Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlender Einzelstrafenfestsetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 414/60
Datum
04.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen verurteilt; die Revision betrifft u.a. die Gesamtstrafenbildung. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche und die Einzelstrafenfestsetzungen in den konkreten Fällen, hebt aber die Gesamtstrafe auf, weil für einen Fall keine Einzelstrafe festgestellt wurde. Der Fall wird zur Nachholung der Einzelstrafenfestsetzung und Neubildung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen; die neue Gesamtstrafe darf die bisherige nicht überschreiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Gesamtstrafe setzt voraus, dass für alle in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehenden Fälle in den Urteilsgründen Einzelstrafen festgesetzt sind; fehlt eine solche Festsetzung, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Nachholung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

2

Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) steht der Nachholung einer fehlenden Einzelstrafenfestsetzung und der Neubildung einer Gesamtstrafe nicht entgegen; die neu gebildete Gesamtstrafe darf jedoch die Höhe der ursprünglich verhängten Gesamtstrafe nicht überschreiten.

3

Ist aus den tatrichterlichen Feststellungen ersichtlich, dass missbrauchte Kinder dem unzüchtigen Treiben des Täters bewusst und interessiert zusahen, kann dies die Verwirklichung des Tatbestands der vollendeten Unzucht mit Kindern begründen und eine Verurteilung wegen vollendeter Tat rechtfertigen.

4

Eine revisionsrechtliche Rüge gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn die Feststellungen der Strafkammer die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands tragfähig tragen und eine andere rechtliche Bewertung nicht angezeigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 31. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektroschweißer Josef S. ██ aus ███████, geboren am ██ ██ ███ in ████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 31. Mai 1960 hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Falle V a sowie zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in drei selbständigen Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch in vollem Umfange unbegründet. In jedem der drei Fälle ergeben die Feststellungen der Strafkammer, dass die jeweils missbrauchten Kinder dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten neugierig und interessiert, also geflissentlich zusahen. Die Strafkammer hat ihn daher in jedem Fall mit Recht wegen vollendeter und nicht nur wegen versuchter Unzucht verurteilt.

Keinen Erfolg kann die Revision auch insoweit haben, als es sich um die fehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen in den Fällen ███, ███ und ████ handelt. Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat nämlich versäumt, in den Urteilsgründen eine Einzelstrafe für den Fall V a festzusetzen. Deshalb fehlt für die Bildung der Gesamtstrafe ein erforderlicher Bestandteil. Die Strafkammer wird das Versäumnis nachzuholen haben. Dem steht das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegen (BGHSt 4, 346). Jedoch darf die neuzubildende Gesamtstrafe die Höhe der bisherigen nicht übersteigen.

RotbergSauerBortzler
MartinFlitner