Revision verworfen: Versuchter Mord durch Fahrzeugführung – Beendeter Versuch und Heimtücke
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 41/66
- Datum
- 04.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie den dort vorgeschriebenen Form- und Begründungserfordernissen nicht genügt.
Bei der Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch kommt es auf die Vorstellung des Täters im Zeitpunkt seines Rücktrittsentschlusses an.
Ein Versuch gilt als beendet i.S.v. § 46 Nr. 2 StGB, wenn der Täter nach Beginn der Tatausführung den Erfolgseintritt nach dem von ihm vorgestellten naturgesetzlichen Ablauf nicht mehr durch Unterlassen oder sonstiges Verhalten verhindern kann; ein strafbefreiender Rücktritt setzt dann aktive Erfolgsabwendung voraus.
Die mildernden Voraussetzungen des § 213 StGB sind ausschließlich auf den Grundtatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) beschränkt und finden auf den Mord (§ 211 StGB) keine Anwendung.
Angriffe, die nur die tatrichterliche Beweiswürdigung erneut vortragen, begründen keinen Rechtsfehler; eine fehlerfreie Urteilswürdigung ist nur bei konkreten Widersprüchen oder unaufklärbaren Lücken der Feststellungen zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 15. Juni 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurer Otto ███ aus ███, geboren ██████ 1946 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Flitner Bundesrichter Dr. Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
████████████████ ██ der Verhandlung, █████████████████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Juni 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens des versuchten Mordes und wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Sein Führerschein wurde eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig.
2. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes enthält keinen Rechtsirrtum:
a) Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sind nachgewiesen. Das gilt auch für die innere Tatseite. Was die Revision hierzu vorträgt, sind durchweg unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. Nach der Überzeugung des Tatrichters war das Bewusstsein des Angeklagten, heimtückisch zu handeln, nicht eingeengt; lediglich hinsichtlich seiner Hemmungsfähigkeit waren Zweifel darüber, ob sie wegen der Erregung nicht erheblich beeinträchtigt war, nicht auszuschließen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wäre nur dann verletzt, wenn der Tatrichter den Angeklagten verurteilt hätte, obwohl er noch Zweifel an seiner Schuld hatte. Dafür geben die Urteilsgründe jedoch keinen Anhalt.
b) Für die Abgrenzung der Frage, ob beendigter oder unbeendigter Versuch vorliegt, kommt es, wie das Landgericht richtig annimmt, auf die Vorstellung des Täters im Zeitpunkt seines Rücktrittsentschlusses an (BGHSt 4, 180; BGH GA 1956, 89). Danach lag hier ein beendigter Versuch i.S. des § 46 Nr. 2 StGB vor. Zwar wollte der Angeklagte bis zu dem Zeitpunkt, als er noch 4 m von dem Mädchen entfernt war, von seinem Vorhaben Abstand nehmen. Er war sich aber klar darüber, dass er nun den Aufprall durch keine Maßnahme mehr verhindern konnte. Der naturgesetzliche Ablauf der von ihm in Gang gesetzten Tat war nach seinen Vorstellungen weder durch Loslassen des Gaspedals noch durch Bremsen noch durch Ausweichmanöver aufzuhalten. Somit hatte er das zur begrifflichen Vollendung der Tat bei Beginn der Tatausführung für erforderlich und ausreichend Gehaltene getan (BGHSt 14, 75, 79) und nach dem Bild, das er sich jetzt machte, den Mordversuch beendet. Um straflos zu bleiben, hätte er daher den Erfolg durch eigene Tätigkeit abwenden müssen (§ 46 Nr. 2 StGB). Das ist nicht geschehen. Die Ausführungen der Strafkammer auf S. 9 UA ergeben einwandfrei, dass sie diese Rechtslage richtig beurteilt hat. Soweit sie auf UA S. 10 den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des unbeendeten Versuchs erörtert, handelt es sich nur um eine die Entscheidung nicht tragende Hilfserwägung, von der die zutreffenden Rechtsausführungen zum beendeten Versuch i.S. des § 46 Nr. 2 StGB nicht berührt werden.
c) Entgegen der Meinung der Revision war für eine Anwendung des § 213 StGB kein Raum. Der Gesetzgeber hat die Tatbestände des Totschlags (§ 212 StGB) und des Mordes (§ 211 StGB) klar voneinander abgegrenzt (BGHSt 9, 385, 389; 11, 139, 143). Die Bestimmung des § 213 sieht mildernde Umstände nur für den Grundtatbestand des Totschlags vor. Die teilweise im Schrifttum vertretene abweichende Auffassung steht in Widerspruch zu den angeführten Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs, von denen abzugehen der Senat keinen Anlass sieht.
3. Auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Revision zur inneren Tatseite finden in den Feststellungen keine Grundlage. Die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begegnet rechtlich gleichfalls keinen Bedenken.
4. Zu Unrecht bemängelt die Revision, die Strafkammer habe die Äußerung der Freundin, überhaupt müsse sie sich schämen, mit dem Angeklagten zu gehen, nicht strafmildernd berücksichtigt. Diese Bemerkung, die den Angeklagten „in Wut versetzt“ hat, ist bei der Strafzumessung nicht übersehen worden; denn die Strafkammer führt die „plötzliche Gefühlsaufwallung“, die erst den Entschluss, die Freundin zu töten, hervorgerufen habe, ausdrücklich als Strafmilderungsgrund an. Auch sonst weisen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum auf. Das gilt auch für die Entscheidung nach § 42 m StGB.
BR Dr. Flitner ist beurlaubt und ortsabwesend und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
| Scharpenseel | Hürxthal | ||
| Mayr | Spiegel |