Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unbeachteten Mitverschuldens Dritter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 417/79
- Datum
- 23.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich aus den Feststellungen ein mögliches Mitverschulden Dritter an der tödlichen Folge einer Körperverletzung, ist dieses Mitverschulden in den Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigen.
Unterlässt die Strafkammer die Auseinandersetzung mit einem entscheidungserheblichen Mitverschulden Dritter, ist der Strafausspruch wegen sachlich-rechtlichen Fehlers aufzuheben.
Ein formell fehlerfreier Schuldspruch schließt nicht aus, dass der Strafausspruch wegen Mängeln in den Strafzumessungsgründen aufgehoben wird.
Bei Anhaltspunkten für einen ärztlichen Behandlungsfehler, der das Überleben des Verletzten beeinflusst haben könnte, ist der Umfang dieses Einflusses im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 1. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 417/79 in der Strafsache gegen den Schlosser Norbert ████████ aus ███, geboren am ███ ███ 1954 in ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 1. Februar 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.
Im Schuldspruch lässt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Verletzte noch in der Tatnacht in der Chirurgischen und Unfallabteilung des St.-E[REDACTED]-Krankenhauses in ███ ärztlich versorgt, dann aber mit der Maßgabe nach Hause entlassen, dass er oder seine Angehörigen Nachricht geben sollten, wenn sich der Zustand vor dem nächsten Morgen verschlechtere. Da die Schmerzen des Verletzten sich im Lauf der Nacht verstärkten, bemühte der Zeuge ████████ sich fernmündlich um die Aufnahme des Verletzten in das St.- E[REDACTED]-Krankenhaus in █████. Er konnte aber weder den behandelnden Arzt, noch den Notarzt, an den der Angestellte in der Telefonzentrale des Krankenhauses ihn verwies, erreichen. Deshalb wurde der Verletzte erst am Vormittag des nächsten Tages erneut zum Krankenhaus gebracht und dort weiterbehandelt. Eine sofortige Eröffnung des Thorax hätte nach den Feststellungen des Landgerichts die Überlebenschancen des Verletzten erheblich vergrößert.
Nach diesen Feststellungen lässt sich ein Mitverschulden eines Dritten an der tödlichen Folge der von dem Angeklagten begangenen Körperverletzung nicht ausschließen. Die Strafkammer verneint insoweit nur einen „erheblichen“ ärztlichen Kunstfehler (UA 16). Ein möglicherweise in nicht unerheblichem Umfang mitwirkendes Verschulden eines Dr. hätte beim Strafmaß zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden müssen (BGH VRS 19, 126, 127; BGHSt 36, 362). Dass die Strafkammer sich im Rahmen der Strafzumessungserwägungen mit der Frage eines etwaigen Mitverschuldens überhaupt nicht befasst, stellt hier einen sachlichrechtlichen Fehler des Urteils dar.
| Hirschthal | Salger | Knoblich | |||
| Spiegel | Engelhardt |