Revision bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr: Aufhebung wegen Feststellungsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 41/65
- Datum
- 05.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr bedarf es konkreter und widerspruchsfreier Feststellungen zum Unfallverlauf, die eine verlässliche Beurteilung von Pflichtverletzung und Kausalität ermöglichen.
Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 StVO ist festzustellen, ob der Fahrweg (z. B. Weite des Kurvenbogens) den örtlichen Verhältnissen entsprechend eingehalten wurde; pauschale Bewertungen reichen nicht aus.
Eine erhobene Blutalkoholkonzentration begründet allein noch nicht die Kausalität für einen Unfall; die alkoholbedingte Beeinträchtigung muss durch konkrete Anknüpfungstatsachen mit dem Fahrverhalten und der Unfallursache verknüpft werden.
Fehlen entscheidungserheblicher Feststellungen über für Ausweich- und Bremsmanöver maßgebliche Abstände, Sicht- und Straßenverhältnisse oder über die Lage und Wirkung von Fahrzeugmängeln, ist das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 30. Juli 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 41/65 URTEIL in der Strafsache gegen den Rentner Heinrich ███ aus ████████, geboren am ██ 1914 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er mangelhafte Sachaufklärung und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Da die Sachrüge durchgreift, kann von der Erörterung der Verfahrensrügen abgesehen werden. Soweit der Beschwerdeführer Verletzung des § 267 StPO geltend macht, handelt es sich ohnehin in Wirklichkeit um sachlich-rechtliche Beanstandungen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte am 17. März 1964 nach dem Besuch mehrerer Gaststätten gegen 18 Uhr mit seinem VW 1200 nach Hause fahren. Neben ihm saß im Wagen Christian █████, der mit ihm gezecht hatte. In Kohlscheid bog der Angeklagte von der bevorrechtigten Roermonderstraße nach links in die 7 m breite Forensbergerstraße ein. Auf dieser näherte sich aus der Gegenrichtung ein VW-Lieferwagen. 25 bis 30 m vor der Einmündung in die Roermonderstraße überholte diesen ein Renault-Personenwagen. Da das Überholen in dem Augenblick, als der Angeklagte einbog, noch nicht ganz beendet war, mussten dieser und der Fahrer des Renault ihre Fahrzeuge scharf nach rechts lenken, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Der Angeklagte konnte, nachdem er an dem Renault vorbeigefahren war, seinen Wagen nicht wieder nach links steuern. Er kam rechts von der Fahrbahn ab und stieß, ohne zu bremsen, gegen einen rund 26 m vom Fahrbahnrand der Roermonderstraße entfernt stehenden Lichtmast. Er und sein Begleiter wurden verletzt. Schmitz erlag seinen Verletzungen. Die Blutuntersuchung ergab beim Angeklagten einen Alkoholgehalt von etwa 2,70 ‰ zur Unfallzeit.
Das Landgericht führt aus: „Die alkoholbedingte Verkehrsunsicherheit des Angeklagten war auch ursächlich für den Unfall. Selbst wenn man der Aussage des Zeugen K. nicht folgt, der bekundet hat, der Angeklagte habe die Kurve geschnitten, sei mit überhöhter Geschwindigkeit und quitschenden Reifen in die Forensbergerstraße eingebogen, steht auf Grund der Aussage des Zeugen ██████ fest, dass der Angeklagte die Kurve nicht in weitem Bogen ausgefahren hat. Die Aufprallschäden am PKW des Angeklagten weisen auf eine relativ hohe Geschwindigkeit beim Einbiegen hin. Das Einbiegen in die Forensbergerstraße zeigt demnach die für einen alkoholisierten Fahrer typische sorglose Fahrweise. Der Angeklagte hat zwar zunächst richtig reagiert und ist dem ihm entgegenkommenden Renault-PKW nach rechts ausgewichen. Infolge der alkoholbedingten Beeinträchtigung seines Reaktionsvermögens und der Einengung seines Gesichtsfeldes geriet der Angeklagte jedoch dabei zu weit nach rechts und war außerstande, nach dem Passieren des Renault-PKW sein Fahrzeug wieder nach links hinüberzuziehen oder aber sein Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen. Ersteres war dem Angeklagten durchaus möglich, da der Renault-PKW scharf rechts vor dem VW-Lieferwagen einscherte und somit die Fahrbahn des Angeklagten wieder freigegeben hatte. Dies wäre einem nüchternen Fahrer, der die Kurve in weitem Bogen voll mit angemessener Geschwindigkeit ausgefahren hätte, selbst dann möglich gewesen, wenn er durch das Umkippen seines Beifahrers nach links behindert worden wäre. Dabei ist zu beachten, dass ein volles Ausfahren der Kurve ein scharfes Herumziehen nach rechts in dem Umfange, zu dem der Angeklagte gezwungen war, nicht notwendig gemacht hätte mit der Folge, dass auch der betrunkene Beifahrer nicht oder nicht erheblich nach links gedrückt worden wäre. Die Entfernung zur Anstoßstelle (Lichtmast in ca. 26 m Entfernung vom Fahrbahnrand der Roermonderstraße) hätte auch ausgereicht, das Fahrzeug erheblich abzubremsen und die Aufprallwucht ganz erheblich zu vermindern.
