Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Unzucht (§175a StGB) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 41/56
Datum
01.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen schwerer Unzucht zwischen Männern nach §175a Nr.3 StGB und erhebt neben Sachrügen auch Verfahrensrügen. Der BGH verwirft die Revision; die tatrichterlichen Feststellungen, insbes. zum Verführen des Minderjährigen und zur fehlenden Rücktrittslage, sind überprüfungsfest. Die Beweiswürdigung und die Strafzumessung halten rechtlicher Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verführen im Sinne von §175a Nr.3 StGB setzt eine gezielte Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen zur Herbeiführung geschlechtlicher Handlungen voraus und nutzt dessen geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringe Widerstandskraft aus.

2

Die tatrichterliche Würdigung von Tatsachen- und Beweisfragen ist für die Revisionsinstanz nur begrenzt überprüfbar; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung sind ohne Nachweis eines Verstoßes gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht revisionsrechtlich angreifbar.

3

Ein Rücktritt vom Versuch (§46 Nr.1 StGB) liegt nur vor, wenn der Täter nach außen hin erkennbar seinen Willen zum Aufgeben der Tat zum Ausdruck bringt; das bloße Unterlassen der Vollendung ohne solche Kundgabe genügt nicht.

4

Bei Delikten nach §175a Nr.3 StGB ist die innere Tatseite des Minderjährigen dann gegeben, wenn in ihm altersentsprechende geschlechtliche Empfindungen vorhanden sind oder bewusst durch den Verführer hervorgerufen werden; dies kann sich aus dem Tatgeschehen schließen.

5

Bei der Strafzumessung kann eine frühere Beeinflussung der Triebanlagen mildernd berücksichtigt werden; gleichwohl stellt die gezielte Herbeiführung gleicher Gefährdung bei anderen Jugendlichen strafschärfend zu bewerten sein.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 15. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Karl-Hermann G. aus R., dort geboren am ██ 1929, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gigs als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 15. November 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Unzucht zwischen Männern (§ 175a Ziff. 3 StGB) zu einem Jahr █████████ verurteilt worden (Fall BC); im Übrigen (Fall █████) ist das Verfahren eingestellt worden.

Bei der Revisionseinlegung erklärte der Angeklagte, dass er die Verletzung sachlichen Rechts rüge. Aus der Revisionsbegründungsschrift (S. 3) ist jedoch zu entnehmen, dass er auch die Verfahrensrüge erheben will.

Auf diese wird bei der Behandlung des Falles BC eingegangen werden.

1. In diesem Falle ist das Verfahren aufgrund des § 2 StFG 1954 eingestellt worden. Mit der Revision wendet sich der Angeklagte dagegen, dass er einer versuchten schweren Unzucht nach §§ 175a Nr. 3, 43 StGB für schuldig befunden worden ist, und erstrebt Freispruch.

Nach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte am 14. 7. 1953 gegenüber dem 16-jährigen Schüler Manfred █████ und begann ███ █████████ mit ihm. Unter anderem ██████ fragte er ihn, ob er in ██ das Lokal „U.“ kenne, und gab ihm eine ████████ ██████████████ über den dortigen Betrieb, insbesondere erklärte er ihm, dass dort reiche Männer verkehrten, und schilderte das Verhalten von Homosexuellen. Diese tanzten dort miteinander; für weniger reiche Beteiligte sei dort Gelegenheit, Geld zu verdienen. Er riet dem Zeugen, zu diesem Zweck dort hinzugehen. Dann sagte er ihm, dass er ihm jetzt schon Gelegenheit zum Geldverdienen geben wolle, wenn er sich ihm geneigt zeige, und fragte ihn, ob er aus der Stadt eine Tasse Kaffee trinken und anschließend ein Stück e███████

hinausfahren wolle. █████ entgegnete, dass er dazu bereit sei, zunächst aber noch nach Hause fahren müsse. Die beiden verabredeten sodann, sich um 16 Uhr auf dem Marktplatz zu treffen. ███ fuhr nach Hause und von dort aus zugleich zur Polizei, wo er den Vorfall meldete. Zusammen mit zwei Polizeibeamten traf er dann den Angeklagten, als dieser aus einem Kaffee kam und zu seinem Wagen gehen wollte, den er auf dem Marktplatz geparkt hatte. Der Angeklagte wurde auf die Wache gebracht.

Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten den Beginn des Verführens zu einer unzüchtigen Handlung im Sinne der genannten Vorschrift erblickt. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich. Verführen bedeutet die Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen, um diesen zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen und dabei seine geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringe Widerstandskraft auszunutzen (RGSt. 70, 199; LK 48).

Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass der Angeklagte mit dieser Tätigkeit begonnen hat, da er mit seinem Verhalten bezweckte, das Opfer seiner Sinnlichkeit gefügig zu machen und bald danach mit ihm Unzucht zu treiben. Die Ausführungen der Revision, es ergebe sich nicht, worin die Unzucht nach den Vorstellungen und dem Willen des Angeklagten habe bestehen sollen; sein Vorhaben habe sich ebenso auf Handlungen erstrecken ███████, die auf der gleichen Ebene wie das Onanieren im „U.“ ███ lagen, gehen fehl. Nach den Urteilsgründen geht an ███ der Tatrichter eindeutig █████ ████ davon aus, dass der Angeklagte zum Ausdruck gebracht habe, ██ könne sich Geld bei ihm in gleicher Weise wie die Gäste des „U.“, also durch Unzucht zwischen Männern, verdienen (UA S. 5).

Diese Feststellung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Das Landgericht hat auch das Vorliegen der Merkmale des Rücktritts vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB rechtsirrtumsfrei verneint.

Mit den Ausführungen, es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte seinen ursprünglichen Plan, auf ██ zu warten, um mit ihm außerhalb der Stadt Unzucht zu treiben, aufgegeben habe, hat es erkennbar nicht – wie die Revision meint – einen Rücktritt zum Ausdruck bringen wollen, da ein Rücktritt vom Versuch nur vorliege, wenn der Täter durch sein Verhalten auch nach außen hin seinen Willen sichtbar werden lässt, er habe die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben. Vielmehr hat der Tatrichter damit lediglich seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatwillen aufrechterhalten hat. Ein Rücktritt vom Versuch scheidet damit aus.

Inwiefern eine weitere Aufklärung dieses Sachverhalts durch eine genaue Feststellung des Ortes, an welchem der Angeklagte mit seinem Wagen parkte, möglich und erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

Die Feststellung des Urteils, dass ███ zusammen mit zwei Polizeibeamten den Angeklagten auf dem ███ Marktplatz traf, als dieser zu seinem Wagen gehen wollte, steht der von der Revision behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, dass ██ dem Angeklagten im Polizeigebäude gegenüber █████████ worden sei, sich also dort befunden habe, nicht in Widerspruch. Denn es handelt sich hier um zwei zeitlich nacheinander liegende Vorgänge.

Dem Gericht brauchte sich auch nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, den von der Revision benannten Zeugen über die Stelle des Platzes, an welcher der Angeklagte gestellt wurde, zu vernehmen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Umstand auf seine Überzeugung, der Angeklagte habe seinen Tatwillen nicht aufgegeben, vielmehr weiter

die Absicht gehabt habe, sich auf dem Markt mit ██ zu treffen, von Einfluss hätte sein können.

Dass der Angeklagte auf dem Marktplatz nach ██ Umschau gehalten habe, hat das Landgericht nicht festgestellt. Dieser Umstand ist daher für die Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter auch nicht von Bedeutung gewesen. Mithin brauchte er auch hierüber nicht den von der Revision benannten Zeugen zu vernehmen.

Im Übrigen ist der Polizeihauptwachtmeister RC, in dessen Wissen die Behauptungen gestellt sind, vor der Hauptverhandlung verstorben.

Die Aufklärungsrüge ist somit ebenfalls unbegründet.

Im Übrigen richten sich die Angriffe der Revision gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Da sie eine Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen nicht ergibt, ist sie mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

2. Im Falle BC gibt die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass.

Das Landgericht führt aus, dass der Angeklagte durch seine auf geschlechtliche Dinge gerichteten Gespräche und durch Öffnen der Hose und Greifen an den Geschlechtsteil des Zeugen E. diesen dahin brachte, seinen Widerstand aufzugeben und ihm willfährig zu werden. Die Vollendung setzt hinsichtlich der inneren Tatseite bei dem Minderjährigen voraus, dass er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder

selbst hat oder bewusst bei dem Verführer hervorrufen will (BGHSt 2, 40; Werner in LK Nr. 3 zu § 175a Nr. 3).

Hierüber hat das Landgericht ausdrückliche Feststellungen nicht getroffen. Sie können jedoch aus dem Urteilszusammenhang entnommen werden, da der Angeklagte bei BC bis zum Samenerguss onanierte. Daraus ergibt sich, dass bei ihm – wenn auch gegen sein Widerstreben – solche Empfindungen hervorgerufen worden sind und der Vorsatz des Angeklagten hierauf gerichtet war.

Dem widerspricht es nicht, dass ███ ██ dem Treiben des Angeklagten keinen Gefallen gefunden ████.

Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung greifen nicht durch.

Das Gericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände zuerkannt, weil er in seiner Jugend seitens eines Dritten eine tiefgreifende Beeinflussung seiner Triebanlagen erfahren hat. Es hat dagegen straferschwerend berücksichtigt, dass er, obschon er die bedauerlichen Folgen einer Verführung in der Jugend an sich selbst erfahren hat, ██ in die gleiche Gefahr brachte. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch. Die Erwägungen des Gerichts zu der Frage der Bewilligung mildernder Umstände ergeben lediglich, dass eine homosexuelle Betätigung des Angeklagten allgemein in milderem Licht erscheint. Dass er diese gerade durch Verführung eines jungen Menschen vornimmt, kann angesichts seiner eigenen Erfahrungen durchaus als straferschwerend angesehen werden.

In den Ausführungen des Urteils, der Angeklagte habe den Umstand, dass BC ihm ausgeliefert war, „ausgenutzt“, ist die Überzeugung des Landgerichts enthalten, dass er dies vorsätzlich getan habe. Ausnutzen hat im Sprachgebrauch allgemein den Sinn eines bewussten Missbrauchs einer Gelegenheit. Dass die Ausführungen des Gerichts in diesem Sinne zu verstehen sind, ergibt sich überdies daraus, dass sie in dem Abschnitt über das Maß der Schuld enthalten sind.

Auch im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

Justizangestellter CDDr. GigsSeibert
Dr. AugustinSauerLang-Hinrichsen