Revision wegen fahrlässiger Tötung bei Einsatzfahrt: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 417/64
- Datum
- 27.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorrecht nach § 48 StVO enthebt den Fahrer eines Einsatzfahrzeugs nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht, andere nicht zu schädigen.
Erfüllt der Fahrer die besonderen Zeichen (Licht- und Schallzeichen) und darf nach den Umständen annehmen, dass sie wahrgenommen wurden, kann er darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen.
Ob und in welchem Umfang ein Einsatzfahrer mit ungewöhnlichen Reaktionen Dritter rechnen muss, richtet sich nach den konkreten Sicht- und Wahrnehmungsverhältnissen, der Geschwindigkeit und dem Abstand; unklare Feststellungen rechtfertigen keine Verurteilung.
Bei Unfallereignissen ist ein mögliches Mitverschulden oder eine Mitverantwortung anderer Verkehrsteilnehmer bei der Schuld- und Strafzumessung zu berücksichtigen; unaufgeklärte Fragen hierzu erfordern ergänzende Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau/Main, 25. Juni 1964
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ███ 1914 in ████ (Taunus), wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 25. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision ist begründet.
Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte erhielt am Sonntag, dem 8. Dezember 1963, kurz nach 14 Uhr den dienstlichen Auftrag, mit dem Unfallaufnahmewagen der Landespolizeidirektion Hanau zu einer Unfallstelle an der Bundesstraße 43 zu fahren. Das Polizeifahrzeug ist ein Opel-Blitz mit hohem Aufbau und mit Blaulicht und Martinshorn ausgestattet. Es hatte die dem Angeklagten bekannte Eigenschaft, leicht aus der Spur zu geraten, wenn es aus einer höheren Geschwindigkeit als 80 km/std abgebremst wurde. Auf einem etwa 2 km langen geraden Stück der 7,30 m breiten Bundesstraße 43 fuhr der Angeklagte mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn mit etwa 80 km/ std. Er holte zwei Personenkraftwagen ein, die hintereinander nicht äußerst rechts, sondern in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte fuhren, versuchte sie zu überholen, musste jedoch wieder nach rechts ausweichen, weil ein Fahrzeug entgegenkam. Nachdem dieses vorbeigefahren war, kam ein weiteres Fahrzeug entgegen, ein Mercedes-Personenkraftwagen, gefahren von dem Arzt Dr. ██ ███. Der Angeklagte fuhr nun sehr nahe an den vor ihm fahrenden Opel-Rekord heran, vor dem noch ein Renault-Gordini fuhr. Plötzlich stoppte der Fahrer des Rekord, Faust, seinen Wagen stark ab. Der Angeklagte trat heftig auf die Fußbremse. Sein Wagen fuhr nur deswegen nicht auf den Opel-Rekord auf, weil er „nach Hinterlassen einer 24 m langen geraden Spur so weit auf die linke Fahrbahnhälfte geriet, dass es zum Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen kam“. Dr. ██ ███ war ganz rechts gefahren. Er und seine neben ihm sitzende Mutter wurden bei dem Zusammenstoß schwer verletzt und starben im Krankenhaus an den Verletzungen. Frau ██ █████ und ihre Tochter, die hinten im Wagen saßen, wurden ebenfalls verletzt.
Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Das Landgericht wird jedoch, falls es in der neuen Hauptverhandlung den Zeugen Vey wieder vernimmt, seine Ansicht überprüfen müssen, der Zeuge habe durch seine Fahrweise das Unfallgeschehen nicht in vorwerfbarer Weise beeinflusst.
