichzeitiger Aburteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 417/91
Datum
08.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs ein; der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurück. Zentral war, ob das Landgericht wegen eines noch nicht rechtskräftigen Fremdurteils von der Bildung einer Gesamtstrafe absehen durfte. Der BGH entschied, dass bei gleichzeitiger Aburteilung nach §§ 53 ff. StGB die Gesamtstrafenbildung vorgeschrieben ist, auch wenn eine spätere Auflösung zu erwarten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gleichzeitiger Verurteilung mehrerer Straftaten nach §§ 53 ff. StGB hat das Gericht eine Gesamtstrafe zu bilden; die Möglichkeit ihrer späteren Auflösung entbindet nicht von dieser Pflicht.

2

Die spätere Einbeziehung oder Nicht-Einbeziehung einer weiteren Strafe durch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil (Verfahren nach § 460 StPO) kann die gesetzliche Verpflichtung zur unmittelbaren Gesamtstrafenbildung nicht ersetzen.

3

Hat das Revisionsgericht Mängel nur im Ausspruch über die Gesamtstrafe festgestellt, kann es diesen Teil aufheben und die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückverweisen.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ist mit der Zurückverweisung der Sache zu treffen, sofern der Tenor dies erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 15. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 417/91 in der Strafsache gegen Anton Franz ████████████ aus [REDACTED], geboren am ██████ 1953 in [REDACTED], wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. März 1991 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revision führt lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die im Fall B II der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt vom 23. September 1986 an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre, die Bildung einer Gesamtstrafe jedoch an der Einbeziehung jener Strafe durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Landau vom 25. Februar 1991 scheitert (BGHSt 20, 292 ff.).

Der Umstand, dass die Gesamtstrafenbildung dem Verfahren nach § 460 StPO vorbehalten bleiben muss, lässt jedoch die gesetzlichen Anforderungen bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten (§§ 53 ff. StGB) unberührt. Das Landgericht hatte daher ungeachtet der zu erwartenden Auflösung aus allen drei Strafen eine Gesamtstrafe bilden müssen.

SteindorfSalgerNehm
Meyer-GoßnerBasdorf