Revision: Freispruch der Ehefrau aufgehoben – Zurückverweisung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 414/88
- Datum
- 20.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Behauptung wechselhaften Aussageverhaltens rechtfertigt eine Herabstufung des Beweiswerts nur, wenn tatsächliche, substanzielle Widersprüche zwischen den Angaben vorliegen.
Bei der Gesamtwürdigung hat das Gericht alle relevanten Indizien zu berücksichtigen, insbesondere Eigentums- und Betriebsverhältnisse sowie Verhaltensweisen, die für Kenntnis oder Einverständnis der Beschuldigten sprechen können.
Liegt in der Beweiswürdigung ein nicht unerheblicher Erörterungs- oder Bewertungsfehler vor, kann ein Freispruch nicht bestehen bleiben; das Urteil ist insoweit aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei Aussagen eines Mitangeklagten ist zu prüfen, ob Schutzmotive oder frühere Schonungserwägungen dessen Angaben beeinflusst haben; daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres Unbrauchbarkeit der Aussage, sondern erfordert vertiefte Würdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2. März 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 414/88 in der Strafsache gegen geborene ████ aus █████, Karin Rita ██████, dort geboren am ███████, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1988, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshofs Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte Karin ████ betrifft.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Mitangeklagten Günter ██████ wegen tateinheitlicher Anstiftung zur schweren Brandstiftung und gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihn vom Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Betrug freigesprochen; dessen Ehefrau, die Angeklagte Karin ████, hat das Landgericht in vollem Umfang freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil, soweit die Angeklagte ████ freigesprochen worden ist, Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.
Nach den Feststellungen stiftete Günter ██████ den früheren Mitangeklagten ██████████, dessen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig geworden ist, in mehreren Gesprächen an, das Friseurgeschäft seiner Ehefrau gegen eine Zahlung von 2.000 DM in Brand zu setzen. Verabredungsgemäß entzündete ██████████ in den Geschäftsräumen in der Nacht vom 5. zum 6. Oktober 1986 15 l Benzin; der Friseursalon brannte aus. Die von der Angeklagten Karin ████ angemeldeten Versicherungsansprüche sind bisher nicht reguliert worden.
Das Landgericht hat Günter ██████ aufgrund des Geständnisses des ██████████ als überführt angesehen. Hinsichtlich einer Beteiligung der Ehefrau ████ ist das Landgericht demgegenüber davon ausgegangen, dass die Angaben des ██████████ insoweit widersprüchlich seien und weder allein noch im Zusammenhang mit anderen Umständen zu dem Nachweis ausreichten, dass die Angeklagte von der Beauftragung des ██████████ gewusst habe und mit diesem Plan einverstanden gewesen sei. Diese Beweiswürdigung begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.
Die Widersprüchlichkeit der Angaben des früheren Mitangeklagten ██████████ sieht das Landgericht vor allem darin, dass dieser bei seinen ersten Vernehmungen, insbesondere bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter am 12. Juni 1986, erklärt hat, mit Frau ████ niemals über die Angelegenheit gesprochen zu haben, für ihn sei aber klar gewesen, dass sie eingeweiht gewesen sei, während er bei einer Nachvernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 1987 angegeben hat: Frau ████ sei dabeigewesen, als ihr Ehemann ihn erstmals gefragt habe, ob er den Brand legen würde. Die Verhandlungen habe der Ehemann geführt, dieser habe ihm auch den Auftrag zur Brandlegung erteilt. Frau ████ „habe dabeigesessen oder dabeigestanden, sich aber an der Gesprächsführung nicht beteiligt. Sie habe lediglich bei den Ausführungen ihres Mannes mehrfach genickt“ (UA 25). In der Hauptverhandlung hat sich ██████████ nach den Urteilsgründen dahin eingelassen, er habe sich mit der Ehefrau ████ über den Brand nicht unterhalten, den Auftrag zur Brandstiftung habe er von dem Ehemann erhalten. Nach Vorhalt seiner Aussage vor dem Haftrichter hat ██████████ diese als richtig bestätigt und – nach weiterem Vorhalt – auch seine Aussage vom 6. Oktober 1987 bei der Staatsanwaltschaft, „obwohl im konträren Gegensatz stehend“, als richtig bezeichnet und erklärt, er habe vorher die Angeklagte ████, seine Cousine, schonen wollen (UA 26).
