Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Mangelhafte Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) bei Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 417/53
Datum
22.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit zwei Kleinkindern verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht unzureichend begründet hat, warum trotz festgestellter Rückbildungserscheinungen keine erhebliche Minderung der Zurechnungsfähigkeit nach §51 StGB vorliegt. Es fehlen detaillierte, sachverständig gestützte Feststellungen zu Erscheinungsformen und Auswirkungen des Krankheitsbildes. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verneinung einer erheblichen Minderung der Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) sind allgemeine Pauschalfeststellungen unzulässig; es bedarf konkreter, von Sachverständigen getragener Feststellungen über Erscheinungsformen und Auswirkungen des Krankheitsbildes.

2

Hat das Tatgericht Anhaltspunkte für psychische Störungen oder Rückbildungserscheinungen festgestellt, muss es deren Einfluss auf das Hemmungsvermögen und die Schuldfähigkeit ausführlich darlegen.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, gegebenenfalls mit Einholung fachärztlicher Gutachten, zurückzuverweisen.

4

Bei Verfahren mit kindlichen Zeugen ist zu prüfen, ob deren Vernehmung unsachgemäß erfolgte und ob die Glaubwürdigkeitsbewertung durch Hinzuziehung von Sachverständigen vertieft werden muss.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen, 27. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Berginvaliden Friedrich ████████ aus ████████, geboren am ██████████ in ████████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht in Recklinghausen vom 27. April 1953 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den bisher unbescholtenen, über 70 Jahre alten Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit zwei, seinerzeit 5 und 3 3/4 Jahre alten Mädchen verurteilt (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die allgemeine Sachrüge des Angeklagten hat Erfolg.

Das angefochtene Urteil führt aus, die Taten des Angeklagten gingen auf Rückbildungserscheinungen, und zwar auf eine gewisse Minderung seiner Hemmungen in geschlechtlicher Hinsicht, zurück; von einer erheblichen Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB könne jedoch keine Rede sein.

Hiernach hat die Strafkammer bei dem Angeklagten Rückbildungserscheinungen beobachtet und auch die Überzeugung gewonnen, dass diese Erscheinungen mit den für erwiesen erachteten Taten in Zusammenhang stehen. Demgegenüber ermöglicht die allgemeine Erklärung, dass die Abbauerscheinungen sich auf eine Minderung des Hemmungsvermögens beschränkten und auch hier unerheblich seien, dem Senat nicht die ihm obliegende Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB aus zutreffenden Gründen verneint worden sind. Hierzu hätte es vielmehr ins Einzelne gehender, von Sachkunde getragener Feststellungen über die Erscheinungsformen und Auswirkungen des beobachteten Krankheitsbildes bedurft, so dass erkennbar würde, ob die Strafkammer die Rechtsbegriffe des § 51 StGB einschließlich ihrer biologischen und psychologischen Grundlagen richtig aufgefasst und ohne Rechtsirrtum auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat.

Angesichts dieses sachlich-rechtlichen Mangels kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

Die Verweisung der Sache an ein benachbartes Gericht erscheint zweckentsprechend. Der Tatrichter hat Gelegenheit, von sich aus zu prüfen, ob der Geisteszustand des Angeklagten sowie auch die Glaubwürdigkeit der – möglicherweise zunächst unsachgemäß befragten – kindlichen Zeugen durch die Zuziehung von Sachverständigen weiter erforscht werden kann.

HilleKrummeDr. Augustin
EngelsMartin