Verbreitung unzüchtiger Bilder: Abgrenzung Tatbestands- und Verbotsirrtum; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 417/56
- Datum
- 20.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung, ob Bildmaterial unzüchtig oder offensichtlich schwer jugendgefährdend ist, obliegt dem tatrichterlichen Ermessen; hierfür ist regelmäßig keine besondere Sachkunde oder ein Sachverständigengutachten erforderlich.
Ein vom Täter vorgetragenes Vertrauen auf Erklärungen Dritter oder auf das Ausbleiben früherer Verurteilungen kann als möglicher Tatbestandsirrtum (Unkenntnis des wertenden Merkmals Unzüchtigkeit) zu prüfen sein, nicht aber ohne weiteres als Verbotsirrtum.
Ein Verbotsirrtum kommt nur in Betracht, wenn der Täter glaubt, das einschlägige Verbot gelte nicht (er also meint, auch unzüchtige Abbildungen dürften erlaubt verbreitet werden).
Das Bewusstsein des Täters, dass Bilder gezielt geschlechtsbetonte Merkmale hervorheben und sexuell aufreizend wirken sollen, begründet mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der Verbreitung unzüchtiger Bilder.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 19. April 1956
Leitsatz
Die Einlassung des Täters, er habe die Ausstellung von Bildern, die das Gericht für unzüchtig erachtet, deshalb für erlaubt gehalten, weil sein Verkäufer sie beim Ankauf für zulässig erklärt habe oder weil Strafverfahren, die gegen andere Aussteller eingeleitet worden seien, nicht zur Verurteilung geführt hatten, ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Tatbestandsirrtums zu prüfen. Ein Verbotsirrtum käme dann in Betracht, wenn der Täter geglaubt hätte, auch die Ausstellung unzüchtiger Bilder sei erlaubt.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 19. April 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbreitung unzüchtiger Bilder (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen gegen §§ 6 Abs. 1, 1 Abs. 3, 3, 5 Abs. 2, 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 zu einer Geldstrafe von 3.000,- DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Die beiden dem Angeklagten gehörenden Bildautomaten und 60 im einzelnen bezeichnete Diapositive sind eingezogen worden. Die Unbrauchbarmachung der Farbdiapositive und Platten ist angeordnet worden.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte betrieb drei Spielhallen im Stadtgebiet von Wuppertal. In ihnen hatte er in der Zeit von Juni 1955 bis Januar 1956 zwei Bildautomaten, genannt „3-D-Theater“, aufgestellt und in Betrieb genommen. Gegen Einwurf eines 10-Pfennig-Stücks konnte der Benutzer durch ein Okular eine Serie von 10 Farbfotos betrachten, deren einzelne Bilder nach vier Sekunden wechselten. Blickfang und Mittelpunkt dieser Bilder war jeweils eine äußerst spärlich bekleidete Frau. Auf allen beanstandeten Fotos waren die weiblichen Brüste als Geschlechtsmerkmal durch verschiedene Hilfsmittel besonders hervorgehoben; die dargestellten Frauen und Mädchen wurden auf diese Weise zum Gegenstand begehrlicher Betrachtung gemacht.
Der Angeklagte kannte sämtliche Bilder und wusste, dass sie offensichtlich schwer jugendgefährdend waren und aus diesem Grunde Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden durften. Darauf hatte ihn die Verkäuferin der Geräte ausdrücklich hingewiesen. Gleichwohl sorgte er nicht für eine hinreichende Überwachung in den betreffenden Spielhallen. Dabei war ihm bekannt, dass sich der Besucherkreis zum großen Teil aus Jugendlichen und Heranwachsenden zusammensetzte. Nach den Feststellungen der Strafkammer haben in der Zeit von Juni 1955 bis Januar 1956 auch zahlreiche 16- und 17-jährige Personen mit stillschweigender Billigung des Angeklagten die 3-D-Theater benutzt. Die vorhandenen Verbotsschilder untersagten Jugendlichen dieses Alters nur die Benutzung der Geldspielautomaten.
