Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Hehlerei: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 417/51
Datum
17.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Essen wegen Hehlerei ein. Der BGH prüfte die Beurteilung des Vorsatzes, die Bedeutung der Beweisregel des §259 StGB und die Anwendbarkeit des UnedlMG. Er hält die Beweiswürdigung im Kern für zulässig und verneint die Anwendbarkeit von §18 UnedlMG auf Eisenbahnschrott. Aufgrund möglicher Verstöße gegen §§6, 16 UnedlMG hob der Senat das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter entscheidet über das Vorliegen von Vorsatz oder bedingtem Vorsatz im Wege freier Beweiswürdigung und darf dabei Beweisanzeichen jeder Art, auch eigene Handlungstatsachen, verwerten.

2

Die in §259 StGB enthaltene Beweisregel schafft lediglich eine Vermutung für das Wissen des Täters von der strafbaren Herkunft der Sache und steht einer umfassenden Prüfung aller Verdachtsgründe nicht entgegen.

3

Zur Bejahung der Hehlerei ist erforderlich, dass sich die strafbare Herkunft der Sache dem Erwerber nach den konkreten Umständen aufdrängen musste; Eintragungen in Geschäftsbüchern, Gesamtumsatz und Umstände des Ankaufs sind hierfür zu beachten.

4

§18 UnedlMG findet nur auf den Erwerb unedler Metalle im Sinne des §1 Abs.5 UnedlMG Anwendung; Eisenbahnschrott fällt nicht unter diese Regelung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 7. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Franz ██ ████ ██, geboren ███████ 1900 in █████, den Kaufmann ███████ ████████████ aus █████, geboren ███████████ 1923 in █████,

wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Groß Senatspräsident Dr. ██ als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, ██ Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Februar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben zur neuen Verhandlung und Entscheidung, und die Sache auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dagegen liegt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Gesetzesverletzung darin, dass die Angeklagten nicht wegen Hehlerei verurteilt worden sind. Rechtsirrtümlich ist es insbesondere nicht, dass das Landgericht zunächst erörtert hat, ob die Angeklagten vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, und dass es erst nach Verneinung dieser Voraussetzung geprüft hat, ob sie den Umständen nach annehmen mussten, dass die Eisenbahnschienen durch eine strafbare Handlung erlangt waren. Über das Vorliegen von Vorsatz (oder bedingtem Vorsatz) entscheidet der Tatrichter im Wege freier Beweiswürdigung; er darf dabei Beweisanzeichen jeder Art, auch die eigenen Handlungen des Täters verwerten. Die im § 259 StGB enthaltene Beweisregel erleichtert nur den Nachweis des Vorsatzes (oder bedingten Vorsatzes), indem sie eine Vermutung für das Wissen des Täters von der strafbaren Herkunft der den Gegenstand der Tat bildenden Sachen schafft. Hierdurch wird der Tatrichter jedoch rechtlich nicht gehindert, zunächst unter Berücksichtigung sämtlicher sich darbietender Verdachtsgründe zu untersuchen, ob der äußere Tatbestand des § 259 StGB mit Wissen und Willen des Täters verwirklicht worden ist.

Bei seiner Annahme, es seien keine Anhaltspunkte dafür nachgewiesen, dass die von Ende Oktober bis zum 11. November 1949 von Sipitzki gelieferte geringe Schrottmenge gestohlen sei, hat das Landgericht zwar offensichtlich nicht beachtet, dass die darin enthaltenen 450 kg Eisenbahnschienen dem Gewicht der von den Söhnen des Sipitzki am 31. Oktober 1949 gestohlenen Schienen entsprechen. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, dass es sich insoweit nur um eine beiläufige Bemerkung handelt. Im Wesentlichen will das Landgericht hier zum Ausdruck bringen, dass sich die strafbare Herkunft der Eisenbahnschienen den Angeklagten, denen die Einzelheiten der von den Söhnen des ███████ verübten Diebstähle zur Zeit des Erwerbs des von ihrem Vater gelieferten Schrotts nicht bekannt waren, nicht aufdrängen brauchte. Dabei werden zugunsten des Angeklagten ███████ auch der Gesamtumsatz und die Tatsache berücksichtigt, dass der Ankauf der Schienen in ihren Geschäftsbüchern eingetragen worden ist. Die unrichtige Angabe der Person des Verkäufers spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Nach Lage der Sache stellt es auch keinen Widerspruch dar, wenn im Urteil ausgeführt wird, dass die Angeklagten annehmen durften, die Schienen seien zum Aufbau eines Hauses angekauft worden, dass sie aber darum noch keinen dringenden Verdacht hinsichtlich ihres Erwerbs durch eine strafbare Handlung zu schöpfen brauchten; denn der Erwerb von gebrauchten Metallgegenständen zur anderweitigen Verwendung schließt nicht aus, dass der Erwerber seine ursprüngliche Absicht ändert und die Ware später als Schrott verkauft. Auch im Übrigen ist den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen, dass das Landgericht von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgegangen sei. § 18 UnedlMG ist nicht verletzt, weil er sich nur auf den Erwerb von unedlen Metallen im Sinne des § 1 Abs. 5 dieses Gesetzes bezieht, zu denen Eisenbahnschrott nicht gehört.

Wegen des möglichen Verstoßes gegen die §§ 6, 16 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UnedlMG muss das Urteil im vollen Umfang aufgehoben werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GeierDr. KrummeEngels
GroßDr. Hille