Treffer
BGH Urteil

§ 42b StGB: Unterbringung trotz Freispruch bei möglicher Schuldunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 416/62
Datum
14.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte griff u.a. einen Polizeibeamten an und beging Betrug, wurde aber wegen angenommener Schuldunfähigkeit freigesprochen; zugleich ordnete das LG ihre Unterbringung nach § 42b StGB an. Mit der Revision rügte sie Verfahrensfehler und die Sachanwendung. Der BGH verwarf die Revision: Die Unterbringung kann auch angeordnet werden, wenn sicher mindestens erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vorliegt, eine Bestrafung aber wegen nicht sicher auszuschließender Schuldunfähigkeit ausscheidet. Die geltend gemachten Verfahrensrügen griffen nicht durch bzw. waren nicht entscheidungserheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB kann auch dann angeordnet werden, wenn der Täter sicher mindestens erheblich vermindert zurechnungsfähig ist, eine Bestrafung aber ausscheidet, weil eine vollständige Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

2

§ 42b Abs. 2 StGB setzt bei lediglich verminderter Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich eine gleichzeitige Verurteilung zu Strafe voraus; hiervon sind Ausnahmen zulässig, wenn eine Bestrafung aus rechtlichen oder beweisrechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Gefährlichkeit aber feststeht.

3

Der Schutz der Allgemeinheit durch Sicherungsmaßregeln darf nicht daran scheitern, dass wegen verbleibender Zweifel zwischen Schuldunfähigkeit und erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit ein Freispruch erfolgen muss, sofern die Voraussetzungen der Maßregel in beiden Alternativen erfüllt sind.

4

Ein Beweisantrag kann als erledigt behandelt werden, wenn nach Durchführung der beantragten Beweiserhebung der Antrag nicht erneut gestellt wird.

5

Ein Verstoß eines aussagenden Arztes gegen die Berufsverschwiegenheit führt nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit seiner Aussage im Strafverfahren.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. Februar 1962

Rubrum

Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StGB § 42b Abs. 2

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann auch dann angeordnet werden, wenn die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mindestens erheblich vermindert ist, er aber nicht bestraft werden kann, weil sie ganz ausgeschlossen ist.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ die Gelegenheitsarbeiterin Franziska ███, geboren am ██ ███ in ██ ███, Kreis [REDACTED], zur Zeit in dem Westfälischen Landeskrankenhaus in ███████ untergebracht, wegen Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg, Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 9. Februar 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Angeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist nach den Feststellungen der Strafkammer eine haltlose, willensschwache, hemmungslose und überaus triebhafte Psychopathin. Nach ihrer Schulentlassung begann sie, sich herumzutreiben und ziellos herumzuirren. Im Jahre 1940 wurde sie deshalb in Fürsorgeerziehung untergebracht, aus der sie im Juli 1943 entlassen wurde. Nun begann sie wieder ein unstetes und unsittliches Leben.

In Salzburg unterhielt sie ein Liebesverhältnis mit einem Franzosen, von dem ihr erstes, am ██ 1944 geborenes Kind Wolfgang stammt. Noch während der Schwangerschaft heiratete sie nach achttägiger Bekanntschaft ihren Ehemann ████, der das Kind nach der Geburt adoptierte. 1946 wurde diese Ehe aus Verschulden der Frau, wegen böswilligen Verlassens, geschieden. Ihr zweites Kind, der am ███ 1949 geborene William, soll von einem Amerikaner stammen.

Mit beiden Kindern zog die Angeklagte im Bundesgebiet umher; die Kinder wurden im Jahre 1953 wegen des Lebenswandels der Mutter in Fürsorgeerziehung untergebracht. Die Angeklagte führte weiterhin ein ruheloses Leben. Vorübergehend arbeitete sie als Barfrau, Tänzerin und Animiermädchen in Bars und Nachtklubs, ließ sich von Männern aushalten und ging zeitweise der Gewerbsunzucht nach. Zweimal zog sie sich eine luetische Erkrankung zu. Bisweilen arbeitete sie auch in Krankenhäusern als Hilfskraft, wo sie es immer nur kurze Zeit aushielt oder bald als ungeeignet entlassen wurde.

Seit 1943 ist die Angeklagte vierzehnmal bestraft worden, darunter dreimal 1952 und 1959 wegen Betrugs. Immer wieder unternahm sie Selbstmordversuche, die zu ihrer Einlieferung in Krankenhäuser, Landesheilanstalten und Universitätskliniken führten.

I. Nunmehr hat die Strafkammer folgende Straftaten der Angeklagten festgestellt:

1. Am 24. August 1959 entzog sie ihren im St. [REDACTED] in ████████ untergebrachten Sohn Wolfgang der Fürsorgeerziehung. Sie holte ihn aus der Berufsschule in ███ ab, fuhr mit ihm zunächst in die Sowjetzone und sodann nach Bamberg. Dort wurde der Junge an der Reeperbahn gefasst und in die Fürsorgeerziehung zurückgebracht.

