Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Aufhebung wegen unterlassener Gesamtstrafenbildung (§79 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 414/68
Datum
09.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen die Verurteilung und rügte insbesondere die Ablehnung der Bildung einer Gesamtstrafe. Zentrale Frage war, ob die Strafkammer den Vollzugsstand früherer Strafen vor oder in der Hauptverhandlung hätte klären und nach §79 StGB über eine Gesamtstrafe entscheiden müssen. Der BGH hob die Ablehnung der Gesamtstrafenbildung auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Angeklagte für eine Tat vor Erlass früherer Strafen zu verbüßen gestanden, ist das Gericht verpflichtet, im Urteil zu prüfen und zu entscheiden, ob nach §79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

2

Bei Unklarheiten über den Vollzugsstand einzubeziehender früherer Strafen hat das Gericht vor oder in der Hauptverhandlung die notwendigen Feststellungen zu treffen; diese Unklarheiten rechtfertigen nicht die Aufschiebung der Entscheidung auf ein nachfolgendes Beschlussverfahren.

3

Eine Verbüßung früherer Strafen nach Beginn späterer Untersuchungshaft ist nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich (z. B. Unterbrechung der Haft und Zustimmung der zuständigen Strafkammer) und beeinflusst die Erwägungen zur Gesamtstrafenbildung.

4

Kommt das Gericht seiner Entscheidungspflicht zur Bildung einer Gesamtstrafe nicht nach, ist die Aufhebung des Urteils insoweit und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 19. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF █████████ 4 StR 414/68 in der Strafsache gegen den Fleischer Horst G ██ aus ██████████, dort geboren ████████████████ 1938, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten schweren Raubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Oktober 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Juni 1968 aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe abgelehnt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und die bei der Tat benutzte Pistole nebst Munition eingezogen. Seine gegen den Schuldspruch, die Strafzumessungserwägungen und die Entscheidung über die Einziehung gerichtete und insoweit auch nur mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist offensichtlich unbegründet.

Mit Recht rügt die Revision jedoch die Begründung, mit der die Strafkammer die Bildung einer Gesamtstrafe mit den vom Amtsgericht Bielefeld am 4. April 1968 wegen Fahrens ohne Führerschein und von der erkennenden Strafkammer als Berufungsgericht am 31. Mai 1968 wegen Betruges und Arrestbruchs rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafen abgelehnt hat. Der von der Strafkammer im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Raubversuch ist am 9. Februar 1968, also vor jenen Verurteilungen, begangen worden. Die dort ausgesprochenen Strafen von zehn Wochen (Einzelstrafe) und von sechs Monaten und einer Woche (Gesamtstrafe) Gefängnis konnten am Tage der Hauptverhandlung (19. Juni 1968) normalerweise jedenfalls nicht schon alle voll verbüßt gewesen sein, zumal der Angeklagte erst wegen der hier abgeurteilten Tat in (Untersuchungs-)Haft genommen worden ist (UA 5, 7). Eine Verbüßung nach der Inhaftierung wäre also nur in Unterbrechung dieser Haft und nur mit Zustimmung der nach Anklageerhebung zuständig gewordenen Strafkammer (§ 126 Abs. 2 StPO, Nr. 92 UVollzO) möglich gewesen. Unter diesen Umständen hatte die Strafkammer bei der Vorbereitung des Termins und in der Hauptverhandlung selbst etwa noch vorhandene Unklarheiten über den Vollzugsstand der einzubeziehenden Strafen klären können. Sie rechtfertigten es nicht, von der Bestimmung des § 79 StGB keinen Gebrauch zu machen und die Gesamtstrafenbildung dem nachfolgenden Beschlussverfahren (§§ 460, 462 StPO) zu überlassen (vgl. BGHSt 12, 1 ff).

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