Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Totschlag – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 413/93
Datum
21.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Magdeburg in einem Totschlagsverfahren auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Gegen die Verurteilung wandte sich die Revision mit der Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung. Der Senat beanstandete, dass wesentliche Angaben der tatverdächtigen Zeugin und relevante sachverständige Feststellungen (z. B. Spuren/Schuhwerk) nicht hinreichend gewürdigt wurden. Wegen dieser Lücken könne die Überzeugung zuungunsten des Angeklagten nicht getragen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei konkurrierenden Zeugenaussagen (‚Aussage gegen Aussage‘) müssen die Urteilsgründe deutlich machen, welche Umstände die Entscheidung zugunsten der einen oder anderen Version beeinflusst haben; alle für oder gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Faktoren sind zu berücksichtigen.

2

Die Überzeugungsbildung des Gerichts ist gemäß § 261 StPO aus dem Inbegriff der Verhandlung zu gewinnen; auch die Aussagen tatverdächtiger Personen sind in Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln zu würdigen und dürfen nicht pauschal ausgeschlossen werden.

3

Das Gericht hat wesentliche Indizien und sachverständige Feststellungen, die zur Klärung der Täterschaft beitragen können (z.B. Spurenbefunde, Tätermerkmale wie Schuhwerk), zu erörtern; unterbleibt diese Auseinandersetzung und kann dies den Angeklagten benachteiligen, ist das Urteil aufzuheben.

4

Eine unzureichend begründete oder lückenhafte Beweiswürdigung, welche zentrale Alternativszenarien der Täterschaft nicht behandelt, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Magdeburg, 3. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 413/93 vom 21. September 1993 in der Strafsache gegen ███ Thomas, aus █████, geboren am ██████ 1970, zur Zeit in Haft in █████, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

am 21. September 1993:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen erschlug und erdrosselte der Angeklagte entweder allein oder im Zusammenwirken mit der Zeugin █████████ das Opfer zwischen 23 und 24 Uhr und versuchte anschließend, die Leiche zu beseitigen. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte sei an der Tötung jedenfalls als Mittäter beteiligt gewesen. Gestützt wird diese Ansicht auf folgende Erwägungen: Der Angeklagte habe ein falsches Alibi für die Tatzeit angegeben. Er habe versucht, die Tatzeit auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern, sich an der Beseitigung der Leiche beteiligt und schließlich nicht unverzüglich die Polizei benachrichtigt, als er den Tod des Opfers festgestellt habe; eine solche Benachrichtigung nehme aber in der Regel jemand vor, der am Tötungsdelikt nicht beteiligt gewesen sei.

Zu Recht wird mit der Revision die Beweiswürdigung des Schwurgerichts beanstandet. Sie ist lückenhaft, weil sie sich nicht in der gebotenen Weise mit Umständen auseinandersetzt, deren Erörterung sich aufdrängte. Nach den Feststellungen hat sich die Lebensgefährtin des später Getöteten, Karola ██████, die sich zur Tatzeit in der betreffenden Wohnung aufgehalten hatte, noch in der Tatnacht bei ihrer ersten Äußerung zum Tatgeschehen auf dem Polizeirevier selbst der Tat bezichtigt und sinngemäß erklärt, sie habe eben ihren Mann umgebracht (UA 8). Dass eine solche schwerwiegende Selbstbezichtigung ohne realen Hintergrund erfolgt sein sollte, ist auch bei Berücksichtigung einer gewissen alkoholischen Beeinflussung der dies Erklärenden unwahrscheinlich. Von einer Beteiligung des Angeklagten hat sie hierbei nicht gesprochen.

In der Hauptverhandlung hat Frau ████ demgegenüber den Angeklagten als Alleintäter bezeichnet. Das Schwurgericht hat nach seinen Ausführungen die Angaben der Zeugin ███████ – mit einer Ausnahme – in keiner Weise zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt (UA 13), weil sie „für die Kammer mitverdächtig ist, in irgendeiner Weise an der Tat beteiligt gewesen zu sein“ (UA 20). Die „Belastungsmomente gegen die Zeugin ███████ sprechen nach Auffassung des Schwurgerichts indessen nur dafür, dass diese möglicherweise an der Tat in irgendeiner Weise beteiligt war“ (UA 20). Damit lassen die Urteilsausführungen aber eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit vermissen, dass Frau ███ – wie ihren Angaben bei der Polizei in der Tatnacht zu entnehmen sei – auch Alleintäterin gewesen sein könnte.

Die vom Schwurgericht zu Lasten des Angeklagten herangezogenen Indizien sprechen nicht gegen diese Variante, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 1993 im Einzelnen zutreffend dargelegt hat. Hierin wird auch zu Recht aufgezeigt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten hätte erfolgen müssen, wonach die Tritte gegen das Opfer mit einem beschuhten Fuß erfolgt sein könnten, wobei der Täter Schuhwerk mit einer rundlichen Kante hinten getragen haben müsse (UA 19). Die Tatsache, ob einer der Verdächtigen solches Schuhwerk zur Tatzeit getragen hat oder nicht, hätte zur Klärung der Täterschaft beitragen können. Die aufgezeigten Mängel in der Beweiswürdigung können sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.

2. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Urteilsgründe in Fällen der vorliegenden Art, in denen letztlich „Aussage gegen Aussage“ steht, erkennen lassen müssen, welche die Entscheidung zugunsten des einen oder anderen beeinflusst haben. Alle Umstände, die für oder gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechen, sind in die Überlegungen einzubeziehen (BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 2 m.w.N.; aaO Zeuge 12).

Die Überzeugung des Gerichts ist nach § 261 StPO aus dem „Inbegriff der Verhandlung“ zu gewinnen. Dazu gehört, dass Zeugenaussagen – wie hier die der tatverdächtigen Zeugin – im Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln einer Würdigung unterzogen werden. Diesem Erfordernis widerstreitet es, wenn eine oder mehrere Zeugenaussagen – wie hier geschehen – von vornherein „eliminiert“ und somit nicht in die Gesamtabwägung einbezogen werden.

SalgerMaatzTepperwien
SteindorfTolksdorf