Mit der Revision macht der Angeklagte geltend, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass zwei vom Verteidiger gestellte Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob die beschlagnahmten Bilder unzüchtig und schwer jugendgefährdend seien, zu Unrecht abgelehnt habe. Außerdem rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Rüge der mangelnden Aufklärung greift nicht durch. Inwieweit der Richter der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Beurteilung der Begriffe „unzüchtig“ und „offensichtlich schwer jugendgefährdend“ ist Aufgabe des Gerichts, das hierfür grundsätzlich die erforderliche Sachkunde besitzt. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHSt 8, 80/887 ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Frage der offensichtlich schweren sittlichen Jugendgefährdung einer besonderen Sachkunde oder Vorbildung in erzieherischen oder seelenkundlichen Fragen nicht bedürfe und auch der einfache Mensch meist über ein sehr gutes Urteilsvermögen auf diesem Gebiet verfüge. Zu einer anderen Beurteilung gibt auch der Umstand keinen Anlass, dass ein anderes Gericht und andere Staatsanwaltschaften eine abweichende Beurteilung vorgenommen haben.
Auch die Sachrüge musste erfolglos bleiben.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung bejaht, dass die Bilder unzüchtig sind. Das Landgericht beschreibt die Bilder in folgender Weise: Bei allen Aufnahmen sei im Vordergrund und Mittelpunkt des Bildes jeweils eine weibliche Person in „bikiniähnlicher“ Bekleidung, also in einer solchen, die noch dürftiger sei als der sogenannte Bikini-Badeanzug, zu sehen. Den Bildhintergrund bilde stets eine Landschaft. Das Wesentliche sei jedoch nicht diese, sondern die im Vordergrund und Bildmittelpunkt stehende weibliche Person. Sie lenke den Blick des Betrachters sofort auf sich und nehme ihn während der nur kurzen Betrachtungsdauer von vier Sekunden so in Anspruch, dass alles andere zurücktrete und nur als unwesentlich wahrgenommen und empfunden werden könne. Diese Wirkung des weiblichen Bildgegenstandes werde durch die dreidimensionale Darstellung noch außerordentlich erhöht, sodass der Betrachter die Modelle selbst zu sehen glaube. An ihnen falle sofort auf, dass jeweils die Brüste besonders hervorgehoben und betont würden; sie bildeten den eigentlichen Bildmittelpunkt. Nicht die Frau in ihrer natürlichen Gesamterscheinung solle gezeigt werden. Der Sinn und Zweck dieser Bilder liege vielmehr darin, die weiblichen Brüste als Geschlechtsmerkmale zu zeigen. Dieser Zweck werde jeweils durch verschiedene Hilfsmittel erreicht. Das auffälligste dieser Hilfsmittel sei stets die „bikiniähnliche“ Brustbekleidung. Die Brüste seien weitgehend entblößt und nur durch schmale horizontal oder vertikal über die Brustwarzen verlaufende Stoffstreifen bedeckt. Noch wichtiger sei die dreidimensionale Technik. Sie bewirke, dass die Brüste jeweils außerordentlich plastisch und geradezu „greifbar“ erschienen. Das wirkungsvollste sei schließlich die zeitliche Beschränkung der Betrachtungsdauer. Aus welchen Gründen und in welcher Absicht auch immer der Betrachter durch das Okular sehe, in vier Sekunden vermöge er gerade den betonten Bildmittelpunkt, die Brüste, wahrzunehmen. Alles andere trete demgegenüber zurück und werde durch den Anblick des neuen Brustmotivs im folgenden Bild sogleich völlig verdrängt. Diese Beschreibung gilt für alle Bilder, die der Verurteilung zugrunde liegen. Zusätzlich hat das Gericht an weiteren Merkmalen noch folgende festgestellt: Bei den meisten der Bilder werde die „fleischliche Fülle“ des Busens noch durch die jeweilige Körper- oder Armhaltung verstärkt und besonders hervorgehoben, z. B. durch Vorbeugen des Oberkörpers, Zusammendrücken oder Hochheben der Arme, Halten eines Balles oder sonstigen Gegenstandes, Sitzstellung auf einem Felsblock oder im Auto, Anlehnung an ein Auto oder an einen Baumstamm. Ein weiteres Hilfsmittel sei die Farbe; auf vielen Bildern sei der Körper der Frau sonnengebräunt, die Brust und die Lendengegend jedoch weiß.
