Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids und Beihilfe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 416/60
- Datum
- 28.10.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 157 StGB findet auf den Gehilfen keine Anwendung.
Die Entscheidung über eine Strafmilderung nach § 157 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist im Revisionsrecht nur eingeschränkt überprüfbar.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Fragen das Tatgericht unterlassen hat.
Ein selbstverursachter Interessenkonflikt des Angeklagten (z. B. durch eigenes provoziertes Fehlverhalten) kann nicht strafmildernd berücksichtigt werden.
Für die Strafzumessung ist die rechtliche Einordnung einer Einwirkung (Anstiftung vs. Beihilfe) nicht entscheidend, wenn der Tatrichter deren Einfluss bei der Strafhöhe berücksichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 10. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Hausfrau █████████, geb. █, ███, geboren am ██ ██████ in B,
2. den ███████ ██████ H, geboren am ███, in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Meineids u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 10. Mai 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 11. Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft des Angeklagten Heussen wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf seine Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ███ ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis, der Angeklagte ████ wegen Beihilfe zum Meineid zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Zum Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Sie sind dauernd unfähig erklärt worden, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Gegen das Urteil hat die Angeklagte ███ in vollem Umfang, der Angeklagte ████ nur im Strafausspruch Revision eingelegt.
I. Revision der Angeklagten ███
1. Gegen den Schuldspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Insoweit hat die Beschwerdeführerin auch nur die allgemeine Sachrüge erhoben.
2. Im Übrigen macht sie geltend, das Landgericht habe zu Unrecht § 157 StGB nicht angewandt. Das Urteil führt zur Begründung aus, die Kammer habe von der Anwendung des § 157 StGB keinen Gebrauch gemacht, weil die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Ehebruchs sehr fern gelegen und keinen ins Gewicht fallenden Grund für den Meineid abgegeben habe. Diese Ausführungen sind ersichtlich nicht dahin auszulegen, dass das Landgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht für gegeben erachtet hat, vielmehr sollte hiermit, wie aus den Worten „keinen Gebrauch gemacht hat“ zu schließen ist, nur zum Ausdruck gebracht werden, dass das Landgericht im Rahmen seines pflichtmäßigen Ermessens eine Milderung der Strafe auf Grund dieser Vorschrift nicht habe eintreten lassen wollen. Ob die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Ehebruchs für die Leistung des Meineids eine ins Gewicht fallende Bedeutung hatte, lag im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung. Ein Rechtsfehler bei der Würdigung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich. Es lag ferner im pflichtmäßigen Ermessen der Strafkammer, ob sie es für angemessen hielt, unter diesen Umständen die Strafe zu mildern. Eine Ermessensverletzung ist nicht erkennbar. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge, das Landgericht habe es unterlassen, durch Befragen der Angeklagten Feststellungen insbesondere darüber zu treffen, „ob und dass“ die Angeklagte davon ausgegangen sei, sie könne wegen Ehebruchs sofort nach dessen Begehung bestraft werden, ist unzulässig. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen das Landgericht an die Angeklagte gerichtet hat.
Im Übrigen hat die Strafkammer bei der Strafzumessung ausdrücklich ausgeführt, die Angeklagte ████ sei in ihrem Vorhaben von dem Angeklagten █████ in erheblichem Umfang bestärkt worden und habe bei ihm jede Unterstützung bei der Durchführung der Tat gefunden. Sie hat zwar in diesem Zusammenhang nicht erklärt, dass die Einlassung der Angeklagten, sie sei von ██████ zu dem Meineid angestiftet worden, nicht widerlegt worden ist. Ersichtlich hat sie aber diesen Gesichtspunkt nicht übersehen und ihm durch die eben wiedergegebene Erwägung Rechnung getragen. Auf jeden Fall würde aber das Strafmaß nicht beeinflusst sein, da der Tatrichter den Einfluss des Angeklagten █████ in weitgehendem Umfang berücksichtigt hat. Die rechtliche Einstufung dieser Beeinflussung als Anstiftung oder Beihilfe brauchte hierfür nicht von entscheidender Bedeutung zu sein, zumal die Angeklagte selbst „in kaltem Vorbedacht“ nach entsprechender Absprache mit ███ falsch geschworen hat (UA S. 7).
II. Revision des Angeklagten H████
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 157 StGB auf den Gehilfen nicht anwendbar. Der Senat sieht entgegen der Meinung der Revision keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Im Übrigen hat die Strafkammer den etwa bestehenden Interessenkonflikt des Angeklagten ██ nicht strafmildernd berücksichtigt. Wie die im Revisionsrechtszug bindenden Feststellungen ergeben, hat er den Ehescheidungsrechtsstreit selbst eingeleitet und sich auf die Mitangeklagte ████ als Zeugin berufen. Da er tatsächlich mit ihr Ehebruch getrieben und ehewidrige Beziehungen unterhalten hatte, hat er den Widerstreit der Interessen selbst schuldhaft herbeigeführt. Unter diesen Umständen kann es für ihn kein mildernder Umstand sein, wenn er, um den Rechtsstreit zu gewinnen, zu einem Meineid Beihilfe leistete. Das gleiche würde auch gelten, wenn für ihn die Erwägung maßgebend gewesen wäre, eine Bestrafung wegen Ehebruchs von sich abzuwenden. Seine weitere Einlassung, er habe bewirken wollen, dass der Ehebruch vor dem Ehemann █████ geheim bliebe, also im Interesse der Frau ██ handeln wollen, hat das Landgericht für widerlegt erachtet. Denn es führt ausdrücklich aus, das Verhalten des Angeklagten zeige eine eigennützige und rücksichtslose Gesinnung. Hiermit hat es ersichtlich verneinen wollen, er habe aus dem Beweggrund, der Angeklagten ███ zu helfen, gehandelt.
Auch im Übrigen haben sich rechtliche Bedenken nicht ergeben. Insbesondere war das Landgericht nicht gehindert, zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist.
Die Revisionen waren daher zu verwerfen.
| Krumme | Martin | Flitner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |