Revision verworfen; Schuld- und Strafausspruch neu gefasst – Betrug, Gesamtfreiheitsstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 414/92
- Datum
- 15.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuld- und Strafausspruch eines Urteils neu fassen, auch wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Einbeziehung früherer Einzelstrafen aus vorangegangenen Urteilen ist möglich und kann zur Auflösung und Neubildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 12. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 414/92
vom 15. September 1992
in der Strafsache gegen
████████, geboren am ██ █████ 1950 in Saarbrücken, zur Zeit ██ █████ Gerd Erich M, wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch werden der Schuld- und Strafausspruch dieses Urteils wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. Januar 1991 – 40 VRs 191/91 – und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Ferner wird er wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Maatz | Salger | Tolksdorf | |||
| Nehm | Tepperwien |