Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung wegen Tateinheit; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 414/81
Datum
13.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt (u. a. vorsätzliche Körperverletzung) ein; der Generalbundesanwalt beantragte Änderung. Der BGH prüfte, ob mehrere Handlungen als Tateinheit zu behandeln sind und ob eine Schuldspruchänderung zulässig ist. Er änderte den Schuldspruch zur Anerkennung von Tateinheit (§ 52 StGB), hob insoweit den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; weitergehende Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stehen mehrere tatbestandliche Handlungen in Tateinheit (natürliche Handlungseinheit), ist für diese Handlungen eine Einzelstrafe festzusetzen und unter Berücksichtigung der übrigen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 52 StGB).

2

Der Bundesgerichtshof darf in der Revisionsinstanz den Schuldspruch ändern, soweit ausgeschlossen ist, dass sich die Angeklagten anders, als geschehen, hätten verteidigen müssen; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

3

Ändert sich der Schuldspruch, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs oder einzelner Einzelstrafaussprüche erfordern und gegebenenfalls die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung nach sich ziehen.

4

Werden bei Prüfung der Revision keine weiteren die Angeklagten belastenden Rechtsfehler festgestellt, sind weitergehende Revisionen zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 25. Februar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 414/81 Ag.4

in der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Arthur Manfred ███████ aus ██████, dort geboren am ████████ 1957, den Kraftfahrer Karl-Heinz ███ aus █████, geboren am ████ in ███, wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Februar 1981

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte ███████ der vorsätzlichen Körperverletzung und des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Freiheitsberaubung und mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, b) der Angeklagte ███ der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig sind;

2. im Strafausspruch mit Ausnahme der Einzelstrafausprüche wegen vorsätzlicher Körperverletzung ████████ bzw. vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und der Anordnung eines Fahrverbots gegen beide Angeklagte mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten führen mit den Sachbeschwerden zur Änderung des jeweiligen Schuldspruchs:

Die gefährliche Körperverletzung, die Freiheitsberaubung und die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr sowie, im Falle des Angeklagten ███████, der Raub stehen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 1981 zutreffend ausführt, zueinander im Verhältnis der Tateinheit (sogenannte natürliche Handlungseinheit). Entsprechend hätte für die genannten strafbaren Handlungen eines jeden Angeklagten eine Strafe festgesetzt werden (§ 52 StGB) und mit der Einzelstrafe wegen der vorsätzlichen Körperverletzung ████████ bzw. wegen der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen.

Der Senat hat die Änderung im Schuldspruch selbst vorgenommen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten anders, als geschehen, hätten verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der Einzelstrafausprüche, mit Ausnahme der gegen den Angeklagten ███████ wegen vorsätzlicher Körperverletzung und gegen den Angeklagten ███ wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verhängten Einzelstrafen von jeweils drei Monaten; aufrechterhalten bleiben kann ferner das gegen beide Angeklagte ausgesprochene Fahrverbot.

Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

KnoblichSalgerRuß
SpiegelEngelhardt