Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – Totschlag, §213 StGB (Provokation/Affekt)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 415/91
Datum
07.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags und ordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Staatsanwaltschaft zog mit einer auf den Strafausspruch beschränkten Revision vor, die der BGH verworfen hat. Der Senat bestätigte rechtsfehlerfrei die Annahme von Provokation/Affektausbruch (§ 213 1. Alt.) und die Milderungswirkung durch §§ 21, 49 Abs.1 StGB. Maßgeblich waren Gutachten, Vorleben und Gesamtumstände; die Bewertung einer „schweren“ Beleidigung folgt einem objektiven Lebenskreismaßstab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch ist grundsätzlich möglich.

2

Die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB können bejaht werden, wenn das Gericht aufgrund der Gesamtumstände (Persönlichkeitsstruktur, Vorleben, Beweislage) von einer für den Angeklagten maßgeblichen Provokation ausgeht.

3

Ob eine Beleidigung als „schwer" anzusehen ist, bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des Lebenskreises der Beteiligten.

4

Eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zur Annahme mildernder Umstände kann sich auf übereinstimmende Gutachten mehrerer Sachverständiger sowie auf die Gesamtumstände stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14. März 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 415/91 in der Strafsache gegen Ernst-Joachim S. ██ aus ████████, geboren am 1933 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1991, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht pr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt br. █████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. März 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 8. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Staatsanwaltschaft, die die Entscheidung mit der auf die Überprüfung des Strafausspruchs beschränkten Revision angreift, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Auch dieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Mit der Revision der Staatsanwaltschaft wird eine höhere Strafe, nicht aber die Beseitigung der Unterbringungsanordnung begehrt. Ob diese Beschränkung des Rechtsmittels, die grundsätzlich möglich ist (vgl. Kleinknecht/ Meyer StPO 40. Aufl. § 318 Rdn. 6 ff. m.w.Nachw.), angesichts des vorliegenden engen sachlichen Zusammenhangs zwi-

schen den Voraussetzungen des § 63 StGB und der Begründung der angegriffenen Strafrahmenbestimmung hier wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Strafausspruch erweist sich – nicht anders als der Maßregelausspruch – als rechtsfehlerfrei. Insbesondere unterliegt es entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Schwurgericht die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB bejaht hat, dessen Strafrahmen es gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB weiter gemildert hat.

Mit rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung hat sich das Schwurgericht aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des von drei Sachverständigen begutachteten Angeklagten, seines Vorlebens und der gesamten Tatumstände davon überzeugt, dass der Angeklagte, der an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer ausgeprägten sexuellen Deviation leidet, durch einen Affektausbruch infolge einer Provokation oder massiven Reizung durch das Opfer im sexuellen Bereich zur Tat veranlasst wurde (UA 54/55). Näheres zu der der Tat vorangegangenen Auseinandersetzung hat das Schwurgericht nicht festzustellen vermocht (UA 35). Insbesondere hat es entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht etwa seiner Beurteilung eine solche Äußerung des Opfers zugrunde gelegt, wie sie der Angeklagte in seiner rechtsfehlerfrei als insgesamt widerlegt erachteten Einlassung behauptet hatte (UA 39). Wenn das Schwurgericht auf der Grundlage der sicheren Feststellung einer Provokation im sexuellen Bereich von den Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB ausgeht (UA 56), ersichtlich also zugunsten des Angeklagten in Anwendung des Zweifelssatzes eine schwere Beleidigung durch sein Opfer annimmt, ist dies ungeachtet der knappen Begründung bei der hier gegebenen Sach- und Beweislage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ernstlich zu besorgen, das Schwurgericht könne dabei verkannt haben, dass nach ständiger Rechtsprechung ein objektiver Maßstab unter Berücksichtigung der Gesamtumstande, insbesondere des Lebenskreises der Beteiligten, darüber entscheidet, ob eine Beleidigung als „schwer“ anzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 3, 4 m.w.Nachw.). Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler ergeben.

SalgerMeyer-GoßnerMaatz
NehmBasdorf