Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Nicht-Anordnung von Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 417/66
Datum
11.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision gegen die Nicht-Anordnung von Sicherungsverwahrung trotz mehrfacher alkoholbedingter Straftaten. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zurück, weil das Landgericht nicht substantiiert dargelegt hat, weshalb keine Rückfallgefahr bestehe und die Ehe als präventiver Faktor ausreiche. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass die fehlende Sicherungsverwahrung die Strafzumessung beeinflusst hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Anordnung oder Unterlassung der Sicherungsverwahrung bedarf einer tragfähigen, substantiierten Begründung, aus der sich ergibt, warum keine erhebliche Rückfallgefahr vorliegt.

2

Familiäre Bindungen (z.B. Eheschließung) können die Annahme einer verminderten Rückfallgefahr rechtfertigen, müssen jedoch durch konkrete Feststellungen belegt werden, die deren tatsächliche präventive Wirkung nach der Strafverbüßung darlegen.

3

Ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung eng mit der Strafzumessung verknüpft, kann eine auf die Sicherungsverwahrung beschränkte Revision zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bewährungssicherung die Strafhöhe beeinflusst hat.

4

Bei Anhaltspunkten für alkoholbedingene Wiederholungstaten sind die gerichts- und gutachterlichen Erkenntnisse in die Begründung zur Sicherungsbedürftigkeit einzubeziehen und zu erläutern.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 27. April 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 417/66 in der Strafsache gegen den Installateur Herbert XK aus ██, geboren ██████████████ 1928 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Flitner Bundesrichter Dr. Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Rinck Bundesrichter als beisitzende Richter, ████████████████████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Müller bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. April 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall und als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Rüge sachlichen Rechts dagegen, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Revision hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Ehe, deren Bedeutung für seine nach der Strafverbüßung zu erwartende Lebensführung die Strafkammer wiederholt hervorhebt, am 30. August 1965 geschlossen. Dennoch hat er sich am 28. Februar 1964 nach reichlichem Alkoholgenuss strafbar gemacht. Die gegen ihn verhängte Strafe hat er bis zum 26. November 1965 zum Teil verbüßt. Schon am 27. Januar 1966 hat er die in diesem Verfahren abgeurteilten Taten nach Genuss von Alkohol begangen. Es ist infolgedessen nicht ersichtlich, woraus die Strafkammer die Auffassung herleitet, der Angeklagte werde nach Verbüßung der in diesem Verfahren gegen ihn verhängten Strafe nicht wieder rückfällig werden, obwohl ihm nach den Urteilsfeststellungen (UA 29) schon vor deren Begehung „wiederholt von den Gerichten wie auch vor allem vom Gutachter Dr. Niebel zum Bewusstsein gebracht worden“ ist, welche gefährlichen Wirkungen der Alkohol für ihn haben kann. Mit Recht zieht die Revision auch die Annahme der Strafkammer in Zweifel, die Ehefrau des Angeklagten werde ihn nach Verbüßung der Strafe wahrscheinlich dazu bringen, „endgültig Fuß in einem bürgerlichen Leben zu fassen“. Dagegen spricht, dass sie ein nochmaliges Straffälligwerden nach der Eheschließung nicht hat verhindern können. Unter diesen Umständen hätte es näherer Darlegungen bedurft, inwiefern sie nach Verbüßung der jetzt erkannten Strafe in der Lage sein soll, den Angeklagten von der Begehung weiterer erheblicher Straftaten abzuhalten.

Dieser Mangel muss zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch führen, obwohl die Staatsanwaltschaft die Revision auf die Entscheidung zur Sicherungsverwahrung beschränkt hat. Zwar kann, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 7, 359 sowie in dem Urteil vom 14. Oktober 1958 – 1 StR 101/58 ausgesprochen hat, unter Umständen eine solche Beschränkung wirksam vorgenommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der verhängten Strafe erkennbar kein untrennbarer Zusammenhang besteht. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch hier. Die für das versuchte Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB festgesetzte Einzelstrafe ist mit zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus bemessen, obwohl trotz Heranziehung der strafschärfenden Vorschrift des § 20a Abs. 1 StGB die dort an sich vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus hätte unterschritten werden können, weil die Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB gegeben war. Somit kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt hat, als es sie ausgesprochen haben würde, wenn es die Sicherungsverwahrung angeordnet hätte.

MayrScharpenseelHürxthal
FlitnerRinck