Aufforderung zur Unzucht (§361 Nr.6 StGB): Erkennbarkeit setzt auffälliges, anreißerisches Verhalten voraus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 41/58
- Datum
- 13.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit nach § 361 Nr. 6 StGB setzt voraus, dass das öffentliche Sich-Anbieten zur Unzucht erkennbar und geeignet ist, dem Straßenbenutzer als ungewohnt aufzufallen.
Bloßes längeres Stehen oder langsames Auf- und Abgehen von Frauen zur Nachtzeit erfüllt ohne weitere Umstände nicht das Erkennbarkeits- oder "anreißerisch"-Merkmal des § 361 Nr. 6 StGB.
Zu den hinzutretenden Umständen, die das Angebot als anreißerisch erscheinen lassen können, gehören auffällige Kleidung, anbahnende Gesten, suggestives Lächeln, Starren oder sonstige Verhaltensweisen, die das Angebot unterstreichen.
Fehlen konkrete Feststellungen zu diesen zusätzlichen Merkmalen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur Nachholung von Feststellungen; die Vorschrift des § 267 StPO verpflichtet nicht zur Offenlegung aller Beweismittelgründe, wohl aber zur vollständigen Herausarbeitung der Tatbestandsmerkmale.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███████████████ ████████ ██, geboren am ████ ███, wegen öffentlicher Aufforderung zur Unzucht (§ 361 Nr. 6 StGB) hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Leng-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Zum Erkennbarwerden des Sich-Anbietens: Dazu muss als weiteres Tatbestandsmerkmal des § 361 Nr. 6 StGB hinzukommen, dass dieses Verhalten geeignet ist, dem Straßenbenutzer als ungewohnt aufzufallen.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Einzelrichter) in Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte „wegen Übertretung nach § 361 Ziff. 6 StGB“ zu einer Haftstrafe von fünf Wochen verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt ist, und sie von der Anklage eines Vergehens nach § 223a StGB freigesprochen.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Angeklagte lebte von etwa Mitte Juni 1957 bis zum 16. August 1957 mit dem früheren Mitangeklagten Wolfgang L. zusammen, der in diesem Verfahren rechtskräftig wegen Zuhälterei und Körperverletzung verurteilt worden ist. In diesem Zeitraum verdiente sie ihren und im Wesentlichen auch ██ Lebensunterhalt dadurch, dass sie der Gewerbsunzucht nachging. Zu diesem Zweck begab sie sich zusammen mit der sich ebenso betätigenden minderjährigen Ingeborg H. bei Einbruch der Dunkelheit in die im Stadtzentrum von ████ gelegene, dem öffentlichen Verkehr gewidmete und vom Publikum auch rege befahrene und begangene ██████████. Hier stellten sie sich bis zum Morgengrauen einzeln in gewissem Abstand voneinander auf oder gingen langsam einzeln auf und ab, um die Aufmerksamkeit insbesondere der Kraftfahrer auf sich zu lenken. Wurden sie angesprochen, so stiegen sie in den Wagen, ließen sich an abgelegene Stellen fahren und verkehrten dort gegen ein Entgelt von 10 DM geschlechtlich mit den Fahrern der Kraftfahrzeuge. Danach ließen sie sich in die Nähe der ██████████ zurückbringen. Die Angeklagte verdiente auf diese Weise täglich etwa 50 DM.
In der Nacht zum 16. August 1957 lud der Zeuge ████ die Angeklagte, als sie in der ███ ██████ wie üblich auf und abging, ein, zu ihm in den Wagen zu steigen. Das tat sie auch. Da ███ jedoch den von der Angeklagten geforderten Preis für zu hoch hielt und er auch den von ihr angegebenen Fahrtweg nicht einhielt, brachte sie den Kraftwagen dadurch zum Stehen, dass sie den Zündschlüssel abzog, verließ das Fahrzeug und begab sich zu Fuß in die ██████████ zurück.
