Revision: Umklassifizierung auf §237 StGB n.F.; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 416/69
- Datum
- 17.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert eine nachträgliche Gesetzgebung das Straf- bzw. Tatbestandsbild zugunsten des Angeklagten (lex mitior), hat das Revisionsgericht diese Änderung zu berücksichtigen und die Entscheidung danach auszurichten.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch formell auf die nachträglich geltende gesetzliche Vorschrift umstellen, um die gesetzliche Grundlage des Strafausspruchs klarzustellen.
Führt die Gesetzesänderung zu einer erheblichen Einschränkung des Strafrahmens, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Änderung an die Vorinstanz zur erneuten Strafentscheidung zurückzuverweisen.
Ist durch die Verringerung des Strafrahmens eine andere Tat nunmehr die schwerste einzelne Strafe im Sinne der einschlägigen Vorschriften, muss die Strafkammer bei neuer Entscheidung auch Fragen der Strafzumessung und möglicher mildernder Umstände prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 10. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 416/69 in der Strafsache gegen ██ den Maler Friedo aus ███, dort geboren ████████████████ wegen Entführung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Juli 1969 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Entführung auf § 237 StGB n. F. beruht, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung wider Willen gem. § 236 StGB (a. F.) in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere rechtfertigen die Feststellungen auch die Verurteilung wegen Entführung wider Willen, die allerdings nach der durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) geänderten Fassung der §§ 235 ff. StGB mit Wirkung vom 1. September 1969 nicht mehr in § 236 StGB a. F., sondern in § 237 StGB n. F. geregelt ist (Art. 1 Nr. 64, 105 Nr. 1 a). Die Neufassung bedroht die Tat nicht mehr mit Zuchthaus, sondern für die Übergangszeit bis zum 31. März 1970 (Art. 106 Abs. 1 Nr. 1) mit Gefängnis oder mit Geldstrafe. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht gem. §§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, 354a StPO zu berücksichtigen.
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert, damit klar zum Ausdruck kommt, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Strafausspruch sich nunmehr gründet, sowie den Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen. Infolge der erheblichen Einschränkung des Strafrahmens in § 237 StGB n. F. droht vorliegend nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB die schwerste Strafe i. S. des § 73 StGB an. Bei Annahme mildernder Umstände, eine Frage, die die Strafkammer bisher nicht geprüft hat, könnte auf eine Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten erkannt werden.
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