Diese Beschreibung ist für die Prüfung der Frage genügend, ob die Bilder geeignet sind, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen. Die zunächst gegebene Beschreibung trifft nach dem Urteil auf alle Bilder zu. Sie reicht dazu aus, die Auffassung des Landgerichts nachzuprüfen und den unzüchtigen Charakter der Bilder zu bejahen. Es war nicht erforderlich, eine Beschreibung für jedes einzelne Bild zu geben, da es sich nur um eine ständige Wiederholung derselben Merkmale gehandelt haben würde. Unter diesen Umständen war es auch nicht notwendig, im einzelnen anzugeben, bei welchen Bildern die noch zusätzlich angegebenen Merkmale vorliegen.
Auch der Vorsatz ist vom Tatrichter rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Er führt aus, der Angeklagte habe zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er habe die Bilder und alle oben angeführten Einzelheiten gekannt, aus denen sich der das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzende Charakter der Bilder ergebe. Dem stehe seine eigene „großzügige“ Auffassung nicht entgegen. Das Bewusstsein der schamverletzenden Eigenschaft könne auch derjenige haben, der nach seinem eigenen Empfinden „Schamverletzendes“ an der Darstellung nicht finde. Er habe gewusst, dass die Bilder die Geschlechtsmerkmale der dargestellten Frauen besonders hervorheben und dass diese Darstellung bewusst gewählt worden sei, um auf den Betrachter sexuell aufreizend zu wirken. Bereits hiermit ist der Vorsatz des Angeklagten gegeben. Unter diesen Umständen kommt es auf die weitere zusätzliche Begründung des Landgerichts nicht an, nach welcher der Angeklagte zumindest im Hinblick auf den ihm bekannten Betrachterkreis, vorwiegend Jugendliche und Heranwachsende, billigend mit der Möglichkeit, dass die Bilder das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines gesunden normalen Menschen verletzen könnten, gerechnet habe. Einer rechtlichen Stellungnahme zu dieser Hilfsbegründung bedurfte es hiernach nicht.
Das Landgericht hat weiter geprüft, ob sich der Angeklagte in einem unverschuldeten Verbotsirrtum befunden habe, und hat dies verneint. Es legt mit näherer Begründung dar, der Angeklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er die oben erwähnte Mitteilung der Verkäuferin für maßgebend und daher die Aufstellung der Bildautomaten außer für die Benutzung durch Jugendliche für erlaubt gehalten habe. Dieser Gesichtspunkt würde jedoch nicht für die Frage eines Verbotsirrtums, sondern für die eines Tatbestandsirrtums Bedeutung haben können. Denn jene Mitteilung könnte ebenso wie die Tatsache, dass die gegen andere Personen eingeleiteten Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung geführt haben, zur Folge haben, dass der Angeklagte aus diesen Umständen geschlossen hat, die Bilder seien nicht als das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzend anzusehen. Dann würde es infolge Unkenntnis des zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden wertenden Merkmals der Unzüchtigkeit am Vorsatz fehlen (§ 59 StGB). Diesen hat jedoch das Landgericht mit der Begründung, dass der Angeklagte den schamverletzenden Charakter der Bilder erkannt habe, bereits bei der Erörterung des Vorsatzes einwandfrei festgestellt. Ein Verbotsirrtum könnte insoweit dann in Betracht kommen, wenn der Täter geglaubt hätte, auch unzüchtige Abbildungen dürften ausgestellt oder sonst verbreitet werden. In einem Irrtum dieser Art wird sich – jedenfalls in unserem Kulturbereich – wohl kaum jemals ein Täter befinden, da die dem § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugrunde liegende Norm im allgemeinen Rechtsbewusstsein verankert ist. Das Landgericht ist auch ersichtlich davon ausgegangen, dass dem Angeklagten jenes Verbot bekannt war, zumal er sich selbst auf eine Unkenntnis in dieser Richtung nicht berufen hat. Ein Verbotsirrtum kommt somit hier nicht in Frage.
Auch im Übrigen gibt das Urteil zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.
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