Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuld- und Strafausspruch neu gefasst – Betrug, Gesamtfreiheitsstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 414/92
Datum
15.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wegen mehrerer Betrugsdelikte ein. Der BGH prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO und fand keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten; die Revision wurde als unbegründet verworfen. Gleichwohl fasste der Senat den Schuld- und Strafausspruch neu und stellte Gesamtfreiheitsstrafen fest; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann den Schuld- und Strafausspruch eines Urteils neu fassen, auch wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

3

Einbeziehung früherer Einzelstrafen aus vorangegangenen Urteilen ist möglich und kann zur Auflösung und Neubildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 12. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 414/92

vom 15. September 1992

in der Strafsache gegen

████████, geboren am ██ █████ 1950 in Saarbrücken, zur Zeit ██ █████ Gerd Erich M, wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch werden der Schuld- und Strafausspruch dieses Urteils wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. Januar 1991 – 40 VRs 191/91 – und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Ferner wird er wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MaatzSalgerTolksdorf
NehmTepperwien