Revision gegen Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls – §248a StGB verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 417/58
- Datum
- 04.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 248a StGB (Notentwendung) findet nur Anwendung, wenn die Entwendung darauf gerichtet ist, einer bestehenden Bedrängnis durch unmittelbare Verwendung der Beute abzuhelfen.
Eine durch eigenes leichtfertiges oder vorsätzliches Verbrauchens vorhandener Geldmittel herbeigeführte Notlage steht der Inanspruchnahme der Rechtsgutsfreistellung des § 248a entgegen.
Die bloße Möglichkeit, sich durch redlichen Erwerb oder z. B. durch Kantinenverpflegung aus der Bedrängnis zu befreien, schließt die Annahme einer Notentwendung aus.
Das Tun des Täters, die entwendete Sache nicht zur sofortigen Bedarfsdeckung zu verwerten (z. B. Behalten der Beute zu Hause), spricht gegen das Vorliegen der vom § 248a vorausgesetzten Motivation.
Tatsächliche Behauptungen, die in den Feststellungen fehlen, können in der Revision nicht zur Stützung des Vorbringens herangezogen werden (§§ 261, 337 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 28. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Willi A. aus ████, geboren am ███ in ███, wegen Rückfalldiebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Seibert Bundesrichter Dr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. C____ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt C_____ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. Juli 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Der Angeklagte ist mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft. Seine letzte Vorstrafe lautete auf fünf Jahre Zuchthaus (1, 4 UA). Er hatte zuletzt Abzahlungsverpflichtungen in Höhe von mehreren 1.000,- DM. Seiner Arbeit ging er nicht regelmäßig nach, sondern „bummelte“ sehr häufig. Er bekam andererseits, trotz vorliegender Lohnpfändungen, immer noch regelmäßig Gehaltsabschläge in Höhe von 80,- bis 100,- DM wöchentlich. Nach einer ehelichen Auseinandersetzung mit seiner Frau holte er sich am 14. Februar 1958 bei seiner Arbeitgeberin wieder einen solchen Gehaltsabschlag von 100,- DM und versetzte außerdem seinen Arbeitsanzug. Wie er sich einließ, vertrank er dann den Gehaltsvorschuss aus Ärger über den Streit. Anschließend wurde er in polizeiliche Schutzhaft genommen, in der er bis zum nächsten Morgen blieb. Am Abend des 15. Februar 1958 fuhr er wieder zur Nachtschicht ein. Während dieser Nacht entwendete er aus einem anderen Revier etwa 15 kg Kupferdraht, der dort am Boden lag. Die kleingemachten Stücke im Wert von ungefähr 15,- DM nahm er dann mit in seine Wohnung. Dort wurde das Kupfer am übernächsten Tag bei einer überraschenden Durchsuchung durch die Polizei sichergestellt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision macht mit der Sachbeschwerde geltend, die Anwendbarkeit des § 248a StGB (Notwendwendung) sei von der Strafkammer zu Unrecht verneint worden. Dies geschah jedoch im Ergebnis zu Recht:
II.
a) Der Tatrichter führt unter anderem aus: Der Angeklagte will den Diebstahl aus Not begangen haben, weil er schon zwei Tage nichts mehr zu Hause zu essen bekommen habe.
Aus Not hat der Angeklagte aber nicht gehandelt. Bei regelmäßiger Arbeit hätte der Angeklagte seinen Abzahlungsverpflichtungen ohne größere Einschränkungen nachkommen können. Allerdings schließt selbstverschuldete Not an sich die Anwendung des § 248a StGB nicht aus. Der Angeklagte muss aber zugeben, dass er nicht etwa deshalb zwei Tage nichts zu Hause zu essen gehabt hat, weil er kein Geld hatte, um sich Lebensmittel zu kaufen, sondern nur deshalb, weil er den empfangenen Gehaltsabschlag größtenteils vertrunken hat. Eine auf diese Weise herbeigeführte Notlage verbietet aber aus guten Gründen die Anwendung des zitierten Paragraphen. Andernfalls hätte nämlich jeder Dieb dafür, dass er das ihm zur Verfügung stehende Geld in dem Bewusstsein vertrinkt, alsdann nichts mehr zu essen zu haben, noch eine unter Umständen erheblich mildere Strafe zu gewärtigen. Die Rechtsprechung verneint sogar ein Handeln aus Not bereits dann, wenn der Dieb auch nur die Möglichkeit zu redlichem Erwerb hatte (vgl. RGSt 69, 313).