Die Sachrüge ist begründet. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht den Vorwurf, der Angeklagte habe den Unfall fahrlässig verursacht. Das Landgericht sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er pflichtwidrig keinen genügenden Abstand zu dem vor ihm fahrenden Kraftwagen gehalten habe, sodass er sein Fahrzeug nicht mehr hinter diesem habe zum Stehen bringen können, als der Fahrer plötzlich scharf bremste. Damit hätte der Angeklagte nach der Ansicht des Landgerichts rechnen müssen, weil sein dichtes Heranfahren mit Blaulicht und Martinshorn geeignet gewesen sei, den Fahrer des Opel-Rekord zu verwirren und in ihm spontan den Gedanken aufkommen zu lassen, durch sofortiges und starkes Bremsen dem Polizeifahrzeug freie Bahn schaffen zu müssen; das Vorrecht des § 48 StVO habe den Angeklagten nicht von der Einhaltung eines zureichenden Sicherheitsabstandes befreit, da er durch seine Fahrweise nur einen unbedeutenden Zeitgewinn habe erzielen können. Diese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken.
Ob die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe von seinem Vorrecht gemäß § 48 StVO nicht durch so dichtes Heranfahren an das vorausfahrende Fahrzeug Gebrauch machen dürfen, weil er dadurch nicht wesentlich schneller zum Einsatzort kommen konnte, rechtlich zu billigen ist, kann dahingestellt bleiben. Dieses Vorrecht enthob ihn jedenfalls nicht der jedem Fahrzeugführer obliegenden Verpflichtung, darauf Bedacht zu nehmen, dass er andere Personen nicht schädigte. Die Vorschriften, die die fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige Tötung verbieten und mit Strafe bedrohen, waren für ihn ebenso verbindlich wie für alle Verkehrsteilnehmer. An diesem Grundsatz, den der Bundesgerichtshof im Anschluss an RGSt 65, 158 in NJW 1952, 191 = VRS 4, 151 und in weiteren Entscheidungen (BGHZ 20, 290, 296 = VRS 11, 95, 97; VRS 14, 81) vertreten hat, ist festzuhalten. Indessen gilt auch im Rahmen des § 48 StVO der Vertrauensgrundsatz. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges muss zwar damit rechnen, dass Abweichungen von den Verkehrsvorschriften andere Verkehrsteilnehmer verwirren und zu unsachgemäßem Verhalten veranlassen können (BGH MDR 1952, 191; VRS 23, 251, 253). Wenn er aber die in § 48 Abs. 3 StVO vorgesehenen Licht- und Schallzeichen gegeben hat und den Umständen nach annehmen kann, dass alle im Gefahrenbereich befindlichen Verkehrsteilnehmer die Zeichen wahrgenommen haben, so darf er darauf vertrauen, dass diese ihrer Pflicht, freie Bahn zu schaffen, nachkommen (BGHZ 20, 290, 296). Je mehr er Anlass hat anzunehmen, dass andere Verkehrsteilnehmer seine besonderen Zeichen frühzeitig bemerkt haben, umso weniger braucht er damit zu rechnen, dass sie erschrecken und falsch reagieren werden.
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Landgericht den Sachverhalt neu zu prüfen haben. Die angeführten Entscheidungen betreffen Fälle, in denen der Fahrer des Einsatzfahrzeuges sich nicht ausreichend durch besondere Zeichen bemerkbar gemacht hatte oder blind in eine für ihn unübersichtliche Verkehrslage hineingefahren war. Im vorliegenden Fall dagegen fuhr der Angeklagte auf einer geraden Straße. Die Verkehrslage war für ihn völlig übersichtlich. Es liegt daher nahe, dass sowohl die vor ihm in derselben Richtung fahrenden als auch die entgegenkommenden Fahrzeugführer mindestens das blaue Blinklicht frühzeitig wahrnehmen konnten und dass sich der Angeklagte hierauf verlassen durfte. Daher ist die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe damit rechnen und voraussehen müssen, dass der Fahrer des Opel Rekord gerade in dem Augenblick mitten auf der Fahrbahn scharf bremsen würde, um ihn vorzulassen, als ein anderer Wagen entgegenkam, bisher nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Zu einer abschließenden Beurteilung bedarf es jedoch weiterer Feststellungen. Es ist noch ungeklärt, mit welcher Geschwindigkeit sich der Angeklagte dem vorausfahrenden Wagen näherte, d.h. wie groß der Unterschied der Geschwindigkeiten war. Auch die genaue Unfallstelle ist festzustellen. Davon wird es abhängen, ob die Fahrer der beiden vom Angeklagten eingeholten Fahrzeuge durch sein plötzliches Auftauchen überrascht worden sein konnten und ob der Angeklagte überzeugt sein durfte, dass sie seine Signale frühzeitig wahrgenommen haben und ihm Platz machen würden, ohne ihn zu behindern. Es wird ferner zu prüfen sein, ob die drei Fahrzeuge auf der 7,30 m breiten Fahrbahn aneinander hätten vorbeikommen können, wenn die Fahrer der beiden vor dem Angeklagten fahrenden Fahrzeuge auf seine Warnzeichen nicht plötzlich gebremst hätten, sondern unter allmählicher Verringerung ihrer Geschwindigkeit an die äußerste rechte Seite gefahren wären.
