Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung mangels hinreichender Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 416/78
- Datum
- 17.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 StGB setzt eine nachvollziehbare und in den Urteilsgründen dokumentierte Gesamtwürdigung der in §56 Abs.2 StGB genannten Umstände voraus; die bloße Wiederholung des Gesetzesbegriffs ist unzureichend, wenn besondere Tatsachen vorliegen.
Bei der Gesamtwürdigung nach §56 Abs.2 StGB sind unter anderem Geständnis, bisher straffreier Lebenswandel, alkoholbedingte Tatbeeinflussung, Ausnutzung einer von Dritten geschaffenen Situation und Verhinderung weiterer Taten als mildernde Umstände zu berücksichtigen.
Lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das Tatgericht die einschlägigen besonderen Umstände geprüft und in seine Entscheidung eingestellt hat, und ist nicht auszuschließen, dass rechtlich fehlerhafte Erwägungen maßgeblich waren, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und zurückzuverweisen.
Auch wenn in vielen Fällen eine knappe Begründung ausreichen kann, genügt sie nicht, wenn dadurch die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung über die Strafaussetzung beeinträchtigt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 19. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 416/78 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Werkstattmeister Gisbert ███ aus ████, geboren am █████ in ██████ wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Begründung, mit der die Strafkammer eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe abgelehnt hat, beschränkt sich auf den einen Satz, dass „keine Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten“. Die Kammer wiederholt damit nur den Gesetzestext. Eine solche Begründung mag in vielen Fällen genügen. Der vorliegende Fall weist jedoch besondere Umstände auf:
Der geständige 37-jährige Angeklagte hat sich auf seinem „bisher ordentlichen Lebensweg“ straffrei geführt. Abweichend vom Durchschnittsfall hat er unter erheblicher Alkoholeinwirkung hier eine bereits von einem anderen geschaffene Situation ausgenutzt. Dieser andere war der Bruder seines Arbeitgebers. Die Tat wurde dadurch erleichtert, dass der mitanwesende Freund der ███████ überhaupt nicht eingriff. Schließlich war es der Angeklagte selbst, der ███ davon abhielt, die Frau erneut zu vergewaltigen.
Mit diesen Besonderheiten hatte sich die Strafkammer bei ihrer nach § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auseinandersetzen müssen. Wenn diese Entscheidung letztlich auch eine tatrichterliche Entscheidung bleibt, so lässt sich angesichts des Schweigens der Ur-
teilsgründe hier doch nicht ausschließen, dass das Gericht von rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Dieser sachlich-rechtliche Fehler zwingt insoweit zur Aufhebung des Urteils.
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