Es ist richtig, dass die mangelhafte Bereifung des PKW des Angeklagten mit dazu beigetragen hat, dass sein Fahrzeug rechts aus der Fahrbahn geriet, und die mangelhafte Bereifung sicherlich die Bremswirkung bei einem Bremsversuch beeinträchtigt hätte. Aber für diese Mängel ist der Angeklagte verantwortlich. Der Angeklagte hat daher fahrlässig den Tod seines Mitfahrers Schmitz verursacht. Bei einer Blutalkoholkonzentration von rd. 2 ‰ und den dazu erforderlichen Trinkmengen war es dem Angeklagten erkennbar, dass er sein im Übrigen – wie er wusste – mangelhaft bereiftes Fahrzeug nicht mehr sicher führen werden konnte. Die Gefahren des Alkohols für den Kraftfahrer sind so allgemein bekannt, dass darüber kein Wort mehr zu verlieren ist.“
Die Feststellungen des Landgerichts reichen nicht aus, um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung zu rechtfertigen. Die Urteilsgründe geben nicht über alle für die Beurteilung der Schuldfrage wesentlichen Einzelheiten der Örtlichkeit und des Unfallverlaufs hinreichend Aufschluss. Sie sind überdies zum Teil unklar und nicht frei von Widersprüchen.
Dies gilt zunächst von der Darstellung der Fahrweise des Angeklagten beim Einbiegen in die Forensbergerstraße. Bei der Sachverhaltsschilderung sagt das Landgericht, nach dem Eindruck des Fahrers des VW-Lieferwagens, des Zeugen ██████, sei der Angeklagte in „normaler Fahrweise“ eingebogen. Die Aussage dieses Zeugen hat die Strafkammer, wie die oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungen ergeben, dem Urteil zugrunde gelegt. Trotzdem nimmt sie an, der Angeklagte habe die Kurve zwar nicht geschnitten, sie aber auch nicht in weitem Bogen ausgefahren. Dabei bleibt unklar, was sie unter normaler Fahrweise versteht und worin sie den Unterschied zwischen dem Schneiden und dem Nichtausfahren einer Kurve sieht. Um beurteilen zu können, ob der Angeklagte gegen § 8 Abs. 1 StVO verstoßen hat, bedarf es genauerer Feststellungen. Die Verpflichtung, einen weiten Bogen zu fahren, ist nicht gleichbedeutend mit vollem Ausfahren der Kurve. Im Allgemeinen genügt es, den Schnittpunkt der Mittellinien zweier sich kreuzender Straßen rechts zu umfahren (RG JW 1938, 1320 Nr. 17; BGHSt 16, 255, 257, 260 oben; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 15. Aufl. § 8 StVO Rn. 26). Wie weit der Bogen auszufahren ist, hängt im Übrigen von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere von der Übersichtlichkeit der Kreuzung und der anschließenden Straßenstücke, der Verkehrsdichte und der örtlichen Vorfahrtregelung ab. Aus dem Urteil geht nur hervor, dass der Angeklagte aus einer Vorfahrtstraße in eine untergeordnete Straße eingebogen ist. Dabei konnte er darauf vertrauen, dass ein auf dieser Straße herankommender wartepflichtiger Kraftfahrer nicht kurz vor der Kreuzung überholen und ihm dann auf der Straßenmitte begegnen werde. Das Urteil stellt die Fahrweise des Führers des Renaultwagens nicht genau genug fest und enthält auch keine Angaben über die Sicht des Angeklagten von der Vorfahrtstraße in die Forensbergerstraße kurz vor dem Abbiegen.