Den Urteilsgründen ist auch die Ursache für das Ausscheren des Polizeifahrzeuges auf die linke Straßenseite nicht zu entnehmen. Da das Fahrzeug nur beim Abbremsen aus einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/std zum Ausbrechen neigte, der Angeklagte aber nach den bisherigen Feststellungen mit etwa 80 km/std fuhr, ist es fraglich, ob er mit dem Ausbrechen rechnen musste. Infolge dessen erscheint es auch zweifelhaft, ob er die erfahrungsgemäß schweren Folgen eines Frontalzusammenstoßes mit einem entgegenkommenden Wagen voraussehen konnte und musste.
Auf rechtsirrigen Erwägungen beruht möglicherweise auch die Ansicht des Landgerichts, dass Dr. ██ ██████ Schuld an dem Unfall treffe. Sie hat ersichtlich mindestens die Entscheidung über den Schuldumfang beim Angeklagten und damit die Strafhöhe beeinflusst. Dr. ██████ hat nach der Annahme des Landgerichts bis zum Ausscheren des Unfallwagens weder das Blaulicht gesehen noch das Zweiklanghorn gehört. Er bemerkte den Unfallwagen erst, als er auf seine Fahrbahn herüberkam. Es ist im Urteil nicht dargelegt, wie das Landgericht zu dieser Feststellung auf Grund der Aussage einer Insassin des Wagens Dr. ██ kommen konnte. Wenn er sofort bewusstlos war, was bei einem frontalen Zusammenstoß besonders naheliegt, könnte er nach dem Unfall kaum mit der Zeugin über seine Wahrnehmungen gesprochen haben. Davon abgesehen hat das Landgericht nicht festgestellt, warum Dr. ████ █████ wenigstens das Blaulicht auf dem hohen Polizeiwagen so frühzeitig bemerkt hat, dass er seine Geschwindigkeit vermindern und so dem Angeklagten die Bahn zum Überholen hätte freimachen können, wie es seine Pflicht war. Da die Straße an der Unfallstelle gerade und übersichtlich ist, liegt es nahe, dass es entweder an der nötigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen oder dass er bewusst seiner Verpflichtung gemäß § 48 StVO nicht nachgekommen ist. Denkbar wäre es allerdings auch, dass er mit einem Überholen des Angeklagten nicht mehr gerechnet hat und nicht zu rechnen brauchte, etwa weil der Angeklagte schon längere Zeit hinter den beiden Personenkraftwagen hergefahren war und schon kurz vorher einen Überholversuch wegen eines vor Dr. █████ fahrenden Wagens aufgegeben hatte, indem er wieder nach rechts steuerte. Das alles bedarf jedoch noch der Klärung.
Schließlich wird das Landgericht auch eindeutig zur Frage eines etwaigen Mitverschuldens der beiden vor dem Angeklagten herfahrenden Kraftfahrer Stellung nehmen müssen. Lässt es sich nicht sicher ausschließen, so ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Schuld- und jedenfalls bei der Straffrage zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (BGHSt 3, 220; VRS 14, 191; 15, 429; 19, 126; 25, 438; 25, 113, 25, 266).
| Krumme | Bortzler | Mayr | |||
| Flitner | Spiegel |