Diese Feststellungen zum Inhalt der Erklärungen des ██████████ vermögen die Wertung der Strafkammer, wegen des wechselhaften Aussageverhaltens könne seinen Angaben kein großer Beweiswert beigemessen werden, die Aussagen stünden zueinander in einem „konträren Gegensatz“, nicht zu belegen.
So ist in der Einlassung des ██████████ in der Hauptverhandlung, er habe sich mit Frau ████ über den Brand nicht unterhalten und der Auftrag sei von dem Ehemann ██████ erteilt worden, kein Widerspruch zu dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalt seiner Vernehmungen durch den Haftrichter und durch die Staatsanwaltschaft enthalten. Aus keiner seiner Aussagen ergibt sich nämlich, dass er mit der Ehefrau ████ über den Brand gesprochen hat, und er hat immer wieder betont, der Ehemann ██████ habe den Auftrag erteilt. Selbst als der Angeklagte bei seiner Nachvernehmung durch die Staatsanwaltschaft erstmals – im Gegensatz zu seiner
ersten polizeilichen Vernehmung vom 11. Juni 1986 – erklärt hat, Karin ████ sei dabeigewesen, als Günter ██████ ihn erstmals gefragt habe, ob er den Brand legen würde, hat er hinzugefügt, sie habe sich aber an der Gesprächsführung nicht beteiligt. Da somit kein „konträrer Gegensatz“ zwischen den verschiedenen Aussagen des ██████████ hinsichtlich eines Gesprächs mit Karin ████ über den Brand und hinsichtlich der Auftragserteilung durch Günter ██████ ersichtlich ist, lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer den Angaben des ██████████ fehlerhaft einen zu niedrigen Beweiswert beigemessen hat.
Hinzu kommt, dass die Strafkammer im Anschluss an ihre negative Bewertung der Aussage ██████████ lediglich untersucht, ob dessen Angaben „durch andere Aussagen entscheidend gestützt“ werden (UA 26), jedoch nicht erörtert, dass es schließlich der Ehemann der Angeklagten war, der den Auftrag zur Brandlegung erteilt hat. Da es sich bei dem Brandobjekt um den von der Ehefrau als Friseurmeisterin selbständig geführten Friseursalon handelte (UA 11), liegt die Annahme nahe, dass der Brand mit ihrem Wissen und Einverständnis geplant und durchgeführt worden ist. Dies dürfte schon deshalb notwendig gewesen sein, um zu verhindern, dass durch den Brand wichtige und möglicherweise nicht zu ersetzende Geschäftsunterlagen, persönliche Gegenstände oder Wertsachen vernichtet wurden. Dass die Strafkammer diesen naheliegenden, wesentlichen Umstand nicht angesprochen und insbesondere nicht erörtert hat, ob es nach dem Verhältnis der Eheleute ██████ zueinander überhaupt in Betracht kam, dass der Ehemann ein solches Vorhaben durchführte, ohne es seiner Frau mitzuteilen und mit ihr zu besprechen, stellt einen weiteren Mangel dar.
Außerdem ist bei der Annahme, der Ehemann ██████ habe die Brandlegung vor seiner Frau geheimhalten wollen, auch der Umstand von Bedeutung, dass er noch an dem mit ██████████ abgesprochenen Tatabend seine Frau zu dem Ladenlokal gefahren hat und es von ihr allein betreten ließ, obwohl er dann damit hätte rechnen müssen, dass ihr möglicherweise irgendwelche Vorkehrungen für die Brandlegung auffielen. Schließlich ist auch der Gesichtspunkt nicht ohne Bedeutung, dass Günter ██████ nach den Feststellungen ██████████ nicht angewiesen hat, gegenüber seiner Cousine Karin ████, zu der er seit Jahren ein gutes Verhältnis hatte, Stillschweigen über das Brandvorhaben zu bewahren.
Der Freispruch der Angeklagten kann danach nicht bestehenbleiben. Mit seiner Aufhebung entfällt auch die Entscheidung über die Entschädigung für die von ihr erlittene
| Untersuchungshaft. | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Salger | Goydke |