Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin in Revisionsinstanz abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 413/90
- Datum
- 25.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist in jeder Instanz erneut erforderlich und erfolgt in der Regel mittels des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO).
Die bloße Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann nur in besonderen Fällen ausreichen; eine solche Bezugnahme muss vom Antragsteller ausdrücklich vorgenommen werden.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.
Ein gerichtliches Zuwarten oder ein zusätzlicher Hinweis auf Form- oder Darlegungsmängel ist nicht geboten, wenn der Antrag unvollständig ist und die Prozesskostenhilfe lediglich zur Entgegnung einer vom Angeklagten eingelegten Revision begehrt wird, soweit hierdurch kein gebotener Gehörsanspruch berührt wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 413/90
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Manfred █ aus ███, geboren am ██ 1964 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1990
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO), dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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