In diesem gesamten Sachverhalt sieht das Landgericht den Tatbestand „einer“ Übertretung nach § 361 Nr. 6 StGB. Dazu führt es u. a. aus, die Angeklagte habe sich öffentlich dadurch zur Unzucht angeboten, dass sie als Frau zur Nachtzeit dort allein „herumstand bzw. langsam auf- und abging“, um damit Männer zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs anzulocken. Dies sei auch in auffälliger Weise geschehen, weil das länger andauernde Stehen und langsame Auf- und Abgehen von Frauen zur Nachtzeit geeignet sei, die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich zu lenken, da Frauen, die nicht der Unzucht nachgehen, sich nicht so zu verhalten pflegten.
Soweit die Revision zu dieser tatsächlichen Feststellung eine nähere Begründung und die Angabe von Anhaltspunkten vermisst, geht sie fehl. § 267 Abs. 1 StPO schreibt dem Tatrichter nicht vor, die Anhaltspunkte oder Beweismittel anzugeben, auf denen seine Feststellung der den gesetzlichen Tatbestand erfüllenden Tatsachen beruht.
Die oben wiedergegebene rechtliche Würdigung des Urteils ergibt aus, dass die Strafkammer nicht nur das Verhalten der Angeklagten in der Nacht zum 16. August 1957 strafrechtlich gewürdigt, sondern den ganzen Zeitraum von Mitte Juni 1957 bis zu dieser letzten Nacht einbezogen hat. So war auch die Anklageschrift abgefasst und dementsprechend auch die Hauptverhandlung gegen die Angeklagte wegen des hinreichenden Verdachts einer fortgesetzten Übertretung nach § 361 Nr. 6 StGB eröffnet worden. Daher ist davon auszugehen, dass das Landgericht das gesamte Verhalten der Angeklagten während der fraglichen Zeit als eine fortgesetzte Handlung bewertet hat. Dass es dies nicht besonders begründet hat, beschwert die Angeklagte nicht.
Das Urteil muss aber aufgehoben werden, weil die bisherigen Feststellungen des Landgerichts seine Annahme nicht rechtfertigen, dass die Angeklagte sich öffentlich in auffälliger Weise zur Unzucht angeboten habe. Die Strafkammer hält dieses Tatbestandsmerkmal des § 361 Nr. 6 StGB für verwirklicht, weil „das länger andauernde Stehen“ und „langsame Auf- und Abgehen von Frauen zur Nachtzeit“ geeignet ist, die Aufmerksamkeit der Passanten auf sie zu lenken. Ohne ein Verhalten, das die Aufmerksamkeit der Straßenbenutzer auf sich lenkt, ist aber schon ein nicht wörtliches Anbieten zur Unzucht nicht möglich.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss zum Erkennbarwerden des Angebots als weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass dieses geeignet ist, dem Straßenbenutzer als ungewohnt aufzufallen. Bei dieser zusätzlichen Bewertung ist davon auszugehen, dass das öffentliche Anbieten zur Unzucht, also auch der sog. „Straßenstrich“ der Dirnen, für sich allein in § 361 Nr. 6 StGB nicht mit Strafe bedroht ist. Zu „länger andauerndem Stehen“ oder „langsamem Auf- und Abgehen“ von Frauen zur Nachtzeit müssen also Verhaltensweisen oder Umstände hinzutreten, die das Angebot zur Unzucht als „anreißerisch“ erscheinen lassen, etwa wenn sich die Dirne besonders auffällig kleidet oder ihr Angebot durch Anlächeln oder Anstarren ihr begegnender Männer, durch die Art ihres Ganges, durch geschlechtlich zu deutende Gesten oder in ähnlicher Weise unterstreicht (ähnlich OLG Köln NJW 1953, 1076 Nr. 22).
Dass sich die Angeklagte während ihrer fortgesetzten Betätigung als Straßendirne in dem fraglichen Zeitraum so verhalten habe, hat das Landgericht nicht festgestellt. Da die Möglichkeit der Nachholung solcher Feststellungen nicht ausgeschlossen erscheint, ist die Sache an den sachlich zuständigen Tatrichter zurückzuverweisen.
Bundesrichterin Krumme ist durch Erkrankung, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen durch Urlaub am Unterzeichnen verhindert.
| Justizangestellter | Rotberg | ||
| Seibert |