Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung im Rangierdienst – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 415/65
Datum
08.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde im Rangierdienst wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück, weil entscheidungserhebliche Feststellungen (z.B. Signalgabe, Position des Getöteten) widersprüchlich oder lückenhaft sind. Das Landgericht muss klären, ob ein Re‑2‑Signal gegeben wurde und ob vorschriftsmäßiges Abwarten den Unfall vermieden hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind für die Schuldfrage wesentliche tatsächliche Feststellungen widersprüchlich oder lückenhaft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

2

Kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Rangiersignal gegeben wurde, muss das Gericht diesen Umstand aufklären; bleibt die Möglichkeit bestehen, ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

3

Ob eine mögliche Signalgabe den Angeklagten nicht vollständig entlastet, hängt davon ab, ob er durch vorschriftsmäßiges Verhalten (insbesondere Abwarten eines sichtbaren Zeichens) den Unfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können.

4

Eine Verurteilung darf nicht auf nachteilige Schlussfolgerungen aus einer nicht aufgeklärten oder widersprüchlichen Einlassung gestützt werden; das Ziehen solcher Schlüsse ohne ausreichende Feststellungen verletzt das sachliche Recht.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 26. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 415/65 URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ██████, den Hilfsrangieraufseher Hilarius ██, Kreis ████, geboren am █████ in ███, Kreis ███, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Der Angeklagte ist beim Bahnhof Gerolstein der Deutschen Bundesbahn im Rangierdienst beschäftigt. Er ist auch im Bedienen von Kleinlokomotiven ausgebildet. Am Vormittag des 15. Dezember 1964 beauftragte ihn der diensttuende Rangiermeister, mit einer Kleindiesellokomotive einen Güterwagen zu dem 2 km entfernten Bahnhof Pelm an der Nebenstrecke Gerolstein–Daun zu schieben und dort in das Ladegleis zu stellen. Der Zugführer dieser Fahrt war aus dienstlichen Gründen mit einem anderen Zug nach Pelm vorausgefahren. Vorher hatte er dem Oberschaffner ██ ███ die Zugführung und damit die Aufsicht beim Rangieren übertragen. Die Abteilung, bestehend aus der Kleinlokomotive und dem Güterwagen, war 19 m lang. Aus technischen Gründen musste der Wagen von der Lokomotive geschoben werden. Es lagen etwa 25 cm Schnee. Bei der Einfahrt in den Bahnhof Pelm fuhr der Angeklagte auftragsgemäß über die noch verriegelte Weiche zum Ladegleis hinweg geradeaus in das Hauptgleis bis in die Höhe der Gleissperre auf dem Ladegleis. Nach dem Öffnen mit dem Zugführerschlüssel entnahm er der Gleissperre den Schlüssel für das Weichenschloss, ließ sich vom Angeklagten einen Besen geben, mit dem er die Weiche zum Ladegleis vom Schnee säubern wollte, um sie umlegen zu können. Auf sein Zeichen fuhr sodann der Angeklagte mit der Abteilung zurück über die Weiche hinaus bis zu einem Schild ungefähr 32 m vor der Weiche in Richtung Gerolstein. Während ██ ███ mit dem Freimachen der Weiche begann, verließ der Angeklagte den Führerstand der Lokomotive, um auszusteigen. Als er zurückkehrte, sah er ██ noch an der Weiche arbeiten. Nachdem er auf den Führerstand gestiegen war, sah er nach seinen Angaben durch das in Richtung Bahnhof Pelm linke Fenster der Kleinlokomotive den Oberschaffner ██ ███ vor dem Güterwagen von links ins Gleis treten; unter dem Wagen hindurch sah er noch die Beine des ██ bis zur Mitte des Wagens. Dann glaubte er ein Ra-2-Signal, ein zweimaliges, mäßig langes Pfeifsignal zu hören, das nach dem Signalbuch der Deutschen Bundesbahn „Herkommen!“ bedeutet. Hierauf fuhr er in Richtung Bahnhof an. Sodann ging er an das rechte Fenster der Lokomotive, um nach dem Zugführer Ausschau zu halten, konnte ihn aber nicht sehen. Er fuhr trotzdem weiter, weil er annahm, dass ██ ████ das Trittbrett an der Stirnseite des Güterwagens bestiegen sei. Auch als er merkte, dass die Abteilung nicht in das Ladegleis, sondern ins Hauptgleis fuhr, hielt er nicht an. Er vermutete, dass ██ zum Bahnhofsgebäude fahren wollte, um weiteres Werkzeug zum Säubern der Weiche zu holen. Erst als er Rufe von zwei in der Nähe arbeitenden Männern hörte, brachte er den Zug mittels Schnellbremsung zum Stillstand. Nachdem er die Abteilung zurückgesetzt hatte, lag der Oberschaffner ███ mit zerschmettertem Schädel tot zwischen den Schienen. Er war von dem Güterwagen erfasst und zu Boden gestoßen und sodann von der niedrig gebauten Lokomotive zwischen den Schienen mitgeschleift worden, nachdem er vergeblich versucht hatte, sich dem Angeklagten durch Rufe bemerkbar zu machen und sich unter dem fahrenden Güterwagen herauszuwälzen. 11 m hinter dem Weichenstoß in Richtung Bahnhofsgebäude begann eine von seinem Körper herrührende Schleifspur im Schnee, an der entlang Kleidungsstücke, der Besen, Blutspuren und Teile des Schädels und Gehirns des Getöteten verstreut waren. Den Weichenschlüssel hatte der Tote in der Hand. Die Weiche war noch versperrt und ließ sich nach dem Aufschließen nicht umlegen.