2. Um das Kind zu entführen, hatte die Angeklagte einen Mietwagenunternehmer in █████████ um den Fahrerlohn betrogen, von dem sie sich, obwohl sie die Fahrt nicht bezahlen konnte, mit einem Kraftwagen nach █████ und von dort nach [REDACTED] fahren ließ.

3. Anfang November 1960 geriet sie nach dem Genuss einiger Gläser Bier mit ihrem Bruder Heinz ███ in einer Gastwirtschaft in Streit. Dabei schlug sie ihm mit einer Flasche über den Kopf und verletzte ihn an der Schläfe. Schließlich warf sie ihn an der Theke durch einen Stoß von einem Hocker, wodurch er starke Prellungen an der Schulter erlitt. Anschließend fuhr sie mit einer Taxe zur Wohnung des Bruders und zerstörte dort Fensterscheiben.

4. Am 24. Juli 1961 geriet sie nach dem Genuss einiger Schnäpse in einer Gaststätte in [REDACTED] in Erregung, schlug mit einer Flasche um sich und zerstörte Fensterscheiben und Porzellan. Als sie von den herbeigeholten Polizeibeamten in einem Streifenwagen zur Wache gefahren werden sollte, versuchte sie fortwährend, aus dem Wagen zu springen. Dem Polizeihauptwachtmeister █████████████, der sie festhalten wollte, trat sie plötzlich mit dem beschuhten Fuß so heftig gegen den Brustkorb, dass ihm zwei Rippen gebrochen wurden.

Durch dieses Verhalten hat die Angeklagte nach der Würdigung des Landgerichts zwar die Straftatbestände des § 76 JWG, des Betruges sowie der gefährlichen Körperverletzung gegenüber ihrem Bruder und dem Polizeibeamten ███ █████████████ erfüllt.

Die Strafkammer hat die Angeklagte aber von diesen Anklagevorwürfen freigesprochen, weil sie nicht schuldhaft gehandelt habe. Zugleich hat sie die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet.

Der Tatrichter ist nämlich auf Grund der übereinstimmenden Gutachten des Landesobermedizinalrates und Facharztes für Neurologie und Psychiatrie am Krankenhaus für Hirn- und Nervenschäden in ████████ Dr. ████ und der Oberärztin Dr. [REDACTED] in dem Landeskrankenhaus in ████████████ ███ der Überzeugung, dass die Angeklagte an einer hochgradigen Psychopathie sowie einer chronischen Epilepsie leidet und infolge ihrer Abartigkeit nicht mehr fähig ist, gemäß der bei ihr noch vorhandenen Einsicht in das Unrecht ihrer Taten zu handeln.

Zu Gunsten der Angeklagten ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Angeklagte bei Begehung der strafbaren Handlungen zurechnungsunfähig gewesen ist, obwohl die Gutachter mit Sicherheit nur erklären konnten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben, während sie es nur für wahrscheinlich hielten, dass sie zurechnungsunfähig war.

Sie meint, es sei mit Sicherheit zu erwarten, dass die Angeklagte infolge ihrer durch die Psychopathie bedingten Haltlosigkeit, Willensschwäche, Triebhaftigkeit, Hemmungslosigkeit und Arbeitsscheu immer wieder strafbare Handlungen begehen werde. Sie sei auch zu schwach, um dem Alkohol widerstehen zu können. Auf Grund ihres epileptischen Leidens führe jeglicher Alkoholgenuss dazu, dass sie in ungeheurem Maße erregt werde oder in Dämmerzustände verfalle. Denn sie neige sich, wie an Hand zahlreicher Strafverfehlungen feststehe, zu gemeingefährlichen, gewalttätigen Handlungen.

II. Die Revision der Angeklagten fordert die Aufhebung des Urteils. Sie rügt Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Durch den Freispruch ist die Angeklagte nicht beschwert, denn die Strafkammer ist lediglich zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Er steht hier auch der Anordnung der Unterbringung nicht entgegen.

Zwar kann die Unterbringung bei vermindert Zurechnungsfähigen grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn der Täter auch zur Strafe verurteilt wird. Das ergibt sich aus der Bestimmung des § 42b Abs. 2 StGB, nach der bei vermindert Zurechnungsfähigen die Unterbringung neben die Strafe tritt. Dafür spricht auch, dass § 429a StPO ein selbständiges Sicherungsverfahren nur für Zurechnungsunfähige, nicht auch für vermindert Zurechnungsfähige vorsieht. Demgemäß hatte das Reichsgericht die Unterbringung nach § 42b StGB gegen einen vermindert Zurechnungsfähigen für unzulässig erklärt, wenn er nicht zugleich in Strafe genommen wird (RGSt 69, 262). Auch der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Rechtsauffassung bekannt. Er hat aber die Unterbringung jedenfalls dann für zulässig erachtet, wenn der Tatrichter keine Strafe verhängen kann, weil bei Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch das Revisionsgericht die Sperrwirkung des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verbietet, gegen den vermindert Zurechnungsfähigen eine Strafe auszusprechen (BGHSt 11, 325). Eine weitere Ausnahme muss dann zugelassen werden, wenn der Tatrichter nur deshalb nicht auf eine Strafe erkennen kann, weil sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt, dass der Täter bei Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung sogar zurechnungsunfähig war.