Unklar ist ferner, ob das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, seine Geschwindigkeit beim Einbiegen habe zwischen 30 und 40 km/h betragen, für widerlegt hält oder ob nach seiner Ansicht schon diese Geschwindigkeit den Umständen nach zu hoch war. Auch für die beim Einbiegen in eine andere Straße einzuhaltene Geschwindigkeit sind die örtlichen Verhältnisse maßgebend. Die Wendung, die Schäden am Wagen des Angeklagten wiesen auf eine „relativ hohe Geschwindigkeit“ hin, ist zu allgemein und nichtssagend, um als zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten dienen zu können. Der Vorwurf, der Angeklagte sei zu schnell gefahren, setzt eine bestimmte und klare Auffassung darüber, welche Geschwindigkeit den Umständen nach höchstens zulässig war, sowie die eindeutige Feststellung voraus, dass der Angeklagte diese Geschwindigkeit wesentlich überschritten hat. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Auch dafür, dass der Angeklagte den Unfall bei vorschriftsmäßiger Fahrweise hätte vermeiden können, fehlt es bisher an einem einwandfreien Nachweis.
Aus den Urteilsgründen geht nicht hervor, in welcher Entfernung von dem Lichtmast der Angeklagte dem Renault ausweichen musste und wie breit der ihm zum Ausweichen zur Verfügung stehende Raum zwischen dem anderen Wagen und dem Fahrbahnrand war. Ohne nähere Feststellungen hierüber kann nicht zuverlässig beurteilt werden, ob der Angeklagte den Anprall an den Mast vermeiden konnte. Fuhr der Renault sehr weit links, was bei der verhältnismäßig geringen Breite der Forensbergerstraße nicht ausgeschlossen ist, hätte der Angeklagte möglicherweise auch dann scharf nach rechts ausweichen müssen, wenn er einen weiten Bogen ausgeführt hätte und langsamer gefahren wäre. Ob er dann unter Berücksichtigung der Reaktionszeit noch in der Lage gewesen wäre, den Wagen vor dem Mast wieder nach links zu steuern oder wenigstens die Aufprallwucht zu vermindern, hängt davon ab, in welcher Entfernung von diesem die Begegnung mit dem Renault beendet und die Fahrbahn für den Angeklagten wieder frei gewesen wäre. Dass die Entfernung des Mastes vom Rand der Roermonderstraße an sich ausgereicht hätte, den Wagen erheblich abzubremsen, muss hierbei außer Betracht bleiben, weil der Angeklagte, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, vor dem entgegenkommenden Fahrzeug rasch scharf nach rechts steuern musste, demnach nicht bremsen konnte.
Weiterer Erläuterungen bedarf auch die Annahme des Landgerichts, der dem Angeklagten bekannte schlechte Zustand seiner Reifen habe mit dazu beigetragen, dass das Fahrzeug von der Fahrbahn geriet. Die bisherigen Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, dass der Wagen des Angeklagten bei dem Ausweichmanöver ins Schleudern geraten ist. Darauf, ob der Reifenzustand bei einem Bremsversuch die Bremswirkung vermindert hätte, kann es nicht ankommen, weil der Angeklagte nicht versucht hat zu bremsen.
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sich mit der Behauptung des Angeklagten in der Revisionsbegründung zu befassen, er sei bei dem Ausweichmanöver über den Bordstein gefahren. War das Auffahren auf die Bürgersteigkante nach den Umständen unvermeidbar und nicht die Folge vorangegangener vorschriftswidriger Fahrweise, so wird zu klären sein, ob und in welcher Weise der Angeklagte dadurch in der sicheren Führung des Wagens ohne seine Schuld beeinträchtigt worden ist.
| Krumme | Sanders | Kersting | |||
| Mayr | Spiegel |