Das Landgericht sieht das für den Tod des ██ ursächliche schuldhafte Verhalten des Angeklagten darin, dass er den ihm bekannten Fahrdienst- und Signalvorschriften der Bundesbahn zuwider auf das Pfeifsignal, das er gehört hatte, angefahren ist, ohne ein sichtbares Zeichen (langsames Bewegen des Armes hin und her) des Zugführers ██ abzuwarten und ohne auf die seinem ursprünglichen Auftrag widersprechende Stellung der Weiche zu achten. Infolge dessen sei ██, während er noch mit dem Säubern der Weiche beschäftigt gewesen sei, überfahren worden.

Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Annahme, dass ███ noch an der Weiche arbeitete, als der Angeklagte den Zug in Bewegung setzte, demnach also kein Zeichen zum Abfahren gegeben hat, ist nicht ohne weiteres mit den Feststellungen und der vom Landgericht als unwiderlegt erachteten Einlassung des Angeklagten zu vereinen. Hiernach hatte der Angeklagte die 19 m lange Abteilung bis zu einer 32 m vor der Weiche stehenden Tafel zurückgefahren. Die der Weiche zugekehrte Stirnseite des Güterwagens war somit etwa 13 m von dem dem Güterwagen zugekehrten Ende der Weiche, dem Weichenstoß, entfernt. Die Schleifspur vom Körper des ██ begann erst 11 m hinter dem Weichenstoß (innerhalb der Weiche), in dessen Nähe ████ gearbeitet haben soll, als er erfasst wurde, also etwa 24 m von dem Punkt entfernt, an dem sich die Stirnseite des Güterwagens vor dem Anfahren befunden hatte. Ist ██ unmittelbar an der Weiche ins Gleis getreten, um seine Säuberungsarbeit fortzusetzen, so ist es erfahrungswidrig, dass der Angeklagte vor dem Anfahren von seinem erhöhten Stand auf der Lokomotive aus unter dem Güterwagen hindurch die Beine des ██ sehen konnte, wie er bisher unwiderlegt behauptet hat. Es bedarf ferner näherer Erläuterung, warum die „Schleifspur“ erst 11 m hinter dem Weichenstoß, in dessen Nähe ██ nach der Annahme des Landgerichts doch arbeitete, begann. Keine frühere vom Körper des ██ etwa während seiner Lage unter dem Güterwagen herrührende Spur ist festgestellt. Ist ██ näher beim Güterwagen ins Gleis getreten, so dass der Angeklagte seine Beine unter diesem hinten durchsehen konnte, so ist schwer verständlich, wie er an einer weit davon entfernten Stelle von dem Wagen erfasst werden konnte. Diese Unklarheiten und Widersprüche nötigen zur Aufhebung des Urteils.

Die Behauptung des Angeklagten, er habe ███ von links vor dem Güterwagen ins Gleis treten, ihn aber auf der anderen Seite nicht ankommen sehen, ist zwar nicht widerlegt, aber auch nicht als richtig festgestellt. Trotzdem hat das Landgericht aus ihr einen dem Angeklagten nachteiligen Schluss gezogen, indem es ihm vorwirft, angefahren zu sein, ohne sich überzeugt zu haben, dass die Strecke vor ihm frei sei (UA Bl. 9). Auch hierin liegt ein Verstoß gegen das sachliche Recht, der zur Aufhebung führen muss (BGH NJW 1957, 1643 Nr. 14).

Das Landgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass ██ das Re-2-Signal gegeben hat, was gegen die Annahme spräche, dass er während der Arbeit an der Weiche von dem Güterwagen erfasst wurde. Die Tatsache, dass die Weiche nach dem Unfall noch verschlossen war, steht dem nicht unbedingt entgegen. Es könnte sein, dass ██ nach einem vergeblichen Versuch, die Weiche umzulegen, mit der Abteilung noch einmal ins Hauptgleis fahren wollte. Zu diesem Zweck musste die Weiche gegen die Spitze befahren werden. Für diesen Fall bestimmt § 21 Abs. 7 der Fahrdienstvorschriften, dass die Weiche unter bestimmten Voraussetzungen durch Verschluss zu sichern ist. Waren diese hier gegeben, so liegt es nahe, dass ██ die Weiche wieder gesperrt hat, bevor er dem Angeklagten das Zeichen zum Schieben gab. Hierauf könnte auch der Umstand hindeuten, dass er den Weichenschlüssel noch in der Hand hatte.

Lässt sich nicht ausschließen, dass ████ das Signal gegeben hat, so würde das freilich nicht bedeuten, dass der Angeklagte von jeglicher Schuld frei wäre; vielmehr wird dann zu prüfen sein, ob der Angeklagte den Unfall durch vorschriftsmäßiges Abwarten eines sichtbaren Signals des Rangierleiters mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Jedenfalls aber hängt der für das Strafmaß erhebliche Umfang des Schuldvorwurfs davon ab, ob ██ sein Signal gegeben hat oder nicht. Zu einer abschließenden Beurteilung fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Sollte sich der Unfallhergang nicht mehr eindeutig klären lassen, so wird die dem Angeklagten günstigste Möglichkeit zugrunde zu legen sein.

Das Landgericht wird schließlich unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung seine Ansicht überprüfen müssen, dass der Angeklagte auch gegen § 51 Abs. 1 der Fahrdienstvorschriften verstoßen habe, indem er nicht auf das Weichenbild achtete.

KrummeFlitnerMayr
WillmsHürxthal