Denn in jedem der beiden hier allein möglichen Fälle, der Zurechnungsunfähigkeit wie der verminderten Zurechnungsfähigkeit, sind im Falle der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Täter sämtliche sachlichen Voraussetzungen der Unterbringung erfüllt. Der Schutz der Allgemeinheit kann nicht – dem Zweck des § 42b StGB zuwider – deshalb zurücktreten, weil der Täter infolge Beweisschwierigkeiten nicht zu Strafe verurteilt werden kann, sondern freigesprochen werden muss, da er möglicherweise bei der Tatausführung schuldunfähig war. Rechtsstaatliche Bedenken können in diesem Fall nicht gegen die Anwendung der Sicherungsmaßregel erhoben werden, weil der Täter mindestens vermindert zurechnungsfähig war und ausweislich seiner mit Strafe bedrohten Handlung gefährlich war und deshalb seine Unterbringung in jedem Fall – anders, als wenn auch die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Täters zweifelhaft wäre (vgl. BGHSt 14, 68, 71 betreffend § 42m StGB) – geboten ist.

2. Auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die Aufhebung der Unterbringungsanordnung nicht.

a) Den Beweisantrag der Verteidigung, einen Obergutachter über den Geisteszustand der Angeklagten zu vernehmen, konnte der Tatrichter ohne Verfahrensverstoß im Hinblick auf die alsbald durchgeführte Vernehmung des Sachverständigen Dr. Seitz als erledigt ansehen, weil der Antrag nach der Anhörung des Gutachters nicht wiederholt worden ist.

b) Unbegründet ist die Auffassung der Verteidigung, Dr. ███ sei nicht als Sachverständiger vernommen, sondern nur als sachverständiger Zeuge gehört worden, weil er zu der Frage der Verantwortlichkeit der Angeklagten nur auf Grund seiner fast zwei Jahre zurückliegenden ärztlichen Behandlung der Angeklagten in der Landesheilanstalt in ███████ Stellung genommen habe.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist Dr. ██ als Sachverständiger, nicht als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Er hat die Angeklagte im Vorverfahren auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft untersucht und am 14. Februar 1961 ein schriftliches Gutachten über ihren Geisteszustand erstattet, in dem er ihre hochgradige Psychopathie „mit Krankheitswert“ festgestellt hat, ebenso ein im Gehirn wurzelndes Anfallsleiden.

c) Ebenfalls fehl geht die Rüge, Dr. ███ habe seine Aussagen unter Verletzung seiner Pflicht zur Berufsverschwiegenheit gemacht; seine Bekundungen könnten deshalb nicht gegen die Angeklagte verwertet werden. Wie der Bundesgerichtshof nicht nur in der von der Revision selbst angeführten Entscheidung BGHSt 9, 59, 60, sondern auch in BGHSt 15, 200, 202 ausgesprochen hat, wird eine Aussage durch einen etwaigen Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht nicht unverwertbar. Ein Verfahrensfehler kann deshalb in ihrer Verwertung nicht gefunden werden. Der Senat teilt diese Ansicht, wie er schon in der zuletzt erwähnten Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat.

d) Die weiteren Verfahrensrügen, die sich ausschließlich gegen die Annahme einer echten Epilepsie der Angeklagten richten, brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Unterbringungsanordnung nicht auf den behaupteten Verfahrensmängeln beruht. Denn der Tatrichter stützt seine Überzeugung, dass die öffentliche Sicherheit von der Angeklagten bedroht sei, wenn sie entlassen werde, entscheidend auf die schwere, als geistige Erkrankung im Sinne des § 51 StGB anzusehende Psychopathie der Angeklagten. Die Strafkammer führt zur Begründung im Einzelnen aus, die Angeklagte werde infolge der auf der Psychopathie beruhenden ungeheuren Willensschwäche, Haltlosigkeit, Triebhaftigkeit, Hemmungslosigkeit und Arbeitsscheu – wie bisher – immer wieder Straftaten begehen, zumal sie auch zu schwach sei, dem Alkohol zu widerstehen. Durch die bei ihr festgestellte zunehmende Alkoholempfindlichkeit gerate sie schon nach dem Genuss geringer Alkoholmengen in eine hochgradige Erregung, verliere die Kontrolle über sich selbst und neige zu gemeingefährlichen Handlungen (UA S. 17, 18). Darauf, ob diese Erregungszustände eine Folge echter Epilepsie sind, legt der Tatrichter, wie die Darlegungen zu § 42b StGB erkennen lassen, kein entscheidendes Gewicht. Ersichtlich weist er auf das „epileptische Leiden“ der Angeklagten nur zur Erklärung der bei ihr zur Zeit der strafbaren Handlungen einwandfrei beobachteten Ausnahmezustände hin, während er die Unterbringung schon wegen der durch die Psychopathie bedingten Willensschwäche, die nach seiner Überzeugung auch den Grund für ihre Neigung zum Alkoholgenuss bildet, für notwendig erachtet.

3. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das angefochtene Urteil keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.

RotbergMartinLang-Hinrichsen
KrummeFlitner