b) Hierzu und zu den Revisionsangriffen ist zu sagen:
Unter dem Antrieb der Not, wie sie § 248a StGB voraussetzt, handelt nur, wer durch die Tat einer Bedrängnis abhelfen will (Schönke/Schröder, 8. Aufl., Anm. III 2b zu § 248a). Der Angeklagte will zwar aus Not den Kupferdiebstahl begangen haben, weil er zu Hause kein Essen bekommen hatte. Er hat aber nach der ersichtlichen Überzeugung des Tatrichters den Kupferdraht nicht entwendet, um die Beute sogleich zu Geld zu machen und sich dafür Essen zu beschaffen. Er brachte vielmehr das Kupfer nach Hause und beließ es dort, wo es dann am übernächsten Tag bei der plötzlichen Durchsuchung entdeckt wurde. Schon deshalb hat die Strafkammer ein Handeln aus Not i. S. des § 248a Abs. 1 StGB mit Recht verneint (vgl. auch BGH 5 StR 312/52 vom 3. April 1952, MDR 1952, 408).
Zudem hatte der Angeklagte lediglich einen Teil seiner Barschaft vertrunken. Es verblieb ihm also, wie das Landgericht offenbar erwogen hat, noch etwas Geld. Nur zu Hause hatte er, wie er sich einließ, seit zwei Tagen kein Essen bekommen. Er hat aber selbst nicht geltend gemacht, dass er nicht mit dem verbliebenen Betrag sich anderswo, z. B. in der Werkskantine, etwas zu essen besorgen und damit seiner Bedrängnis, sofern sie bestand, auf redliche Weise hätte abhelfen können (RGSt 69, 313; BGHSt 5, 263, 264). Dass er, als er den Diebstahl beging, seit zwei Tagen überhaupt nichts gegessen hatte, hat er nicht vorgebracht (vgl. S. 2 UA, Mitte). Auf S. 3 UA wird die diebische Einlassung nur etwas verkürzt wiedergegeben. Es kann daher die Frage auf sich beruhen, inwieweit der Angeklagte, wäre er seit Tagen ohne jede Nahrung gewesen, noch die Kraft hätte aufbringen können, wieder auf Nachtschicht seine sicherlich schwere Arbeit zu leisten und den dicken, 5 m langen Kupferdraht mit einer Axt zu zerlegen und die etwa 15 kg wiegende Beute nach Hause zu schaffen. Nach alledem ist der Auffassung der Strafkammer, dass die Voraussetzungen der Notentwendung nicht vorlagen, im Ergebnis beizutreten.
Auf die weiteren Darlegungen des Landgerichts kommt es daher nicht an. Sicherlich kann sich auf die Rechtswohltat des § 248a StGB nicht berufen, wer seine Geldmittel mit dem Ziel durchbringt, anschließend, sozusagen unter dem Schutz dieser Vorschrift, sich an fremdem Eigentum zu vergehen. Eine dahingehende Feststellung hat der Tatrichter jedoch nicht getroffen. Indes ist die Verneinung der Anwendbarkeit des § 248a StGB schon aus den zu II b) 1 und 2 dargelegten Gründen gerechtfertigt.
Die tatsächlichen Anführungen der Revision können ihr nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese Behauptungen in den Feststellungen keine Stütze finden (§§ 261, 337 Abs. 1 StPO).
Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass der entwendete Oberleitungsdraht dem Angeklagten erkennbar in fremdem Eigentum und Gewahrsam stand. Auch im Übrigen ergibt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.
Seine Revision ist daher, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, als unbegründet zu verwerfen.
| Justizangestellter C_D | Seibert | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Rothberg | Flitner |